Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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in  die  Gerichtskasse  und  ist  der  Klüger  außerdem  für  alle
erwachsenen  Auslagen  haftbar.
§11-  Das  eine  Doppel  der  Klageschrift  bleibt  in  Handen
des  Gerichts,  das  andere  wird  durch  den  Präsidenten  der  beklagten ­
  Partei  zugesandt,  unter  gleichzeitiger  Ansetzung  einer
Nothfrist  zur  Einreichung  der  Vernehmlassung.  Die  Frist
muß  wenigstens  acht  Tage  und  darf  höchstens  vier  Wochen
betragen.
Die  Vernehmlassung  bezeichnet  die  sämmtlichen  Einreden,
welche  gegen  die  in  der  Klageschrift  enthaltenen  Behauptungen
lind  Klagepnnkte  erhoben  werden  wollen,  sowie  allfällige  sich
hierauf  beziehende  Beweismittel.
Weitere  schriftliche  Eingaben  der  Parteien  sind  nicht
Zulässig.
Unterläßt  der  Beklagte  die  Einreichung  der  Vernehmlassung ­
  innert  der  ihm  angesetzten  Nothfrist,  so  nimmt  das
Verfahren  ohne  Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  12-  Der  Präsident  beauftragt  einen  der  Experten  mit
dem  Untersuch  des  Prozeßfalles  und  übermittelt  demselben  die
Klageschrift  und  die  Vernehmlassung,  sowie  etwaige  Belege,
die  denselben  beigelegt  wurden.
Der  Experte  hat  ohne  Verzug  den  Untersuch  anzuheben;
demselben  sind  von  den  Parteien  die  Bücher,  Korrespondenzen,
Cartons  re.  in  ihren  eigenen  Geschäftslokalitäten  vorzulegen.
§  lo-  'Ulf  Grund  des  stattgehabten  Untersuchs  arbeitet
der  Experte  einen  schriftlichen  Bericht  über  den  Rechtsfall
ans  nild  reicht  diesen  dem  Präsidenten  ein.  Letzterer  setzt
sodann  den  Bericht  nebst  Klageschrift  und  Vernehmlassung
und  eventuellen  eingereichten  Belegen  unter  den  Mitgliedern
des  Gerichts  in  Zirkulation,  unter  Ansetzung  einer  ganz
kurzen  Lesefrist.
Der  Expertenbericht  ist  der  Gerichtsverhandlung  vorgängig
während  acht  Tagen  zur  Einsicht  beider  Parteien  offen  zu
            
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