1. Kap. Die Einnahmen und Ausgaben des Staates.
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Wohl so groß und einleuchtend, andererseits die entgegenstehenden Privat
rechte so unbedeutend und die Berechtigten so leicht zu entschädigen, daß
die Regierung in der That befugt ist, sich an solche Rechte nicht zu kehren.
Derartige Ausnahmen bilden aber nur eine Bestätigung der Regel. Die
Staatsgewalt verletzt nämlich in solchen Fällen durchaus kein Recht. Es
hören vielmehr die Rechte in ihrer alten Form zu existiren auf, weil sie mit
dem öffentlichen Besten in Widerspruch stehen, und das Eingreifen der Re
gierung in diesen Grenzen hat also nichts Willkürliches an sich. Wenn es
auch in der Ordnung ist, daß man die Beschützung der Rechte als die haupt
sächlichste Mission der Staatsgewalt von der ihr gleichfalls obliegenden Förde
rung der öffentlichen Wohlfahrt als der ihr in zweiter Linie übertragenen
Aufgabe unterscheidet, so braucht man doch bei der Ziehung der Linie zwischen
diesen beiden Thätigkeitsgebieten nicht zu scrupulös vorzugehen. Man braucht
sich z. B. nicht ängstlich zu fragen, ob Maßregeln, welche die Verwandlung
der Ströme in Kloaken und der Berglehnen in baumlose Wüsten zu ver
hindern bestimmt sind, zu dem einen oder dem andern dieser Gebiete zu
rechnen sind. Wohl aber soll man eifrig darauf bedacht sein, die Reinheit
des Flußwaffers und den Bestand der Wälder durch energische Vorkehrungen
wirklich sicher zu stellen.
Es ist nicht die Aufgabe dieses Werkes, sich mit den staatlichen Prob
lemen, wie z. B. mit der Frage, wann eine Regierung als eine rechtmäßige
ru betrachten sei, näher zu befaffen. Doch haben wir auf die folgenden vier
Punkte aufmerksam zu machen:
1. Keine Regierung ist im stände, alle Rechte einzig und allein durch die
lwn ihr getroffenen Maßregeln vollständig zu schützen. Daher müsien überall die
Einzelnen bestimmte Ausgaben selbst auf sich nehmen und durch ihre eigenen
Bemühungen dafür Sorge tragen, daß ihnen der Genuß ihrer Rechte ge
sichert werde. Die Ausgaben, welche die Einzelnen für die Verfertigung sicherer
Schlösser an den Thüren, die Beschaffung feuer- und einbruchssicherer Kaffen,
^ur Begleichung von Advocatenspesen u. dgl. machen, tragen denselben Cha
rakter wie die Steuerzahlungen, aus deren Ertrag das Militär, die Richter
Und die Polizeimannschaften unterhalten werden.
Der Grad freilich, in welchem die Vertheidigung der Rechte den Ein-
äklnen überlassen wird, ist je nach den Zeiten und dem Charakter der
Aationen und Volksstämme verschieden. Eine rauhe, unerschrockene, im Ge
brauch der Waffen geübte Bevölkerung braucht weniger staatlichen Schutz als
^ hochverfeinerte Einwohnerschaft der eleganten Viertel der modernen Groß-
städte, in der die Familien des hohen Beamtenstandes, reiche Geldleute und
Grundbesitzer, Gelehrte und Künstler zahlreich vertreten sind.
Jedenfalls ist es aber sehr heilsam, wenn sich der Arm des Staates in