§ 32. Alle Maschinen, bei deren Dislvzirung diese Vorschriften
nicht beobachtet werden, unterliegen ausnahmslos
der für neue Maschinen jeweils gültigen Eintrittstaxe.
§ 33. Die erlaufenen Kosten sind nach dem in § 25
festgesetzten Tarif von demjenigen Mitglied zu bezahlen, welches
den Untersuch der Maschinen verlangt hat.
c) S P e z i a l r a p p o r t e v v n M a s ch i n e n lv e r k st atte n
it n d M a s ch i n e n h ä n d l e r n.
§ 34. Dieselben sind jeweilen bis znm vierten eines
Monats direkt dem Zentralaktnar zuzustellen und haben den
gesummten Maschinenverkehr des vorhergehenden Monats auszuweisen.
Ö 35. Bei Ausfertigung dieser Rapporte sind in erster
Linie die neuen Maschinen aufzunehmen. Bei Handelsmaschinen
sind nachfolgende Angaben zu machen:
1. Bei angekauften Maschinen, die ihren Standort nicht
wechseln, ist vorzumerken „nicht dislozirt".
2. Bei dislozirten Maschinen ist der neue Standort anzu
geben und zwar auch dann, wenn sie nur überführt
und nicht montirt werden und im Besitze des Händlers
(Maschinenwerkstätte) verbleiben.
3. Bei Verkauf von Maschinen, welche den Standort nicht
wechseln, ist der Name des Käufers vorzumerken.
# 36. Bei Maschinen, welche von einem Maschinenhändlcr
(Maschinenwerkstätte) erworben und über welche das
Protokoll nach Formular 68 aufgenommen wurde, ist beim
Wiederverkauf das neu anzufertigende mit dem ursprünglichen
Protokoll zu vergleichen.
Das Zentralaktuariat verständigt zu diesem Zwecke den
Sektionsvorstand und den Maschinenhändler (Maschinenwerkstätte)
bei Eingang des ersten Protokolls von dessen Kontrolnuinmer,
welche im spätern Protokolle vorzumerken ist.