III. Die für b. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 139
halten wirb, so kann diese nur nach dem gemeinen Werte erfolgen, unb dazu
gehört, daß die einzelnen, Rechnungsfaktoren bildenden Bestandteile ebenfalls
mit ihrem gemeinen Werte in die Rechnung eingestellt werden. Das wider
streitet aber den §§ 30—32 BSt.G. dann, wenn diese die Bewertung der Grund
stücke nach dem gemeinen Werte ausschließen. Wird andererseits der gemeine
Wert des Betriebsvermögens zum Teil durch Rechnungsfaktoren gebildet, die
nicht gemeine Werte seiner Bestandteile sind, dann ist eben der so gefundene
Wert des Betriebsvermögens nicht mehr dessen „gemeiner" Wert. Da indes
§ 29 BSt.G. den Grundsatz der Zugrundelegung des gemeinen Wertes der
durch die einzelnen Wirtschaftseinheiten dargestellten „Bestandteile" des Ver
mögens nur mit dem Vorbehalte ausspricht, „sofern das Ges. nichts anderes
vorschreibt", so beanspruchen die §§ 30—32 BSt.G. und § 10 VZAG. auch
bezüglich der zu gewerblichem Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke den
Vorrang vor § 29. Es muß dann also, wenn nach jenen Bestimmungen solche
Grundstücke nicht nach dem gemeinen Werte zu bewerten sind, deren Ausschei-
dung aus dem Betriebsvermögen und gesonderte Bewertung erfolgen, oder
sie müssen auch als Rechnungsfaktoren bei Ermittlung des gemeinen Wertes
des Betriebsvermögens mit dem ihnen nach §§ 30—32 BSt.G., § 10 VZAG.
beizulegenden Werte eingestellt oder endlich es muß eine Berichtigung des unter
Einstellung aller Bestandteile mit dem gemeinen Werte gefundenen gemeinen
Wertes des ganzen Betriebsvermögens gemäß nachstehendem Beispiel erfolgen:
Summe der gemeinen Werte der Bestandteile 1 000 000 M., worunter 500 00Ö M.
für Grundstücke, deren infolge Wahl des Steuerpflichtigen zugrunde zu legende
Gestehungskosten aber nur 400 000 M. gemeiner,Wert des ganzen Betriebsver-
mögens bei Einstellung aller Bestandteile nach ihrem gemeinen Wert 1200 000 M.;
dann wäre dieser Betrag zu kürzen im Verhältnis von ^°"ooöö oI f° au f
1 080 000 M. Darin steckte aber immer noch ein Wert der Grundstücke von
soo ooo ' 1 080 000 = 480 000, also 80 000 M. mehr als die Gestehungskosten.
Daher bleiben nur die beiden ersten Wege übrig, von denen wieder der erstere
wohl zu einem den Anforderungen der §§ 30—32 BSt.G. und § 11 VZAG.
mehr gerecht werdenden Ergebnisse führt.
B. Die besonderen Bewertungsvorschriften für einzelne
Arten von Bermögensgegenständen.
a) Grundstücke.
ec) Die Sondervorschriften der §§ 30—33 BStG. im allgemeinen.
1. Die allgemeine Regel des § 29 BSt.G., wonach der gemeine Wert
i. S. des Verkaufswertes zugrunde zu legen ist, ist für „Grundstücke" durch die
§§ 30—33 BSt.G. und § 11 VZAG. in weitem Umfange erlassen. Die §§ 30
bis 33 BSt.G. lauten, nachdem im letzten Satze des § 30 Abs. 2 das Wort „Ab
nutzung" gemäß § 39 Abs. 4 KSt.G. durch „Verschlechterung" ersetzt ist:
„§ 30. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die
Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Gestehungskosten.
Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegen-
leistungen beim Erwerb sErwerbspreis), sonstige Anschaffungskosten sowie alle
auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitz
zeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit
die durch die Aufwendungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch
vorhanden sind. Von den Gestehungskosten sind die durch Verschlechterung ent
standenen Wertminderungen abzuziehen.