Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

siegende  Theil  durch  eigene  Nachlässigkeit  Veranlassung  zum
Prozesse  gegeben  hat.
§  19.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Urtheilsfällung  unmittelbar ­
  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel  statt.  Das  Urtheil  ist  den  Parteien,  wenn  sie
persönlich  erschienen,  sogleich  zu  eröffnen;  ausnahmsweise
kann  die  Redaktion  des  Urtheils  später  stattfinden.  In  diesem
Falle  ist  das  Urtheil  dem  Gerichte  in  der  folgenden  Sitzung
zur  Prüfung  der  Motivirnng  vorzulegen  und  von  ihm  zu
genehmigen.
§  20.  Nach  erfolgter  Genehmigung  durch  das  Gericht
lind  Unterzeichnung  durch  die  Richter  und  den  Sekretär  wird
das  Urtheil  dem  Zentralkomite  und  auf  Verlangen  in  Abschrift
den  Parteien  übermittelt.  Die  Urtheile  des  Fachgerichts  sind
inappellabel  (§  5  des  Regulativs)  und  treten  mit  deren  Erlassung ­
  in  Kraft.
§  21.  Jedes  Urtheil  soll  enthalten:
u)  die  Bezeichnung  des  Gerichts;
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Vollmachtträger ­
  nach  Namen,  Beruf,  Wohnort  und  Parteistellung ­
  ;
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
d)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv  des  Urtheils;
g)  die  Entscheidung  über  die  Gerichtskosten;
h)  die  Entscheidung  über  die  Parteientschädigungen;
i)  das  Datum.
D.  Gebühren.
§  22.  An  Gerichtsgebühren  können  berechnet  werden
je  nach  dem  Werth  des  Streitgegenstandes  und  dem  nöthigen
Zeitaufwande  Fr.  2  bis  Fr.  80.
            
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