gereichten Begehren ansgesprochene Bußen zu ermäßigen, auf
zuheben oder aber zu bestätigen oder zu erhöhen, sowie in
Fälleil voil Freisprechung von sich ans Bußen ausznsprecheu.
§ 11. Alle Rekurse, Klagen gegen Sektionsvorstände
und -Konlillissionen, liberhanpt alle Korrespondenzen, welche
alls Anzeigen, von Verbaudsvergehcn und das Untersuchungs
wesen Bezug haben, siild au das Zentralaktnariat einzureichen.
An gleiche Stelle haben auch alle Antworten ans bezligliche
Anfragen an die Reknrskoinmission zu gelangen.
Titel XVI.
Instruktion für das Jach- resp. Schiedsgericht
für den Waarennerkestr.
iErlassen vom Zentralkvmite den 6. Oktober 1885.)
A. Konskitnirendes.
§ 1. Die Wahl des Präsidenten nild Bizepräsidenten
des Fachgerichts erfolgt durch das Zentralkomite. Ersterer ist
ans der Mitte der ständigen Richter zli wählen.
§ 2. Zur Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß
das Fachgericht vollzählig (drei Mitglieder) sein.
Ist eines der drei ordentlichen Mitglieder verhindert, an
der Sitzung theilzunehmen, oder im Ansstande, so sorgt der
Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus deil
Suppleanten.
Ist die Bestellung des Gerichts ans den ordentlichen
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident
des Gerichts befugt, einen Ersatzmann zu bestimmen.
§ 3. Der Richter kommt in Ausstand:
a) wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer der
Prozeßparteien in den in Art. 24 a und b des St. Gal
lischen Zivilprozesses bezeichneten Graden;