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Dem Sekretär liegt ob:
a) die Führung der Gerichtsprotokolle und die Ausfertigung
der Urtheile;
b) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen.
0. Verfahren.
§ 7. Die Einschreibung eines Bußenrekurses erfolgt auf
Einreichung einer Rekurseingabe unter gleichzeitiger Einlage
des Bußenerkanntnisses, gegen welches sich der Rekurrirende
beschwert.
§ 8. Von der Einschreibung eines Bußenrekurses ist
dem Zentralkomite, bezw. der Sektivnskvmmission, gegen dessen,
bezw. deren Erkanntniß, der Rekurs gerichtet ist, unverzüglich
Anzeige zu machen.
§ 9. Die Rekurseiugabe ist in zwei Ausfertigungen ein
zureichen.
Das eine Doppel bleibt in Handen der Rekurskvmmission,
das andere wird durch den Präsidenten dem Rekursbeklagten
zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Nothfrist zur
Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist muß wenigstens
8 Tage und darf höchstens 14 Tage betragen. Unterläßt
der Rekursbeklagte die Einreichung der Vernehmlassung innert
der ihm angesetzten Nachfrist, so nimmt das Verfahren ohne
Rücksicht hierauf seinen Fortgang.
§ 10. Den Parteien bleibt überdies das Recht nüind-
licher Begründung ihrer Rechtsbegehren vor der Reknrskom-
mission gewährleistet.
§11. Alle Vorladungen sind den Parteien spätestens
fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungstage zuzu
stellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargöbrief
erlassen. In den Vorladungen sind die Parteien darauf auf
merksam zu machen, daß das persönliche Erscheinen am Ge
richtstage fakultativ ist.
§ 12. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenten
nur in dringenden Fällen gewährt.