Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

A. 
Grundlagen der Gesellschaften, 
a. Gründung. 
§• 1. 
Alle deutschen Versicherungsgesellschaften gewähren ihren Mit 
gliedern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit Versicherung gegen 
Verluste in ihrem Viehstande nach Maßgabe der in den Gescllschafts- 
statuten aufgezeichneten Bedingungen. — Gegenwärtig cxistirt keine 
Viehversicherungsgescllschaft auf Aktien. 
Die Versicherung soll zu keinem Gewinn führen, sondern nur 
zum Ersätze des dem Versicherten ohne sein Verschulden entstandenen 
wirklichen Verlustes (vergl. §. 4.). 
b. Domizil und Aufsichtsbehörde. 
§.2. 
Die Domizile der größeren Gesellschaften sind bereits auf Seite 
17 und 18 genannt. 
Die in Preußen domizilirten Gesellschaften haben als zuständiges 
Forum das forum domicilii. 
Bei ihnen übt die Saatsrcgierung ihr Aufsichtsrccht durch die 
Königliche Polizeidirektion des Domizils aus. Der Staatsregicrung 
resp. Aufsichtsbehörde steht es zu. einen Commissarius zu ernennen, 
der die Besugniß hat, den Verwaltungsrath und die Generalversammlung 
zu berufen, den Berathungen derselben beizuwohnen, das Wort zu 
ergreifen. Anträge zur Abstimmung zu bringen, auch jederzeit von 
den Büchern. Rechnungen, Registern und sonstigen Schriftstücken der 
Gesellschaft Kenntniß, sowie von dem Vermögens- und Kassenzuftandc 
Einsicht zu nehmen. 
Da nicht zu erwarten ist, daß jeder Einzelne, der bei einer 
Gesellschaft versichern will. Zeit und Kenntnisse zur Prüfung der 
Statuten re. hat. so ist das Aufsichtsrecht des Staates sehr zweckmäßig. 
Es wird dem Publikum eine Garantie für die Vertrauenswürdigkeit 
der Versicherungsinstitute gegeben. Die Sicherheit der Entschädigung, 
welche eine Bedingung jedes guten Versicherungswesens ist, wächst. 
c. Ausdehnung. 
§.3. 
Die Thätigkeit der Gesellschaften erstreckt sich aus den Staat, 
in welchem sic domizilirt ist, kann aber auch auf andere Staaten 
ausgedehnt werden. 
d. Zweck. 
§.4. 
Die Gesellschaften ersetzen den Schaden, welcher ohne Verschulden 
des Versicherten, durch den Tod oder nothwendig gewordenes Tödten 
der versicherten Thiere entstanden ist, mag der Tod durch Seuchen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.