§ 17. Die beiden Sektionsvorstände geben von der stattgehabten
Wohnortsünderung dem Zentralaktuariate Kenntnis;
in der Weise, daß sie im Monatsrapport der einen
Sektion im Abgang, in demjenigen der andern im Zuwachs
figurivi.
§ 18. Wer bei der Anmeldung in einer andern Sektion
den Abmeldungsausweis nicht vorweisen kann, ist als nicht
abgemeldet zu betrachten und mit einer Ordnnngsbnße von
3 Fr. zu bestrafen.
§ 19. Bei Anmeldung eines Maschinen- oder Domizilwechsels,
bevor der Abmeldungsausweis vorliegt, hat der
betreffende Sektionsvorstand denselben bei der Abgangssektion
einzufordern.
§ 20. Die An- und Abmeldung bei Kauf, Verkauf,
Verpachtung und Pachtauflösung hat auch dann zu erfolgen,
wenn die Maschine am bisherigen Wohnort verbleibt.
0. Austritt.
tz 21. Der Austritt aus dem Verbände kann nur je
am 31. Dezember eines Jahres erfolgen, sofern die Anstrittserklürung
im Monat November dem Zentralpräsidenten schriftlich
eingereicht worden (f. § 5 der Zentralstatuten).
tz 22. Mitglieder, welche im Läufe des Jahres ihre
Maschinen verkauft oder das Pachtverhältnis; aufgelöst haben
und die Sektion verlassen, können, wenn sie gleichzeitig die Erklärung
des Austrittes auf Jahresschluß abgeben, ihre Legitimationskarte
beim Sektionsvorstande deponiren. In diesem
Falle hat letzterer die statutarische Austrittserklärnng gu besorgen.
tz 23. Im Monat Dezember wird jedem Sektivnsvorstand
vom Zentralaktuar das Verzeichnis; der eingegangenen
Anstrittserklärungen, soweit es seine Sektion betrifft, zugestellt.
damit im Dezember-Rapport der Abgang aufgeführt
werden kann.