Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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niacn  Beizeiten,  wel*e  (eine  Wfüäbigunß  bon  bet  ®efeü#aft  be*
anspüren  resp.  erbeben,  mit  Beginn  be*  3.  Bet#etungg|abteg  auf
die  voraufgeführte  Minimalprämie  einen  Rabatt  von  5  / 0
mit  Beginn  bes  6.  Vers.  Jahres  IO  / 0
-,  "  "  9.  „  ..  20
von  „  „  H  „  âb  50  ,,
Diese  Rabattgewährung  hört  jeboch  für  benjenigen  Versicherten,  welcher
einen  Entschädigungsanspruch  an  die  Gesellschaft  richtet,  mit  demiemgen
Jahre  auf,  in  welchem  der  Entschäbigungsanspruch  erhoben  wirb  und
beginnt  erst  bann  triebet  nach  Ablauf  von  2  Versicherungsjahren  von
jenem  Schabenjahre  an  gerechnet  in  bet  ursprünglichen  Weise
Die  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgesellschaft  hat
aus  ben  Zinsen  bes  Grunbkapitals  (Eintrittsgelber)  einen  „Remunerationsfonb"
  gebilbet,  bet  außerbem  noch  aus  %  bes  zinslich  an*
aeleaten  Prämienüberschusses  bes  abgelaufenen  Jahres  gebildet  wird.
Der  Remunerationsfond  kommt  jährlich  an  „ordentliche  Mitglieder
der  Gesellschaft  zur  Dertheilung.
Zu  diesem  Ende  werden  zweijährige  Remunerationsperioden  gebUbetunb
  bet  durchschnittlicheJahresbetrag  des  Remunerationsfonds  jährlich ­
  an  die  ordentlichen  Mitglieder  nach  Größe  ihrer  geleisteten  Jahresprämienrate
  vertheilt,  welche  in  bei  betreffenden  Remunerationsperiode
feine  Entschädigung  empfangen  haben.  Die  Remunerationszahlung
erfolgt  durch  Anweisung  auf  die  nächst  zu  zahlende  Jahresrate  e  er
betreffenden  Mitglieder."  .
Mitglieder  bet  Hammonia.  welche  fünf  Jahre  hinter  etnanbet
versichert  waren  und  während  derselben  keine  Entschädigung  beansprucht ­
  und  ausgezahlt  erhalten  haben,  sind  für  das  folgende  sechste
Jahr  frei  von  bet  Minimalprämienzahlung;  jedoch  nicht  von  etwaigen ­
  Nachzahlungen,  im  Falle  die  Jahresprämie  die  Schäden  nicht  decken.
Hinsichtlich  bet  Bestimmung  bet  Prämie  weichen  von  ben  Gesellschaften ­
  mit  Klassifizirungssystem  (National-Viehversicherungsgesellchaft.
  Norddeutsche  Viehversicherungs-Bank,  Hammonia,  Rheinische
Viehv'ersicherungsgesellschaft,  Braunschweigische  Allgemeine  oicboct*
ficherungSgesellschaft)  wesentlich  die  andern  G  esellschaften.  w  el  ch  e
das  Klassifizirungssystem  nicht  haben.  ab.  Gesellschaften
dieser  Art  sind:  Der  Centralviehversicherungsverem.  die  Union,  me
Viehversicherungsbank  für  Deutschland  von  1861,  die  Sächsische  ^)te
versicherungsbank.  .  .  .  .  f  T
Der  Centralviehversicherungsverein  zeigt  m  feinen  Statuten  solaenbe
  Bestimmungen  über  Prämie:  „Die  Prämie  wird  nach  Anleituna
  des  Tarifs  erhoben,  dessen  Feststellung  durch  ben  Verwaltungststtb
  erfolgt.  —  Mitglieder,  welche  während  ihres  letzten  Dersicherungsjahres
  für  Viehverluste  baare  Entschädigung  erhalten  und  ihre  Versicherung ­
  nicht  rechtzeitig  prolongiren.  sind  zur  Zahlung  emer  Zuschlagsprämie ­
  von  1  °/o  ihrer  Versicherungssumme  verpflichtet.  Die
Direktion  kann  über  diesen  Betrag  eine  Anweisung  m  Zahlung  geben,
welche  bei  Einlösung  der  Prolongationspolice  honorirt  wird.
            
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