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Verkehrs- und 1 arifwesen, Rechtszustaiul. 39
^61 auf allen Linien Einer Eisenbahn bestehenden Einrich
tungen und Tarife in den Bereich der Vorschrift gezogen
und in der That haben sich die Gerichtshöfe wie
Eisenbahncommission für competent erachtet, dasselbe
du er Beurtheilung zu unterwerfen. Allerdings ist noch
^uiigemal, in den ersten Jahren nach Erlass des Ge
setzes von 1854, von den Gerichtshöfen die Bedin-
b^ug des Iransports über denselben Theil der Eisenbahn
Gstgehalten, aber später und auch von der Eisenbahn-
cuuiinission ist der vorher bezeichnete Standpunct einge-
uoininen.
Es liegt auf den ersten Blick nahe, der englischen Eisen
ahgesetzgebung einen Vorwurf daraus zu machen, dass sie
Gii Begrift der „unerlaubten Bevorzugung“ nicht näher
u^stinnnt hat ; aber dieser Tadel dürfte doch gemildert
l'eiden durch die Erwägung, dass das bisher auch in andern
■'‘indem nicht geschehen ist, obgleich dieselbe Frage überall
uuitiitt, wo nicht besonders die Tarife nach absolut glei-
^ lea und unveränderlichen Grundtaxen gebildet werden, und
|^i6s ist nirgends der Fall. Andererseits lässt sich kaum be-
aupten, dass feste Normen darüber, was erlaubte und uner-
aubte Ungleichheiten sind, zwar nicht entbehrt werden können,
unabhängige Tribunale nach öffentlicher, contradictorischer
Gihandlung und unter Publication ausführlicher Urtheils-
^Ginde zu Gericht sitzen, aber überflüssig seien, wo Admi-
ustiativbehörden mit der Entscheidung betrauet sind, welche
zumeist noch die dem Staat selbst gehörigen Eisenbah-
gleichzeitig verwalten. Gerade bei einer so jungen
^ ateiie wie dem Eisenbahnrecht dürfte es das Richtigste
belesen sein, die Ausbildung jenes schwierigen Begriffs
uiächst der Rechtssprechung, besonders eines speciell sach-
überweisen, und so die Grundlage
^IGtere detaillirende Gesetzgebung zu gewinnen. Die
^vendigkeit einer solchen wird allerdings schliesslich wohl
®iall hervortreten, aber ihre Schwierigkeit geht schon daraus
Der Begriff der
unerlaubten
Bevorzugung.