Object: Nationale Bodenreform

trotz aller Versuche sie zu beseitigen, festgehalten, und es 
waren durch diese Pfandrechte und die Befristung der 
Rechte von Restkaufgeldern einer Überbewertung und 
übermäßigen Versschuldung des Grundöbesitzes wirksame 
Riegel vorgeschoben worden. Erst durch die unter F r i e d- 
ri<h d em Groß en erlassene Konkursordnung vom 3. 
April 1748 sind diese Schranken im vermeintlichem In- 
teresse der Rechtsicherheit beseitigt worden. Das Pfand- 
privileg der B aug el d er, der Vorrang der B e ss e - 
runghypothek en und die wichtige Befristung 
von Restkaufhypotheken sind damals gefallen. Der Grund 
und Boden war für die Dauerhypothek empfänglich ge- 
worden. Dr. Li ertz hat diesen Vorgang 
den Sündenfall des deutschen Hypo- 
thekenrechts 
genannt. Boden und Bauwerk waren eins geworden 
und für die Pfandrechte kam nur noch die Zeitfolge der 
Eintragung in das Grundbuch inbetracht. Die sowohl im 
römischen wie im deutschem Recht anerkannten Rechte 
anderer waren der Doktrin geopfert worden. Die Sicher- 
heit von Hypotheken, die für Restkaufgelder oder Dar- 
lehen eingetragen worden waren, konnte nun durch Neu- 
oder Umbauten nicht mehr beeinträchtigt werden. Die 
eingetragenen Hypotheken wurden vielmehr in ihrer 
Sicherheit durch jede Verbesserung der Grundstücke ver- 
mehrt, denn diese wuchsen jetzt dem Grund und Boden 
ohne Vorbehalt als neue Werte zu. Das Hindernis, das 
vorher der Eintragung von Hypotheken enge Grenzen 
gezogen hatte, war nicht mehr vorhanden. Weyermann 
sagt: 
„Erst von diesem Augenblick an wurde der römische Bo- 
deneigentumsat, daß das Bauwerk dem Recht der Bodenfläche 
folge, in voller Kraft wirksam, während er bisher durch die 
besprochenen Privilegien in Schach gehalten worden war und 
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