Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Ist eines der ordentlichen Mitglieder verhindert, an der 
Sitzung theilznnehmen oder im Ausstande, so sorgt der Präsi 
dent rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts ans den Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen Mit 
gliedern ltub Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
befugt, andere Suppleanten beizuziehen. 
tz 5: Der Richter kommt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer 
der Prozeßparteien in den in Art. 23 a und l> des 
St. Gallischen Zivilprozesses bezeichneten Graden; 
Iß wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im frag 
lichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist; 
c) wenn derselbe Mitglied der Sektionskommission ist, welche 
das Bußenerkanntniß gefüllt, resp. den Bußenantrag mi 
das Zentralkvmite gestellt hat ; 
d) wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für 
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten 
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter 
er ist, einen Bor- oder Nachtheil, oder eine Nückgriffs- 
oder Entschüdigungsklage zu. gewärtigen hat. 
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig 
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein 
Ausstairdsbegehren stellen wollen. 
B. Funktionen. 
§ 6. Dem Präsidenten liegt ob: 
a) die Anordnung der Sitzungen und die Einberufung der 
Mitglieder und Suppleanten; 
b) die Entgegennahme der Rekursamneldungen und die 
Führung der Einschreibkontrole; 
c) die Anzeige der erfolgten Einschreibung an das Zentral- 
komite, bezw. die betheiligte Sektionskommission; 
d) die Zustellung der Rekurseingaben an die Rekursbeklagten; 
e) die Ertheilung von Anfschnbsbewilligungen; 
f) die Handhabung der Gerichtspolizei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.