Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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maliger  Aufstellung  iti  demselben  Kalender-Jahre  ohne  Wechsel  4  Ķ,
bei  Wechselstuben  pr.  Mk.  2  Ķ  Nachzahlung.  —  Wo  öfter  Seuchenverluste ­
  Vorkommen  Pr.  Mk.  5  Ķ  bis  8  ķ,
Brennerei  und  Brauerei  Pr.  Mk.  8  Ļ
Ziegen  pr.  Mk.  17  cļ>.  Prämie.
Ueber  eine  etwa  zu  zahlende  Nachschußprämie  bestimmt  §.  59
der  Statuten  der  Braunschweigischen  Viehversicherungsgesellschast:
„Obgleich,  auf  langjährige  Erfahrung  gestützt,  eine  bedeutendere
Störung  der  Ausgleichung  zwischen  Ausgabe  und  Einnahme  eines
Jahres  unwahrscheinlich  erscheint,  wird  dennoch  festgestellt,  daß,  wenn
die  Prämiencinnahme  eines  Jahres  zur  Deckung  der  Schäden  und
Kosten  nicht  hinreicht,  zunächst  der  bisher  angesammelte  Reservcfond
und  dann  das  Eintrittsgeld  des  betr.  Jahres  zur  Ausgleichung  benutzt
werden  soll.  —  Diese  Zuhülfenahme  berechtigt  nicht  zur  Nachschußzahlung ­
  und  schließt  nur  eine  verminderte  Vergrößerung  des  Grundkapitals ­
  im  betr.  Jahre  in  sich.  Im  Falle  auch  dieses  nicht  hinreicht,
wird  der  fehlende  Betrag  von  dem  Grundkapitale  entlehnt.  Nur
in  dem  Falle,  daß  25  %  des  ganzen  Grundkapitals  auf  diese  Weise
verbraucht  sind,  ist  es  der  Centralcommission  gestattet,  die  Zurückzahlung
dieses  Darlehns  durch  Erhebung  einer  Nachschußprämie  zu  bewerkstelligen. ­
  Die  Nachschußprämie  wird  auf  Grund  der  im  abgelaufenen
Jahre  gezahlten  provisorischen  Prämie  berechnet  und  von  allen  Mitgliedern ­
  der  Gesellschaft  eingezogen."
Kehren  wir  nun  zu  den  anderen  klassifizirenden  Gesellschaften
zurück:
Die  sich  in  den  monatlichen  Betragsbercchnungen  in  den  einzelnen
Abtheilungen  ergebenden  Uebcrschüsse  werden  als  Prämienreserve  für
dieselben  im  nächsten  Monat  in  Einnahme  gestellt.  Am  Schluffe  des
Rechnungsjahres  werden  etwaige  Ueberschüsse  den  Mitgliedern  nach  Verhältniß ­
  der  versicherten  Summen  als  Dividenden  gutgeschrieben  und
auf  die  Prämien  des  nächsten  Jahres  verrechnet.  Die  Dividenden
derjenigen  Mitglieder,  welche  die  Versicherung  nicht  fortsetzen  wollen,
fallen  dem  Reservefond  zu.
Die  etwaigen  Ueberschüssc  der  Rheinischen  Viehvcrsicherungsgesellschaft
  fließen  nicht  in  den  Reservefond,  sondern  in  den  anzusammelnden ­
  ,,Extraordinären  Verlustsond."
Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt  die  vorstehend  genannten
Prämiensätze  nach  Bedürfniß  abzuändern.
Bei  Berechnung  aller  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  4  ş.
und  weniger  gar  nicht,  5  Ķ  und  mehr  als  Vio  Mk.  in  Anschlag
gebracht.
Wenn  der  Versicherte  mehrere  auf  einander  folgende  Jahre  hindurch ­
  von  der  Gesellschaft  keine  Entschädigung  erlangt  hat,  so  erhält
er  bei  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft,  bei  der  Braunschweigischen ­
  Gesellschaft  und  bei  der  Hammonia  eine  Erleichterung
jn  der  Prämienzahlung:
Bei  der  Rheinischen  Diehversicherungsgesellschaft  genießen  dieje-
            
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