Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 13. Ist eine Partei auf erfolgte Vorladung nicht 
erschienen, oder sind beide Parteien weggeblieben, so nimmt 
das Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 14. Das Verfahren vor Reknrskommission ist öffent 
lich: die richterliche Berathung und Abstimmung geheim. 
§ 15. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des 
Bnßenerkanntnisses, gegen welches sich der Reknrirende be 
schwert, der Rekurseingabe und Vernehmlassung. 
Hierauf steht es den Parteien frei, die zur Begründung 
ihrer Rechtsbegehren nothwendig erscheinenden, ergänzenden 
Ausführungen selbst oder durch Stellvertreter vorzutragen. 
Ebenso ist den Parteien Replik bezw. Duplik gestattet. 
Nach Schluß der Parteivorträge steht jedem Mitgliede 
der Nekurskommission das Recht zu, Fragen an die Parteien 
zu richten. 
Verbeiständung vor Gericht durch Advokaten oder Rechts 
agenten ist ausgeschlossen. 
§ 16. Die Parteien haben ihre Beweismittel in der 
Rekurseingabe, bezw. Vernehmlassung zu bezeichnen lind, so 
weit möglich beizulegen. Jedenfalls sind alle Beweisnüttel 
spätestens bei Beginn der mündlichen Verhandlungen einzu- 
§ 17. Die Rekurskommission prüft und würdigt die Be 
weise in vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche 
sie für nöthig und relevant hält, werden in der Gerichtsver 
handlung vom Präsidenten vernommen und deren Aussagen 
protokollirt. 
§ 18. Sollte durch die beigebrachten Beweismittel der 
Thatbestand nicht genügend abgeklärt sein, so ist die Reknrs- 
kommission berechtigt, die Beibringung weiterer Beweismittel 
zu verlangen, hiefiir bestimmte Fristen anzusetzen und bis zum 
Ablaufe derselben die Verhandlung zu vertagen. Ebenso ist 
sie berechtigt, von sich aus Erhebungeil 51t veranstalten und 
hicfür die Organe des Verbandes in Anspruch zu ilehmen
	        
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