thumbs : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und  als  gewähre  die  Verleihung  Eigentumsrechte  an  denselben.
Zur  rationellen  Begründung  eines  den  Bedürfnissen  des  heutigen
Bergbaues  entsprechenden  Bergbaurechts  erscheint  es  unerlässlich,
jene  auch  dem  Allgemeinen  (Preussischen)  Landrechte  zu  Grunde
liegende  Anschauung  aufzugeben  und  statt  dessen  anzuerkennen,
daß  die  Mineralien  in  Wirklichkeit  Bestandteile  des  Grund  und
Bodens  —  pars  fundi  —  sind,  solange  sie  sich  noch  ungewonnen
auf  ihrer  natürlichen  Lagerstätte  befinden,  und  dass  sie  bis  zur
Gewinnung  nicht  als  Sachen  im  rechtlichen  Sinne,  mithin  auch
nicht  als  herrenlose  Sachen  erachtet  werden  können.“
Man  erkennt  hier  die  Ansichten  des  französischen  Rechts  und  die
Napoleons  wieder.  Indes  dürfte  die  besonders  von  Achenbach  für
seine  oben  erwähnten  Ansichten  herangezogene  Autorität  des  Französischen ­
  Rechts 1  nicht  für  das  Preußische  Bergrecht  entscheidend  sein.
Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  nach  Ansicht  Napoleons  und  des  Französischen ­
  Rechts  doch  jedenfalls  durch  die  Verleihung  und  nicht  erst
durch  die  Gewinnung  die  rechtliche  Zugehörigkeit  der  Mineralien  vom
Grundeigentume  aufhört  und  ein  neues  Eigentum  an  denselben  beginnt 1  2 .
Zweitens  dürfte  es  tatsächlich  gar  nicht  richtig  sein,  daß  bis  zur  Verleihung, ­
  geschweige  denn  bis  zur  Gewinnung,  die  Bergwerksmineralien
im  Französischen  Rechte  dem  Grundeigentümer  gehören;  vielmehr  möchte
nach  dem  früher  Ausgeführten  anzunehmen  sein,  daß  sie  bis  zur  Verleihung ­
  dem  Staate  gehören.  Drittens  kommt  für  Frankreich  die  ausdrückliche ­
  Vorschrift  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Betracht,  wonach
das  Grundeigentum  auch  alles,  was  unter  demselben  ist,  mitumfaßt,
während  in  Preußen  eine  gleiche  oder  ähnliche  Vorschrift  nicht  besteht.
Würde  in  Frankreich  jene  Vorschrift  nicht  gegolten  haben,  so  hätte
man  offen  den  Satz  ausgesprochen,  den  man  stillschweigend  hingestellt
hat,  daß  nämlich  die  Bergwerksmineralien  bis  zu  ihrer  Verleihung  dem
Staate  und  nicht  dem  Grundeigentümer  gehören.  Viertens  erhält  in
Frankreich  der  Grundeigentümer  als  solcher  gewisse  im  Verleihungsakte ­
  festzusetzende  Abgaben 3  vom  Bergwerksbeliehenen,  währenddem
Deutschen  Bergrecht  z.  B.  dem  Preußischen  Berggesetz  ein  derartiger
Anspruch  des  Grundeigentümers  gänzlich  fremd  ist.  Dieses  gibt  dem
1  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  145  ff-2
  „Avant  la  concession“  —  sagte  Napoleon  (Achenbach,  Französisches  Bergrecht ­
  S.  89)  „les  mines  ne  sont  pas  des  proprietes,  mais  des  biens.“  Art.  19  des
code  des  mines  vom  Jahre  i8io;„  Du  moment  oü  une  mine  sera  concedee  .  .  .
.  .  .  .  cette  propriete  sera  distinguee  de  celle  de  la  surface  .  .  .“
3  Art.  6  und  42  des  loi  des  mines  vom  Jahre  1810.
            
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