innerhalb des höchsten und niedrigsten Satzes dem freien Ermessen
überlassen.
§. 8 Veränderungen in der Angabe des Werthes des versicherten
Rindviehes sind nur bei den jährlichen Aufnahmen (§. 6.1 zulässig.
Eine Vermehrung der Stückzahl kann auch im Laufe des Jahres
angegeben werden, jedoch nur unter der Verpflichtung, die Beiträge
für das ganze laufende Jahr zu zablen. Die Angabe eines erhöhten
Werthes, sowie im Laufe des Jahres die Angabe einer erhöhten
Stückzahl ist aber nur dann gestattet, wenn innerhalb einer Entfernung
von drei Meilen von dem gewöhnlichen Nachtlager aus gerechnet, die
Rinderpest nicht ausgebrochen ist.
§. 9. Die Besitzer des versicherten Viehes haben Anspruch auf
Vergütung des Werthes, der in den Fällen des §. 3 gefallenen oder
getödteten Stücke. Diese Entschädigung wird nach dem vollen Ver-
sicherungswcrthe geleistet, wenn die Zahl der Gattung, zu welcher das
gefallene oder getödtete Stück gehört, seit der letzten Aufnahme des
Viehstandes unverändert geblieben ist, oder sich vermindert hat.
Hat sich dagegen die Stückzahl der betreffenden Gattung feit
der letzten Aufnahme oder seit der nach §. 8 im Laufe des Jahres
erfolgten höheren Angabe vermehrt, so wird für jedes gefallene oder
getödtete Haupt nur ein geringerer, nach dem Verhältnisse der ver
mehrten Stückzahl berechneter Theil der Versicherungssumme vergütet.
§. 10. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verbunden, zu der
nach §. 9 zu zahlenden Vergütung und zu den Kosten der Verwaltung,
in Sonderheit zur Ermittelung des Viehstandes und der Verluste nach
Verhältniß der Versicherungssumme beizutragen.
Die Beiträge können im Wege der polizeilichen Execution ein
gezogen werden.
§ 11. Die Verwaltung der Angelegenheiten wird den Regie
rungen übertragen.
Diese haben unter Genehmigung des Ministers des Innern zur
Ausführung des Gesetzes, namentlich in Ansehung der Aufnahme der
Viehstände, der Ermittelung der Verluste, der Vertheilung und
Aufbringung der Beiträge und der Kassenvcrwaltung die näheren
Anordnungen zu treffen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 12. Wegen Vergütung aller solcher Schäden am Rindvieh,
die sich zum Ersätze nach der gegenwärtigen Verordnung nicht eignen,
bleibt den Mitgliedern der vorstehend genannten Gesellschaften auch
der Beitritt zu andern Versicherungsanstalten freigestellt.
§. 13. In Bezug auf die Steuerremission wird durch die
gegenwärtige Verordnung nichts geändert.
Gerade für Schlesien war ein Gesetz zur Unterdrückung der
Rinderpest und zur Entschädigung der Viehbcsitzer von besonderer
Wichtigkeit, weil diese Provinz in Folge ihrer Lage durch den Im
port von österreichisch-ungarischem und von russischem Vieh sehr leicht
der Heerd von Viehseuchen werden kann.
Gesetze zur Unterdrückung der Rinderpest und zur Vergütung