Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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I.  Classe.
Pferde,  Maulthiere  und  Esel  für  den  landwirthschaftlichen
  Gebrauch.  Ackerdienst  ohne
Lohnfuhren.
a)  Bei  alleinigem  Ackerdienst  und  Stallfütterung.
b)  Alleiniger  Ackerdienst  mit  zeitweiliger  Weidehaltung ­

c)  Fohlen  bis  incl.  3  Jahre  300,  450,  600  Mk.
II.  Classe.
Pferde  zu  eigenen  gewerblichen  Dienstleistungen,
Fabrikdienst.
a)  Eigener  gewerblicher  Fahrdienst  neben  Ackerdienst ­

b)  Eigener  Fabrikdienst  und  Nollfuhrwerk  auf
festen  Wegen,  auf  heimischem  Bezirke.  .  .
e)  Desgleichen  im  Gebirge  und  auf  Feldwegen,
herrschaftlicher  Lohnfuhrdienst
III.  Classe.
Reit-  und  Kutschpferde  zu  eigenem  Gebrauch
und  Beschäler.
a)  Reit-  und  Kutschdienst  zu  eigenem  herrschaftlichem ­
  Gebrauche  auf  heimischem  Bezirke
b)  Kutschdienst  f.  eigene  gewerbliche  Reisen
c)  Beschäler
IV.  Classe.
Lastfuhrwerk.
a)  Lohnfuhrwerk  auf  heimischem  Bezirke  .  .
b)  Lohnfuhrwerk  über  den  heimischen  Bezirk
hinaus
Die  statutenmäßige  Prämie  bei  Versicherung
eines  Stücks  bleibt  für  die  ganze  Versicherungsdauer ­
  dieses  Stückes.
Die  Bestimmung  des  Pferdealters  geschieht
auf  Grundlage  der  Zahnlehre  von  Pessina.
Werden  die  Pferde  zur  Zucht  benutzt,  so
tritt  zu  der  betreffenden  Klassenprämie  1  °/ 0
Zuchtprämie.

900
600
900

3  Va
3  Va
3  Va

Vom
9.  bis  12.
Lebens,
jähr.
            
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