A.
Grundlagen der Gesellschaften,
a. Gründung.
§• 1.
Alle deutschen Versicherungsgesellschaften gewähren ihren Mit
gliedern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit Versicherung gegen
Verluste in ihrem Viehstande nach Maßgabe der in den Gescllschafts-
statuten aufgezeichneten Bedingungen. — Gegenwärtig cxistirt keine
Viehversicherungsgescllschaft auf Aktien.
Die Versicherung soll zu keinem Gewinn führen, sondern nur
zum Ersätze des dem Versicherten ohne sein Verschulden entstandenen
wirklichen Verlustes (vergl. §. 4.).
b. Domizil und Aufsichtsbehörde.
§.2.
Die Domizile der größeren Gesellschaften sind bereits auf Seite
17 und 18 genannt.
Die in Preußen domizilirten Gesellschaften haben als zuständiges
Forum das forum domicilii.
Bei ihnen übt die Saatsrcgierung ihr Aufsichtsrccht durch die
Königliche Polizeidirektion des Domizils aus. Der Staatsregicrung
resp. Aufsichtsbehörde steht es zu. einen Commissarius zu ernennen,
der die Besugniß hat, den Verwaltungsrath und die Generalversammlung
zu berufen, den Berathungen derselben beizuwohnen, das Wort zu
ergreifen. Anträge zur Abstimmung zu bringen, auch jederzeit von
den Büchern. Rechnungen, Registern und sonstigen Schriftstücken der
Gesellschaft Kenntniß, sowie von dem Vermögens- und Kassenzuftandc
Einsicht zu nehmen.
Da nicht zu erwarten ist, daß jeder Einzelne, der bei einer
Gesellschaft versichern will. Zeit und Kenntnisse zur Prüfung der
Statuten re. hat. so ist das Aufsichtsrecht des Staates sehr zweckmäßig.
Es wird dem Publikum eine Garantie für die Vertrauenswürdigkeit
der Versicherungsinstitute gegeben. Die Sicherheit der Entschädigung,
welche eine Bedingung jedes guten Versicherungswesens ist, wächst.
c. Ausdehnung.
§.3.
Die Thätigkeit der Gesellschaften erstreckt sich aus den Staat,
in welchem sic domizilirt ist, kann aber auch auf andere Staaten
ausgedehnt werden.
d. Zweck.
§.4.
Die Gesellschaften ersetzen den Schaden, welcher ohne Verschulden
des Versicherten, durch den Tod oder nothwendig gewordenes Tödten
der versicherten Thiere entstanden ist, mag der Tod durch Seuchen,