Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

innerhalb des höchsten und niedrigsten Satzes dem freien Ermessen 
überlassen. 
§. 8 Veränderungen in der Angabe des Werthes des versicherten 
Rindviehes sind nur bei den jährlichen Aufnahmen (§. 6.1 zulässig. 
Eine Vermehrung der Stückzahl kann auch im Laufe des Jahres 
angegeben werden, jedoch nur unter der Verpflichtung, die Beiträge 
für das ganze laufende Jahr zu zablen. Die Angabe eines erhöhten 
Werthes, sowie im Laufe des Jahres die Angabe einer erhöhten 
Stückzahl ist aber nur dann gestattet, wenn innerhalb einer Entfernung 
von drei Meilen von dem gewöhnlichen Nachtlager aus gerechnet, die 
Rinderpest nicht ausgebrochen ist. 
§. 9. Die Besitzer des versicherten Viehes haben Anspruch auf 
Vergütung des Werthes, der in den Fällen des §. 3 gefallenen oder 
getödteten Stücke. Diese Entschädigung wird nach dem vollen Ver- 
sicherungswcrthe geleistet, wenn die Zahl der Gattung, zu welcher das 
gefallene oder getödtete Stück gehört, seit der letzten Aufnahme des 
Viehstandes unverändert geblieben ist, oder sich vermindert hat. 
Hat sich dagegen die Stückzahl der betreffenden Gattung feit 
der letzten Aufnahme oder seit der nach §. 8 im Laufe des Jahres 
erfolgten höheren Angabe vermehrt, so wird für jedes gefallene oder 
getödtete Haupt nur ein geringerer, nach dem Verhältnisse der ver 
mehrten Stückzahl berechneter Theil der Versicherungssumme vergütet. 
§. 10. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verbunden, zu der 
nach §. 9 zu zahlenden Vergütung und zu den Kosten der Verwaltung, 
in Sonderheit zur Ermittelung des Viehstandes und der Verluste nach 
Verhältniß der Versicherungssumme beizutragen. 
Die Beiträge können im Wege der polizeilichen Execution ein 
gezogen werden. 
§ 11. Die Verwaltung der Angelegenheiten wird den Regie 
rungen übertragen. 
Diese haben unter Genehmigung des Ministers des Innern zur 
Ausführung des Gesetzes, namentlich in Ansehung der Aufnahme der 
Viehstände, der Ermittelung der Verluste, der Vertheilung und 
Aufbringung der Beiträge und der Kassenvcrwaltung die näheren 
Anordnungen zu treffen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§. 12. Wegen Vergütung aller solcher Schäden am Rindvieh, 
die sich zum Ersätze nach der gegenwärtigen Verordnung nicht eignen, 
bleibt den Mitgliedern der vorstehend genannten Gesellschaften auch 
der Beitritt zu andern Versicherungsanstalten freigestellt. 
§. 13. In Bezug auf die Steuerremission wird durch die 
gegenwärtige Verordnung nichts geändert. 
Gerade für Schlesien war ein Gesetz zur Unterdrückung der 
Rinderpest und zur Entschädigung der Viehbcsitzer von besonderer 
Wichtigkeit, weil diese Provinz in Folge ihrer Lage durch den Im 
port von österreichisch-ungarischem und von russischem Vieh sehr leicht 
der Heerd von Viehseuchen werden kann. 
Gesetze zur Unterdrückung der Rinderpest und zur Vergütung
	        
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