§ 13. Ist eine Partei auf erfolgte Vorladung nicht
erschienen, oder sind beide Parteien weggeblieben, so nimmt
das Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang.
§ 14. Das Verfahren vor Reknrskommission ist öffent
lich: die richterliche Berathung und Abstimmung geheim.
§ 15. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des
Bnßenerkanntnisses, gegen welches sich der Reknrirende be
schwert, der Rekurseingabe und Vernehmlassung.
Hierauf steht es den Parteien frei, die zur Begründung
ihrer Rechtsbegehren nothwendig erscheinenden, ergänzenden
Ausführungen selbst oder durch Stellvertreter vorzutragen.
Ebenso ist den Parteien Replik bezw. Duplik gestattet.
Nach Schluß der Parteivorträge steht jedem Mitgliede
der Nekurskommission das Recht zu, Fragen an die Parteien
zu richten.
Verbeiständung vor Gericht durch Advokaten oder Rechts
agenten ist ausgeschlossen.
§ 16. Die Parteien haben ihre Beweismittel in der
Rekurseingabe, bezw. Vernehmlassung zu bezeichnen lind, so
weit möglich beizulegen. Jedenfalls sind alle Beweisnüttel
spätestens bei Beginn der mündlichen Verhandlungen einzu-
§ 17. Die Rekurskommission prüft und würdigt die Be
weise in vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche
sie für nöthig und relevant hält, werden in der Gerichtsver
handlung vom Präsidenten vernommen und deren Aussagen
protokollirt.
§ 18. Sollte durch die beigebrachten Beweismittel der
Thatbestand nicht genügend abgeklärt sein, so ist die Reknrs-
kommission berechtigt, die Beibringung weiterer Beweismittel
zu verlangen, hiefiir bestimmte Fristen anzusetzen und bis zum
Ablaufe derselben die Verhandlung zu vertagen. Ebenso ist
sie berechtigt, von sich aus Erhebungeil 51t veranstalten und
hicfür die Organe des Verbandes in Anspruch zu ilehmen