Außerordentliche Einnahmen erlangt der Verein durch Einziehung
von Nachschliffen. Niemals kann die Nachschußverbindlichkeit höher
sein, als 1 °/ 0 der Versicherungssumme. Dies eine Prozent wird zunächst
von denjenigen Mitgliedern eingezogen, welche baarc Entschädigung
erhalten, sowie von denjenigen, welche aus der Gesellschaft
ausscheiden. Reicht das nicht zur Deckung des Jahresdefizit, so haben
die Versicherten in denjenigen Agenturen, welche die Untcrbilanz veranlaßten.
l O/o Nachschuß zu zahlen, event, haftet sodann der Reservefond
und erst nach dessen Erschöpfung kann der noch erforderliche
Nachschuß von allen übrigen Versicherten eingezogen werden. —
Ausgeschlossen von der Nachschußverpflichtung 'ist die Versicherung
gegen den Verlust durch Trichinen, Finnen, die Transport- und Operationsversicherung."
Die Viehvcrsicherungsbank für Deutschland von 1861 hat zur
Festsetzung der Prämie für ihre Agenten einen sehr ausführlichen
Tans welchem Versichcrungsbediugungen *) zu Grunde gelegt sind.
Deŗ Tnnş bcftcíjt cuié 11 ïcibciicn, üou Penen jede ìvieder in meļ)-rere
Abtheilungen und Unterabtheilungen zerfällt. Nach dem Statut
wird ein event. Defizit durch Nachschußzahlungen von den im Laufe
des betreffenden Geschäftsjahres versichert gewesenen Mitgliedern nach
Verhältniß der eingezahlten Prämien aufgebracht resp. eingezogen.
Die „Union" bestimmt in ihren Statuten über Prämien und
„Aufschläge" folgendes: „§. 7. Die Mitglieder tragen nach Verhältniß
ihrer Versicherungssumme und etwaiger mittelst Beschlusses
des Verwaltungsrathes vorzunehmender Aufschläge wegen erhöhter
Gefahr einzelner oder örtlicher Risiken alle der Gesellschaft entstehenden
Verluste und Kosten. — Beim Abschluß des Versicherungsbetrages
hat der Versicherte weder Prämien noch Policcgebühren zu entrichten.
§. I 1 : Am Schluffe jedes Quartals werden die Schäden und Kosten
aus die vorhandenen Mitglieder nach Maßgabe des §. 7 vertheilt und
unter Ucbersendung einer ausführlichen Rechnung nebst Vertheilungsplanes
zur Berichtigung binnen 8 Tagen den Mitgliedern resp. den
Verbänden (S. 22.) aufgegeben."
Alle gegenseitigen Vichversicherungsgesellschaften haben im Grunde
mtt folgenden Faktoren zu rechnen: Die zu deckenden Ausgaben
bestehen in den Derwaltungskosten und der Entschädigungssumme.
Diese müssen gedeckt werden durch die Prämieneinnahmc, welche berechnet
wird einerseits aus der Größe der Versicherungssumme jedes
Mitgliedes, andererseits aus der Größe der der Versicherungssumme drohenden
Gefahr. Das ganze Rechnungswesen der gegenseitigen Viehversicherungsanstalten
läßt sich also in folgende Gleichung bringen -
E(ntschädigungssumme) + V(erwaltungskosten) — k(rämieneinnahme).
Alle bisher behandelten gegenseitigen Viehversicherungsgesellschaften
nahmen die Größen E und V als gegebene, unveränderliche an und
bestimmen hiernach die Größe P. — Anders verhält cs sich dagegen
*) Dem Vers. nicht zugänglich gewesen.