Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Außerordentliche  Einnahmen  erlangt  der  Verein  durch  Einziehung
von  Nachschliffen.  Niemals  kann  die  Nachschußverbindlichkeit  höher
sein,  als  1  °/ 0  der  Versicherungssumme.  Dies  eine  Prozent  wird  zunächst ­
  von  denjenigen  Mitgliedern  eingezogen,  welche  baarc  Entschädigung ­
  erhalten,  sowie  von  denjenigen,  welche  aus  der  Gesellschaft
ausscheiden.  Reicht  das  nicht  zur  Deckung  des  Jahresdefizit,  so  haben
die  Versicherten  in  denjenigen  Agenturen,  welche  die  Untcrbilanz  veranlaßten. ­
  l  O/o  Nachschuß  zu  zahlen,  event,  haftet  sodann  der  Reservefond ­
  und  erst  nach  dessen  Erschöpfung  kann  der  noch  erforderliche
Nachschuß  von  allen  übrigen  Versicherten  eingezogen  werden.  —
Ausgeschlossen  von  der  Nachschußverpflichtung  'ist  die  Versicherung
gegen  den  Verlust  durch  Trichinen,  Finnen,  die  Transport-  und  Operationsversicherung." ­

Die  Viehvcrsicherungsbank  für  Deutschland  von  1861  hat  zur
Festsetzung  der  Prämie  für  ihre  Agenten  einen  sehr  ausführlichen
Tans  welchem  Versichcrungsbediugungen  *)  zu  Grunde  gelegt  sind.
Deŗ  Tnnş  bcftcíjt  cuié  11  ïcibciicn,  üou  Penen  jede  ìvieder  in  meļ)-rere
  Abtheilungen  und  Unterabtheilungen  zerfällt.  Nach  dem  Statut
wird  ein  event.  Defizit  durch  Nachschußzahlungen  von  den  im  Laufe
des  betreffenden  Geschäftsjahres  versichert  gewesenen  Mitgliedern  nach
Verhältniß  der  eingezahlten  Prämien  aufgebracht  resp.  eingezogen.
Die  „Union"  bestimmt  in  ihren  Statuten  über  Prämien  und
„Aufschläge"  folgendes:  „§.  7.  Die  Mitglieder  tragen  nach  Verhältniß ­
  ihrer  Versicherungssumme  und  etwaiger  mittelst  Beschlusses
des  Verwaltungsrathes  vorzunehmender  Aufschläge  wegen  erhöhter
Gefahr  einzelner  oder  örtlicher  Risiken  alle  der  Gesellschaft  entstehenden
Verluste  und  Kosten.  —  Beim  Abschluß  des  Versicherungsbetrages
hat  der  Versicherte  weder  Prämien  noch  Policcgebühren  zu  entrichten.
§.  I  1  :  Am  Schluffe  jedes  Quartals  werden  die  Schäden  und  Kosten
aus  die  vorhandenen  Mitglieder  nach  Maßgabe  des  §.  7  vertheilt  und
unter  Ucbersendung  einer  ausführlichen  Rechnung  nebst  Vertheilungsplanes ­
  zur  Berichtigung  binnen  8  Tagen  den  Mitgliedern  resp.  den
Verbänden  (S.  22.)  aufgegeben."
Alle  gegenseitigen  Vichversicherungsgesellschaften  haben  im  Grunde
mtt  folgenden  Faktoren  zu  rechnen:  Die  zu  deckenden  Ausgaben
bestehen  in  den  Derwaltungskosten  und  der  Entschädigungssumme.
Diese  müssen  gedeckt  werden  durch  die  Prämieneinnahmc,  welche  berechnet ­
  wird  einerseits  aus  der  Größe  der  Versicherungssumme  jedes
Mitgliedes,  andererseits  aus  der  Größe  der  der  Versicherungssumme  drohenden ­
  Gefahr.  Das  ganze  Rechnungswesen  der  gegenseitigen  Viehversicherungsanstalten ­
  läßt  sich  also  in  folgende  Gleichung  bringen  -
E(ntschädigungssumme)  +  V(erwaltungskosten)  —  k(rämieneinnahme).
Alle  bisher  behandelten  gegenseitigen  Viehversicherungsgesellschaften
nahmen  die  Größen  E  und  V  als  gegebene,  unveränderliche  an  und
bestimmen  hiernach  die  Größe  P.  —  Anders  verhält  cs  sich  dagegen

*)  Dem  Vers.  nicht  zugänglich  gewesen.
            
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