Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  17.  Die  beiden  Sektionsvorstände  geben  von  der  stattgehabten ­
  Wohnortsünderung  dem  Zentralaktuariate  Kenntnis; ­
  in  der  Weise,  daß  sie  im  Monatsrapport  der  einen
Sektion  im  Abgang,  in  demjenigen  der  andern  im  Zuwachs
figurivi.
§  18.  Wer  bei  der  Anmeldung  in  einer  andern  Sektion
den  Abmeldungsausweis  nicht  vorweisen  kann,  ist  als  nicht
abgemeldet  zu  betrachten  und  mit  einer  Ordnnngsbnße  von
3  Fr.  zu  bestrafen.
§  19.  Bei  Anmeldung  eines  Maschinen-  oder  Domizilwechsels, ­
  bevor  der  Abmeldungsausweis  vorliegt,  hat  der
betreffende  Sektionsvorstand  denselben  bei  der  Abgangssektion
einzufordern.
§  20.  Die  An-  und  Abmeldung  bei  Kauf,  Verkauf,
Verpachtung  und  Pachtauflösung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,
wenn  die  Maschine  am  bisherigen  Wohnort  verbleibt.
0.  Austritt.
tz  21.  Der  Austritt  aus  dem  Verbände  kann  nur  je
am  31.  Dezember  eines  Jahres  erfolgen,  sofern  die  Anstrittserklürung
  im  Monat  November  dem  Zentralpräsidenten  schriftlich ­
  eingereicht  worden  (f.  §  5  der  Zentralstatuten).
tz  22.  Mitglieder,  welche  im  Läufe  des  Jahres  ihre
Maschinen  verkauft  oder  das  Pachtverhältnis;  aufgelöst  haben
und  die  Sektion  verlassen,  können,  wenn  sie  gleichzeitig  die  Erklärung ­
  des  Austrittes  auf  Jahresschluß  abgeben,  ihre  Legitimationskarte ­
  beim  Sektionsvorstande  deponiren.  In  diesem
Falle  hat  letzterer  die  statutarische  Austrittserklärnng  gu  besorgen. ­

tz  23.  Im  Monat  Dezember  wird  jedem  Sektivnsvorstand
  vom  Zentralaktuar  das  Verzeichnis;  der  eingegangenen
Anstrittserklärungen,  soweit  es  seine  Sektion  betrifft,  zugestellt. ­
  damit  im  Dezember-Rapport  der  Abgang  aufgeführt
werden  kann.
            
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