871) * Art und Voraussetzungen der Einigungsthätigkete. 4413
sind, die Einigungen und Schiedssprüche ihrerseits mit aller Kraft durchzuführen, schwebt
alle Vermittelung in der Lust. Wo man jede Entscheidung ad hoc einberufenen, zu—
jälligen, von Stimmung und Leidenschaft bewegten großen Versammlungen vorlegen
muß, da baut man stets auf Sand. Zu einer beiderseitigen, genügenden Organisation
und gegenseitiger Anerkennung ist man in England nach und nach in der Hauptsache
durch die Kämpfe gelangt; ähnlich neuestens auch in den Vereinigten Staaten, wo
endlich 1900 der epochemachende Fortschritt gelang, die großen Unternehmerverbände
des Maschinenbaues, der Zeitungsgewerbe und des Bergbaues zur Anerkennung der
Arbeiterverbände und zu gemeinsamen Schiedsgerichten zu bringen. Man kann Der—⸗
artiges auch durch Gesetz begünstigen, wie in Neuseeland, wo das Gesetz vom 31. August
1894 nur den staatlich registrierten Gewerkvereinen den Zugang zu den staatlich an—
geordneten Distriktseinigungskammern und dem Centralschiedsgerichtshof öffnet, dafür aber
auch die Unternehmer zwingt, mit ihnen vor den genannten Organen zu verhandeln.
Die ganze gegenwärtige und künftige Gesetzgebung über die beiderseitigen Verbände, über
ihre rechtlichen Normativbedingungen, über ihre eventuelle Haftung für Bruch kollektiver
Verträge, wie fsie z. B. Brentano vorgeschlagen, hat natürlich großen Einfluß auf diese
erste Vorbedingung des Gelingens der Verhandlungen.
—An
Parteien, so ist stets das Wichtigste, nicht daß ein Schiedsspruch, und sei es der weiseste,
ihnen octroyiert wird, sondern daß die Parteien sich verständigen. Dazu gehört,
daß man sich gegenseitig mit Ruhe und in parlamentarischer Form anhört, und daß die
Thatsachen des Streites und die gesamten wirtschaftlichen Vorausfsetzungen der Einigung
ganz klar gestellt werden. Solange Haß und Bitterkeit vorwaltet, solange die Unter—
nehmer glauben, sich etwas durch die Verhandlung zu vergeben, ist daher ein an⸗
gesehener, unparteiischer Vorsitzender meist notwendig; je größer der Streit ist, eine um
so höher stehende, um so klügere, juristisch und geschäftlich virtuosere Persönlichkeit mit
liebenswürdigen Formen ist erwünscht. Nicht, daß er dem Gewerbe angehöre, ist das
erste Erfordernis, jeder begabte Vorsitzende arbeitet sich rasch in die Thatsachen ein,
sondern daß er eine überragende Verstandesschärfe mit der Gabe der Überredung besitze,
daß er findig sei im Aufsuchen des Einigenden, im Wegräumen des Trennenden, in der
Betonung des Gerechten und des wirtschaftlich Möglichen. Wo man durch Schieds—
gerichtsgesetze eingreist, ist ihre Hauptaufgabe 1. den rechten Mann hiefür zu designieren,
2. die Geschäftssormen zu fixieren, durch die er am besten eine Einigung zu stande
bringen kann. Das deutsche Gesetz von 1890 hat für die großen Städte und mäßige
Streitigkeiten im Gewerberichter und in seinen Beisitzern die passenden Perfönlichkeiten für
Einigung und Schiedssprüche gefunden; für ganz große Streitigkeiten, wie der Ham—
burger Hafenstreik, reichen sie nicht aus; da müßtle das Reichsamt des Innern Minister,
Handelskammerpräsidenten, große Parteiführer zur Vermittelung ernennen können. Der
englische Conciliation Act von 1896 hat in freier Weise dem Handelsamte die Möglich—
keit gegeben, Arbeitsstreitigkeiten zu untersuchen und für ihre Lösung Einigungs— und
Schiedstammern nebst den richtigen Leitern derselben zu bilden. Mit gutem Erfolg.
Die üͤbliche Scheidung des Verfahrens, wie sie in der englischen Prarxis sich
ausbildete und in den meisten Gesetzen vorgesehen ist, in ein Einigungs- und in ein
Schiedsverfahren, wobei der Schiedsspruch nur gefällt wird, wenn die Einigung
mißlingt, liegt in der Natur der Sache. Aber die Trennung ist mehr formeller, als
malerieller Art: denn auch der Schiedsspruch behält dauernde Kraft und Wirksamkeit
nur, wenn er auf einer mittleren Linie sich bewegt, der sich die Parteien sehr weit ge⸗
nähert haben, den fie aber freiwillig zu ergreifen doch noch nicht im stande sind.
In den englischen Industrien, wo das Verfahren schon eine Vergangenheit besitzt, die
Parteien dazu erzogen sind, da glaubt man neuerdings Schiedssprüche und Schieds—
richter ganz entbehren zu können. Die Parole lautet: nicht arbitration mehr, sondern
negotiation and conciliation.
Meist ist das Einigungsverfahren einem mehr lokalen oder Bezirksorgane, das
Schiedsgerichtsverfahren einem nationalen oder Centralorgane anvertraut; und zwar