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I. Classe.
Pferde, Maulthiere und Esel für den landwirthschaftlichen
Gebrauch. Ackerdienst ohne
Lohnfuhren.
a) Bei alleinigem Ackerdienst und Stallfütterung.
b) Alleiniger Ackerdienst mit zeitweiliger Weidehaltung
c) Fohlen bis incl. 3 Jahre 300, 450, 600 Mk.
II. Classe.
Pferde zu eigenen gewerblichen Dienstleistungen,
Fabrikdienst.
a) Eigener gewerblicher Fahrdienst neben Ackerdienst
b) Eigener Fabrikdienst und Nollfuhrwerk auf
festen Wegen, auf heimischem Bezirke. . .
e) Desgleichen im Gebirge und auf Feldwegen,
herrschaftlicher Lohnfuhrdienst
III. Classe.
Reit- und Kutschpferde zu eigenem Gebrauch
und Beschäler.
a) Reit- und Kutschdienst zu eigenem herrschaftlichem
Gebrauche auf heimischem Bezirke
b) Kutschdienst f. eigene gewerbliche Reisen
c) Beschäler
IV. Classe.
Lastfuhrwerk.
a) Lohnfuhrwerk auf heimischem Bezirke . .
b) Lohnfuhrwerk über den heimischen Bezirk
hinaus
Die statutenmäßige Prämie bei Versicherung
eines Stücks bleibt für die ganze Versicherungsdauer
dieses Stückes.
Die Bestimmung des Pferdealters geschieht
auf Grundlage der Zahnlehre von Pessina.
Werden die Pferde zur Zucht benutzt, so
tritt zu der betreffenden Klassenprämie 1 °/ 0
Zuchtprämie.
900
600
900
3 Va
3 Va
3 Va
Vom
9. bis 12.
Lebens,
jähr.