Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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nur solange obliegen könne, als sie den Teil des Kriegsschauplatzes be
herrsche, auf dem sie Minen gelegt habe. Das Verbot, vor den Küsten
und Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu dem alleinigen
Zwecke zu legen, um die Handelsschiffahrt zu unterbinden, wurde von
Deutschland und Frankreich Vorbehalten und ist von geringem Werte,
weil stets auch der Zweck die feindlichen Kriegsschiffe abzu
halten, behauptet werden wird.
Da die Minenlegung auf hoher See nicht durch ein allgemeines
Gewohnheitsrecht verboten ist, kann sie als zulässig erachtet werden.
In der englisch-amerikanischen Theorie wird sie allerdings angefochten.
England, das auf der zweiten Haager Konferenz für die Unzulässigkeit
der Minenlegung auf hoher See eintrat, dürfte seine Minenlegung in der
Nordsee ausschließlich unter den Gesichtspunkt der Vergeltung
bringen.
Auch die Vereinigten Staaten von Amerika werden von ihrem grund
sätzlichen Standpunkte aus, daß den amerikanischen Staatsbürgern das
Recht zustehe, auch im Kriege „auf hoher See überall dahin zu reisen, wohin
sie ihre rechtmäßigen Geschäfte führen“ (Note vom 15. Mai 1915), für
die Unzulässigkeit der Sperre von Zufahrtsstraßen durch Minen eintreten.
Beim Mangel eines entgegenstehenden allgemeinen völkerrecht
lichen Verbotes kann jedoch in der Minenlegung auf hoher See keine
Rechtswidrigkeit und darum kein Anlaß zu einer Vergeltungsmaßregel
erblickt werden.
Was die absichtliche Zerstörung feindlicher Handels
schiffe und die Gefährdung neutraler Handelsschiffe infolge
Unterlassung der Prüfung der Nationalität des Handelsschiffes an Hand
der Schiffspapiere anlangt, so hängt der Vergeltungscharakter dieser Maß
regeln davon ab, ob die Zerstörung von Handelsschiffen nach überliefertem
Prisenrecht zulässig ist.
In dieser Richtung besteht zwar eine allgemeine Übereinstim
mung darüber, daß die Zerstörung feindlicher Handelsschiffe eine völker
rechtlich zulässige Ausnahme darstellt, jedoch keine Einigung über
die Rechtfertigungsgründe im einzelnen; die landesrechtlichen Prisen
ordnungen erwähnen als Rechtfertigungsgründe insbesondere die Unsicher
heit der Einbringung und die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisen
besatzung. Die überwiegende Meinung in der Doktrin rechtfertigt die Zer
störung unter dem Gesichtspunkte des Notstandes des nehmenden
Kriegsschiffes, wobei einzelne auf die Gleichheit der Staaten als Recht
fertigung für diejenigen Staaten hinweisen, die keine Stützpunkte in
der Nähe des Kriegsschauplatzes haben. In der Staatenpraxis lassen sich
sowohl Fälle der ausnahmsweisen wie der grundsätzlichen Zerstörung
der feindlichen Handelsschiffe nachweisen. Jedenfalls kann gesagt
werden, daß die regelmäßige Zerstörung feindlicher Handelsschiffe