Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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! aut §• 29 fur die Haut re. des gefallenen Thieres 10 Thlr so dak 
lm Ganzen 43 Thlr. zu zahlen erübrigten. Nach Abzug vorbe- 
werth war. ' 
^ "M*' 25 gegebenen 
ï'S Cn Zudachtet sind, durch die Direktion festgestellt und inner 
halb 8 Tagen nach dieser Feststellung ausgezahlt. 
Ablehnungen der Entschädigungspflicht können durch die Direktion 
vorgangigem Benehmen mit dem Oberthicrarzt und dem Justitiar 
ber Qug8#o^cn werben. @* |inb bie b,*Wgcn 0c 
ß) # bm $er#crtm bm% #rimi4 mitMß u.igc^ncbmm 
Ņr'^f^ zuzufcrtigen und haben die Versicherten, welche sich dadurch 
beschwert erachten, binnen einem Monat nach der Zustellung bei 
dem zuständigen Gerichte Klage zu erheben, widrigenfalls die Ent- 
schadigungsansprnche zu Gunsten der Gesellschaft erlöschen. 
Nicht abgehobene Entschädigungen verfallen ein Jahr nach ihrer 
Festsetzung unwiderruflich dem Reservefond (§. 32). 
§. 29. 
Die Entschädigung wird nicht gewährt, 
I. wenn der Tod oder die Nothwendigkeit der Tödtuna des 
Thieres herbeigeführt ist durch: 
1) Krieg. Aufruhr. Feuer, Blitz Explosionen. Erdbeben, Ver 
schüttung, Ueberschwemmung, Rinderpest. 
2) Operationen, welche nicht zur Heilung von Krankheiten 
nöthig waren, 
3) eine während der Quarantainezeit (§. 26) oder während der 
Verzögerung der Zahlung von Beiträgen entstandene Krankheit 
oder einen stattgehabten Unfall; desgleichen wenn der Tod inner 
halb der Ouarantainezcit oder während der Zahlungsverzögerung 
eintritt y 
II. auch nicht, 
Ernenn gegen bic Veterinärs o(igeiiic^en 0o#riften (Seiten*be* 
äscherten oder derjenigen Personen, welchen die Thiere in seinem 
Aufträge oder mit seiner Gestattung unterstellt sind, gehandelt 
worden ist; > - » / 
o "Ķn şşcrgualerei. grobe Vernachlässigung in der Wartung 
oder un Gebrauche, Verwendung des Thieres in einer zweckwid- 
ngen oder die Geiundheit beschädigenden Weise, sowie ungenügende 
Bcanfsichtigung oder Fohrläffigkeit in ärztlicher Behandlung 
Seitens des versicherten oder derjenigen Personen, weichen die 
Lhiere in seinem Aufträge oder mit seiner Gestattung unterstellt
	        
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