Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

265 
Dem Sekretär liegt ob: 
a) die Führung der Gerichtsprotokolle und die Ausfertigung 
der Urtheile; 
b) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen. 
0. Verfahren. 
§ 7. Die Einschreibung eines Bußenrekurses erfolgt auf 
Einreichung einer Rekurseingabe unter gleichzeitiger Einlage 
des Bußenerkanntnisses, gegen welches sich der Rekurrirende 
beschwert. 
§ 8. Von der Einschreibung eines Bußenrekurses ist 
dem Zentralkomite, bezw. der Sektivnskvmmission, gegen dessen, 
bezw. deren Erkanntniß, der Rekurs gerichtet ist, unverzüglich 
Anzeige zu machen. 
§ 9. Die Rekurseiugabe ist in zwei Ausfertigungen ein 
zureichen. 
Das eine Doppel bleibt in Handen der Rekurskvmmission, 
das andere wird durch den Präsidenten dem Rekursbeklagten 
zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Nothfrist zur 
Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist muß wenigstens 
8 Tage und darf höchstens 14 Tage betragen. Unterläßt 
der Rekursbeklagte die Einreichung der Vernehmlassung innert 
der ihm angesetzten Nachfrist, so nimmt das Verfahren ohne 
Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 10. Den Parteien bleibt überdies das Recht nüind- 
licher Begründung ihrer Rechtsbegehren vor der Reknrskom- 
mission gewährleistet. 
§11. Alle Vorladungen sind den Parteien spätestens 
fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungstage zuzu 
stellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargöbrief 
erlassen. In den Vorladungen sind die Parteien darauf auf 
merksam zu machen, daß das persönliche Erscheinen am Ge 
richtstage fakultativ ist. 
§ 12. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenten 
nur in dringenden Fällen gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.