Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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76. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
Die Zollämter, bei denen Zeitungen im Wege beë Buchhandels vor 
zukommen pflegen, sind mit einem entsprechenden Verlage von Zeitungs- 
stcmpelmarken zu versehen. (Vdgb. 1864, Nr. 1.) 
Im Nachhange zu den vorstehenden Verordnungen wird ange 
ordnet, daß die Zollämter in allen Fällen, in welchen Zeitschriften 
stempelfrei dem freien Verkehre übergeben werden dürfen, dieselben 
mit dem zollamtlichen Stempel zu bedrucken haben, um sie von rm 
andern Wege ins Zollgebiet gelangten Zeitschriften unterscheiden zu können. 
(Vdgb. 1865, Nr. 20.) 
Diese zollamtliche Abstemplung hat bei jenen stempelfrei aus dem 
freien Verkehre zu übergehenden ausländischen Zeitschriften nur einzutreten, 
welche nach ihrem Programme überhaupt, oder auch viermal oder öfter im 
Monate ausgegeben werden, und welche nicht wie Fochblätter schon an und 
für sich und ohne Rücksicht auf die Zeit ihres Erscheinens unbedingt stem 
pelfrei sind. (Vdgb. 1866, Nr. 20.) 
à) Ankündigungs- und Anzeigeblätter, welche auf eine an 
dere Art als durch Handschrift vervielfältigt sind, und nicht als 
Bestandtheile einer Zeitschrift ausgegeben werden, sie mögen 
periodisch oder nicht periodisch erscheinen und auf was immer 
für eine Art verbreitet werden. 
(Pat. v. 6. Sept 1850, R. G. B. 1857, Nr. 207; Vdgb. Nr. 49.) 
gerate unter bet 3Wnf „(Singeienbet" finb ^6##% 
( Vdgb. 1862, Nr. 18.) 
3)a bet 3eüun0ëslem^eI in Ungarn laut ®#,ŞWeI XXIH 
ai. 1869 mit 1. Sännet 1870 unb in bet ^iíität®ten)e tn ßolge 9Mer 
höchster Entschließung vom 15. Februar 1870 mit 1. April 1870 aufge* 
hoben ist so unterliegen die in diesen Ländern erscheinenden, zum Gebrauche 
innetWb bet im 3^43^6 betretenen miigrei^e unb Sänbet emge» 
führten (nicht aber die durch österreichisches Gebiet transitrrenden, Vdgb. 
1870, %t. 8), aeitfWten, Wünbtgungë' unb ^€¡065^61 ben bot 
st°h°nd°n Bestimmungen über die Stempelpflicht 
Von der Stempelpflicht sind anßer den unter litt. 0 
aufgeführten Zeitschriften ausgenommen: 
1 Spielkarten, die sich blos zum Kinderspielzeug eignen; 
r (Plit. v. 6. Sept. 1850.) ş 
2. Kalender, ein ungestempelter, zum Gebrauche für einen Rei 
senden' (Hkd. v. 16. Ott. 1838, Nr. 39775.) 
3. Zeitungen politischen Inhalts, welche 
a) von einem alteren Tage der Herausgabe als einem halben 
Jahre herrühren, und 
b) Reisende zum eigenen Gebrauche nut sich fuhren. 
4. Edicte, Kundmachungen und andere Ankündigungen, welche 
v°» öffentlichen Behörden uitb Aemtern, Gemeinden, den Vermal, 
tungsbehördcn össentlichcr Anstalten und Aemter, der Kirchen- und
	        
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