Metadata: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Die eigentlichen kommunalen dazi di consumo er 
strecken sich auf fast alle Ge- und Yerbrauchsgegenstände des täg 
lichen Lehens. Das Gesetz zählt zwar (im Artikel 13) nur einige 
Arten der steuerbaren Objekte auf, die Aufzählung ist aber nicht 
erschöpfend. Hiernach können die Gemeinden eigene dazi di consumo 
erheben auf die nicht von den staatlichen getroffenen Eßwaren und 
Getränke 1 ), dann auf Yiehfutter (und Spreu), Brennstoffe, Bau 
materialien, Möbel, Seifen (auch Parfüms, kosmetische Mittel), Fette 
und auf andere ähnliche Gegenstände lokalen Konsums * 2 3 ). Sofern es 
sich um andere Gegenstände als die aufgezählten handelt, bedürfen 
die Dazitarife der Genehmigung durch königliches Dekret nach An 
hören des Staatsrats (Art. 17). Im anderen Fall ist die Genehmigung 
durch den Provinzialausschuß erforderlich, desgleichen für die Tarife 
der Zuschlagsdazi (Art. 12 Abs. 1 u. 2 Reglern.). Der Maximalsatz 
des gemeindlichen dazio consumo beträgt 20 % des Wertes der Waren 
(Art. 13 Abs. 1). Die Gemeinden dürfen nicht ihre dazi erhöhen 
oder neue auf die im Artikel 13 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände 
legen gegenüber dem Stande ihrer Besteuerung am 1. Dezember 1901, 
es sei denn, daß die notwendigsten Gegenstände des Verbrauchs s ) 
entsprechend entlastet werden (Art. 13 Abs. 2). Diese sozialpolitisch 
wichtige Bestimmung brachte das Gesetz vom 23. Januar 1902 
(Nr. 25). 
Befreit von der kommunalen Yerbrauchsbesteuerung 
sind außer Mehl, Agrumen usw. (Art. 18 ff.) solche Gegenstände, die 
nicht für den unmittelbaren Konsum bestimmt sind und einer Be- 
oder Verarbeitung unterliegen, namentlich die gewerblichen und 
industriellen Rohstoffe (Art. 34 Abs. 1 Reglern.). Durch könig 
liches Dekret kann indes die Besteuerung der Rohstoffe genehmigt 
werden, sofern die Einhebung des dazio di consumo von den daraus 
Artikel Zuschläge zu erheben. Den offenen Orten hingegen war gestattet, eigene 
dazi auf dieselben zu legen. Das Gesetz von 1902 dehnte die staatlichen dazi 
und damit die Zuschläge auf die offenen Gemeinden aus. 
*) Die ergiebigsten Verbrauchsabgaben, die auf Wein und Fleisch, hat sich 
der Staat Vorbehalten, so daß weniger wichtige allgemeine Verbrauchsobjekte den 
Gemeinden zur Besteuerung verbleiben, zumal Mehl und Brot von der Belastung 
ausgeschlossen sind. Die Medizinalgetränke sind steuerfrei. 
2 ) Art. 13 Abs. 1: I Consigli comunali possono inoltre imporre un dazio pro 
prio di consumo nel limite del 20 per cento del valore sugli altri commestibili e 
bevande, sui foraggi, combustibili, materiali da oostruzione, mobili, sapone, materie 
grasse ed altre di consumo locale, di natura analoga ai generi suindicati. 
3 ) Zu diesen gehören auch die gewerblichen Kohstoffe. 
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