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! aut §• 29 fur die Haut re. des gefallenen Thieres 10 Thlr so dak
lm Ganzen 43 Thlr. zu zahlen erübrigten. Nach Abzug vorbe-
werth war. '
^ "M*' 25 gegebenen
ï'S Cn Zudachtet sind, durch die Direktion festgestellt und inner
halb 8 Tagen nach dieser Feststellung ausgezahlt.
Ablehnungen der Entschädigungspflicht können durch die Direktion
vorgangigem Benehmen mit dem Oberthicrarzt und dem Justitiar
ber Qug8#o^cn werben. @* |inb bie b,*Wgcn 0c
ß) # bm $er#crtm bm% #rimi4 mitMß u.igc^ncbmm
Ņr'^f^ zuzufcrtigen und haben die Versicherten, welche sich dadurch
beschwert erachten, binnen einem Monat nach der Zustellung bei
dem zuständigen Gerichte Klage zu erheben, widrigenfalls die Ent-
schadigungsansprnche zu Gunsten der Gesellschaft erlöschen.
Nicht abgehobene Entschädigungen verfallen ein Jahr nach ihrer
Festsetzung unwiderruflich dem Reservefond (§. 32).
§. 29.
Die Entschädigung wird nicht gewährt,
I. wenn der Tod oder die Nothwendigkeit der Tödtuna des
Thieres herbeigeführt ist durch:
1) Krieg. Aufruhr. Feuer, Blitz Explosionen. Erdbeben, Ver
schüttung, Ueberschwemmung, Rinderpest.
2) Operationen, welche nicht zur Heilung von Krankheiten
nöthig waren,
3) eine während der Quarantainezeit (§. 26) oder während der
Verzögerung der Zahlung von Beiträgen entstandene Krankheit
oder einen stattgehabten Unfall; desgleichen wenn der Tod inner
halb der Ouarantainezcit oder während der Zahlungsverzögerung
eintritt y
II. auch nicht,
Ernenn gegen bic Veterinärs o(igeiiic^en 0o#riften (Seiten*be*
äscherten oder derjenigen Personen, welchen die Thiere in seinem
Aufträge oder mit seiner Gestattung unterstellt sind, gehandelt
worden ist; > - » /
o "Ķn şşcrgualerei. grobe Vernachlässigung in der Wartung
oder un Gebrauche, Verwendung des Thieres in einer zweckwid-
ngen oder die Geiundheit beschädigenden Weise, sowie ungenügende
Bcanfsichtigung oder Fohrläffigkeit in ärztlicher Behandlung
Seitens des versicherten oder derjenigen Personen, weichen die
Lhiere in seinem Aufträge oder mit seiner Gestattung unterstellt