Die eigentlichen kommunalen dazi di consumo er
strecken sich auf fast alle Ge- und Yerbrauchsgegenstände des täg
lichen Lehens. Das Gesetz zählt zwar (im Artikel 13) nur einige
Arten der steuerbaren Objekte auf, die Aufzählung ist aber nicht
erschöpfend. Hiernach können die Gemeinden eigene dazi di consumo
erheben auf die nicht von den staatlichen getroffenen Eßwaren und
Getränke 1 ), dann auf Yiehfutter (und Spreu), Brennstoffe, Bau
materialien, Möbel, Seifen (auch Parfüms, kosmetische Mittel), Fette
und auf andere ähnliche Gegenstände lokalen Konsums * 2 3 ). Sofern es
sich um andere Gegenstände als die aufgezählten handelt, bedürfen
die Dazitarife der Genehmigung durch königliches Dekret nach An
hören des Staatsrats (Art. 17). Im anderen Fall ist die Genehmigung
durch den Provinzialausschuß erforderlich, desgleichen für die Tarife
der Zuschlagsdazi (Art. 12 Abs. 1 u. 2 Reglern.). Der Maximalsatz
des gemeindlichen dazio consumo beträgt 20 % des Wertes der Waren
(Art. 13 Abs. 1). Die Gemeinden dürfen nicht ihre dazi erhöhen
oder neue auf die im Artikel 13 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände
legen gegenüber dem Stande ihrer Besteuerung am 1. Dezember 1901,
es sei denn, daß die notwendigsten Gegenstände des Verbrauchs s )
entsprechend entlastet werden (Art. 13 Abs. 2). Diese sozialpolitisch
wichtige Bestimmung brachte das Gesetz vom 23. Januar 1902
(Nr. 25).
Befreit von der kommunalen Yerbrauchsbesteuerung
sind außer Mehl, Agrumen usw. (Art. 18 ff.) solche Gegenstände, die
nicht für den unmittelbaren Konsum bestimmt sind und einer Be-
oder Verarbeitung unterliegen, namentlich die gewerblichen und
industriellen Rohstoffe (Art. 34 Abs. 1 Reglern.). Durch könig
liches Dekret kann indes die Besteuerung der Rohstoffe genehmigt
werden, sofern die Einhebung des dazio di consumo von den daraus
Artikel Zuschläge zu erheben. Den offenen Orten hingegen war gestattet, eigene
dazi auf dieselben zu legen. Das Gesetz von 1902 dehnte die staatlichen dazi
und damit die Zuschläge auf die offenen Gemeinden aus.
*) Die ergiebigsten Verbrauchsabgaben, die auf Wein und Fleisch, hat sich
der Staat Vorbehalten, so daß weniger wichtige allgemeine Verbrauchsobjekte den
Gemeinden zur Besteuerung verbleiben, zumal Mehl und Brot von der Belastung
ausgeschlossen sind. Die Medizinalgetränke sind steuerfrei.
2 ) Art. 13 Abs. 1: I Consigli comunali possono inoltre imporre un dazio pro
prio di consumo nel limite del 20 per cento del valore sugli altri commestibili e
bevande, sui foraggi, combustibili, materiali da oostruzione, mobili, sapone, materie
grasse ed altre di consumo locale, di natura analoga ai generi suindicati.
3 ) Zu diesen gehören auch die gewerblichen Kohstoffe.
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