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anbm ßran^eitcn, sonßißc Kn##aíle, soweit Mc ni^t aug,
T, S' ^ mcrbrn, ^rb(ig(füf)tt, ober bag
Tobten nothwendig geworden sein.
M,:t%r5;:ÆMZ%K35r:
golge Kollers unbrauchbar gewordener Pferde wird nur dann gewährt
wenn das betreffende Thier bereits während eines Sommerhalbjahres'
also vom I. Aprü bis 30. September, bei der Gesellschaft ununter'
broc# 0(rfi#t mar, o^ie mã^nb biefeg gciiranmcg am GoUer
^inboi(^ bur*
laberculose (WWO u„b !Brü^er(ran(^eÜ (%9mp^omani(j mâ^eiib
beá ersten Halblahres der Versicherung nicht entschädigt. Dasselbe
ftnbet a# auf n(u(inßcilciltc 3#re mnrncnbunß." (O. Quarantaine
Qvll §. ¿O.)
Entschädigt wird nur 6er nach den Statuten festzustellende Werth
rur Zeit der Beschädigung ausschließlich aller
Kur-, Futterungs- und Verpflegungskosten.
... _ 3c ""ch6°m die Gesellschaften nach gewissen Abtheilungen oder
K affen verstchern. werden Gesellschaften mit Klasstfizirungs. und ahne
Kmsstfljernngsshstem unterschieden. Zu den letzten, gehört die Sächstsche
Veehverstchernngsbank in Dresden. Sie sagt, „Die Verstchernng
erstreckt sich auf alle Thiergattungen."
Die „Union" giebt als Zweck an: a) im In- und Auslande,
nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, ihren Mitgliedern Ver-
sicherung zu gewähren gegen Verluste im Viehstande, b) die Bildung
oon Viehversicherungslokal- und Bezirksverbändcn zu übernehmen und
mit benfeibm æcriì(^mmßgO(rtra8c abaus#cßcn, c) mit anbern
æ^(Şt,crMeruußg8cfeíIfc^afteu MMoerß#unßcn (6. 85) cingUB^eu. -
GesellsckMşteàşşişiģîŗ^ņģ^^şi^^ ^ben die meisten andern größeren
^ F^sicherung bei der Nationalviehversicherungsgesellschast in
Cassel zerfallt in zwei Hauptabtheilungen und zwar:
M' s.J n , ® er ß^ crun 8 gegen alle Verluste mit Ausnahme von
Rinderpest (vergl. §. 29.)
1) bei Lohn- und Lastpferden, resp. Maulthieren,
2) bei andern Pferden und Maulthieren,
3) bei Rindvieh,
4) bei Schweinen,
5) bei Schafen (vergl. §. 19);
II. in Versicherung bei größeren Viehbeständen (of. §. 7, pos. 4).
-. wîegenalle Verluste mit Ausnahme von Rinderpest.
gende Abcheilnngm ^"şiĢ--ungsges-llschast zu Cöln macht f°I.
1) Lohn- und Lastfuhrpferde, Esel und Maulthiere,
2) andere Pferde, Esel und Maulthiere,
3) Luxuspferde,
mm