Ist eines der ordentlichen Mitglieder verhindert, an der
Sitzung theilznnehmen oder im Ausstande, so sorgt der Präsi
dent rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts ans den Suppleanten.
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen Mit
gliedern ltub Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident
befugt, andere Suppleanten beizuziehen.
tz 5: Der Richter kommt in Ausstand:
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer
der Prozeßparteien in den in Art. 23 a und l> des
St. Gallischen Zivilprozesses bezeichneten Graden;
Iß wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im frag
lichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist;
c) wenn derselbe Mitglied der Sektionskommission ist, welche
das Bußenerkanntniß gefüllt, resp. den Bußenantrag mi
das Zentralkvmite gestellt hat ;
d) wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter
er ist, einen Bor- oder Nachtheil, oder eine Nückgriffs-
oder Entschüdigungsklage zu. gewärtigen hat.
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein
Ausstairdsbegehren stellen wollen.
B. Funktionen.
§ 6. Dem Präsidenten liegt ob:
a) die Anordnung der Sitzungen und die Einberufung der
Mitglieder und Suppleanten;
b) die Entgegennahme der Rekursamneldungen und die
Führung der Einschreibkontrole;
c) die Anzeige der erfolgten Einschreibung an das Zentral-
komite, bezw. die betheiligte Sektionskommission;
d) die Zustellung der Rekurseingaben an die Rekursbeklagten;
e) die Ertheilung von Anfschnbsbewilligungen;
f) die Handhabung der Gerichtspolizei.