Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

gereichten Begehren ansgesprochene Bußen zu ermäßigen, auf 
zuheben oder aber zu bestätigen oder zu erhöhen, sowie in 
Fälleil voil Freisprechung von sich ans Bußen ausznsprecheu. 
§ 11. Alle Rekurse, Klagen gegen Sektionsvorstände 
und -Konlillissionen, liberhanpt alle Korrespondenzen, welche 
alls Anzeigen, von Verbaudsvergehcn und das Untersuchungs 
wesen Bezug haben, siild au das Zentralaktnariat einzureichen. 
An gleiche Stelle haben auch alle Antworten ans bezligliche 
Anfragen an die Reknrskoinmission zu gelangen. 
Titel XVI. 
Instruktion für das Jach- resp. Schiedsgericht 
für den Waarennerkestr. 
iErlassen vom Zentralkvmite den 6. Oktober 1885.) 
A. Konskitnirendes. 
§ 1. Die Wahl des Präsidenten nild Bizepräsidenten 
des Fachgerichts erfolgt durch das Zentralkomite. Ersterer ist 
ans der Mitte der ständigen Richter zli wählen. 
§ 2. Zur Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß 
das Fachgericht vollzählig (drei Mitglieder) sein. 
Ist eines der drei ordentlichen Mitglieder verhindert, an 
der Sitzung theilzunehmen, oder im Ansstande, so sorgt der 
Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus deil 
Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts ans den ordentlichen 
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
des Gerichts befugt, einen Ersatzmann zu bestimmen. 
§ 3. Der Richter kommt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer der 
Prozeßparteien in den in Art. 24 a und b des St. Gal 
lischen Zivilprozesses bezeichneten Graden;
	        
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