Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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nur solange obliegen könne, als sie den Teil des Kriegsschauplatzes be 
herrsche, auf dem sie Minen gelegt habe. Das Verbot, vor den Küsten 
und Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu dem alleinigen 
Zwecke zu legen, um die Handelsschiffahrt zu unterbinden, wurde von 
Deutschland und Frankreich Vorbehalten und ist von geringem Werte, 
weil stets auch der Zweck die feindlichen Kriegsschiffe abzu 
halten, behauptet werden wird. 
Da die Minenlegung auf hoher See nicht durch ein allgemeines 
Gewohnheitsrecht verboten ist, kann sie als zulässig erachtet werden. 
In der englisch-amerikanischen Theorie wird sie allerdings angefochten. 
England, das auf der zweiten Haager Konferenz für die Unzulässigkeit 
der Minenlegung auf hoher See eintrat, dürfte seine Minenlegung in der 
Nordsee ausschließlich unter den Gesichtspunkt der Vergeltung 
bringen. 
Auch die Vereinigten Staaten von Amerika werden von ihrem grund 
sätzlichen Standpunkte aus, daß den amerikanischen Staatsbürgern das 
Recht zustehe, auch im Kriege „auf hoher See überall dahin zu reisen, wohin 
sie ihre rechtmäßigen Geschäfte führen“ (Note vom 15. Mai 1915), für 
die Unzulässigkeit der Sperre von Zufahrtsstraßen durch Minen eintreten. 
Beim Mangel eines entgegenstehenden allgemeinen völkerrecht 
lichen Verbotes kann jedoch in der Minenlegung auf hoher See keine 
Rechtswidrigkeit und darum kein Anlaß zu einer Vergeltungsmaßregel 
erblickt werden. 
Was die absichtliche Zerstörung feindlicher Handels 
schiffe und die Gefährdung neutraler Handelsschiffe infolge 
Unterlassung der Prüfung der Nationalität des Handelsschiffes an Hand 
der Schiffspapiere anlangt, so hängt der Vergeltungscharakter dieser Maß 
regeln davon ab, ob die Zerstörung von Handelsschiffen nach überliefertem 
Prisenrecht zulässig ist. 
In dieser Richtung besteht zwar eine allgemeine Übereinstim 
mung darüber, daß die Zerstörung feindlicher Handelsschiffe eine völker 
rechtlich zulässige Ausnahme darstellt, jedoch keine Einigung über 
die Rechtfertigungsgründe im einzelnen; die landesrechtlichen Prisen 
ordnungen erwähnen als Rechtfertigungsgründe insbesondere die Unsicher 
heit der Einbringung und die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisen 
besatzung. Die überwiegende Meinung in der Doktrin rechtfertigt die Zer 
störung unter dem Gesichtspunkte des Notstandes des nehmenden 
Kriegsschiffes, wobei einzelne auf die Gleichheit der Staaten als Recht 
fertigung für diejenigen Staaten hinweisen, die keine Stützpunkte in 
der Nähe des Kriegsschauplatzes haben. In der Staatenpraxis lassen sich 
sowohl Fälle der ausnahmsweisen wie der grundsätzlichen Zerstörung 
der feindlichen Handelsschiffe nachweisen. Jedenfalls kann gesagt 
werden, daß die regelmäßige Zerstörung feindlicher Handelsschiffe
	        
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