trotz aller Versuche sie zu beseitigen, festgehalten, und es
waren durch diese Pfandrechte und die Befristung der
Rechte von Restkaufgeldern einer Überbewertung und
übermäßigen Versschuldung des Grundöbesitzes wirksame
Riegel vorgeschoben worden. Erst durch die unter F r i e d-
ri<h d em Groß en erlassene Konkursordnung vom 3.
April 1748 sind diese Schranken im vermeintlichem In-
teresse der Rechtsicherheit beseitigt worden. Das Pfand-
privileg der B aug el d er, der Vorrang der B e ss e -
runghypothek en und die wichtige Befristung
von Restkaufhypotheken sind damals gefallen. Der Grund
und Boden war für die Dauerhypothek empfänglich ge-
worden. Dr. Li ertz hat diesen Vorgang
den Sündenfall des deutschen Hypo-
thekenrechts
genannt. Boden und Bauwerk waren eins geworden
und für die Pfandrechte kam nur noch die Zeitfolge der
Eintragung in das Grundbuch inbetracht. Die sowohl im
römischen wie im deutschem Recht anerkannten Rechte
anderer waren der Doktrin geopfert worden. Die Sicher-
heit von Hypotheken, die für Restkaufgelder oder Dar-
lehen eingetragen worden waren, konnte nun durch Neu-
oder Umbauten nicht mehr beeinträchtigt werden. Die
eingetragenen Hypotheken wurden vielmehr in ihrer
Sicherheit durch jede Verbesserung der Grundstücke ver-
mehrt, denn diese wuchsen jetzt dem Grund und Boden
ohne Vorbehalt als neue Werte zu. Das Hindernis, das
vorher der Eintragung von Hypotheken enge Grenzen
gezogen hatte, war nicht mehr vorhanden. Weyermann
sagt:
„Erst von diesem Augenblick an wurde der römische Bo-
deneigentumsat, daß das Bauwerk dem Recht der Bodenfläche
folge, in voller Kraft wirksam, während er bisher durch die
besprochenen Privilegien in Schach gehalten worden war und
Z52