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76. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
Die Zollämter, bei denen Zeitungen im Wege beë Buchhandels vor
zukommen pflegen, sind mit einem entsprechenden Verlage von Zeitungs-
stcmpelmarken zu versehen. (Vdgb. 1864, Nr. 1.)
Im Nachhange zu den vorstehenden Verordnungen wird ange
ordnet, daß die Zollämter in allen Fällen, in welchen Zeitschriften
stempelfrei dem freien Verkehre übergeben werden dürfen, dieselben
mit dem zollamtlichen Stempel zu bedrucken haben, um sie von rm
andern Wege ins Zollgebiet gelangten Zeitschriften unterscheiden zu können.
(Vdgb. 1865, Nr. 20.)
Diese zollamtliche Abstemplung hat bei jenen stempelfrei aus dem
freien Verkehre zu übergehenden ausländischen Zeitschriften nur einzutreten,
welche nach ihrem Programme überhaupt, oder auch viermal oder öfter im
Monate ausgegeben werden, und welche nicht wie Fochblätter schon an und
für sich und ohne Rücksicht auf die Zeit ihres Erscheinens unbedingt stem
pelfrei sind. (Vdgb. 1866, Nr. 20.)
à) Ankündigungs- und Anzeigeblätter, welche auf eine an
dere Art als durch Handschrift vervielfältigt sind, und nicht als
Bestandtheile einer Zeitschrift ausgegeben werden, sie mögen
periodisch oder nicht periodisch erscheinen und auf was immer
für eine Art verbreitet werden.
(Pat. v. 6. Sept 1850, R. G. B. 1857, Nr. 207; Vdgb. Nr. 49.)
gerate unter bet 3Wnf „(Singeienbet" finb ^6##%
( Vdgb. 1862, Nr. 18.)
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ai. 1869 mit 1. Sännet 1870 unb in bet ^iíität®ten)e tn ßolge 9Mer
höchster Entschließung vom 15. Februar 1870 mit 1. April 1870 aufge*
hoben ist so unterliegen die in diesen Ländern erscheinenden, zum Gebrauche
innetWb bet im 3^43^6 betretenen miigrei^e unb Sänbet emge»
führten (nicht aber die durch österreichisches Gebiet transitrrenden, Vdgb.
1870, %t. 8), aeitfWten, Wünbtgungë' unb ^€¡065^61 ben bot
st°h°nd°n Bestimmungen über die Stempelpflicht
Von der Stempelpflicht sind anßer den unter litt. 0
aufgeführten Zeitschriften ausgenommen:
1 Spielkarten, die sich blos zum Kinderspielzeug eignen;
r (Plit. v. 6. Sept. 1850.) ş
2. Kalender, ein ungestempelter, zum Gebrauche für einen Rei
senden' (Hkd. v. 16. Ott. 1838, Nr. 39775.)
3. Zeitungen politischen Inhalts, welche
a) von einem alteren Tage der Herausgabe als einem halben
Jahre herrühren, und
b) Reisende zum eigenen Gebrauche nut sich fuhren.
4. Edicte, Kundmachungen und andere Ankündigungen, welche
v°» öffentlichen Behörden uitb Aemtern, Gemeinden, den Vermal,
tungsbehördcn össentlichcr Anstalten und Aemter, der Kirchen- und