Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für b. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 139 
halten wirb, so kann diese nur nach dem gemeinen Werte erfolgen, unb dazu 
gehört, daß die einzelnen, Rechnungsfaktoren bildenden Bestandteile ebenfalls 
mit ihrem gemeinen Werte in die Rechnung eingestellt werden. Das wider 
streitet aber den §§ 30—32 BSt.G. dann, wenn diese die Bewertung der Grund 
stücke nach dem gemeinen Werte ausschließen. Wird andererseits der gemeine 
Wert des Betriebsvermögens zum Teil durch Rechnungsfaktoren gebildet, die 
nicht gemeine Werte seiner Bestandteile sind, dann ist eben der so gefundene 
Wert des Betriebsvermögens nicht mehr dessen „gemeiner" Wert. Da indes 
§ 29 BSt.G. den Grundsatz der Zugrundelegung des gemeinen Wertes der 
durch die einzelnen Wirtschaftseinheiten dargestellten „Bestandteile" des Ver 
mögens nur mit dem Vorbehalte ausspricht, „sofern das Ges. nichts anderes 
vorschreibt", so beanspruchen die §§ 30—32 BSt.G. und § 10 VZAG. auch 
bezüglich der zu gewerblichem Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke den 
Vorrang vor § 29. Es muß dann also, wenn nach jenen Bestimmungen solche 
Grundstücke nicht nach dem gemeinen Werte zu bewerten sind, deren Ausschei- 
dung aus dem Betriebsvermögen und gesonderte Bewertung erfolgen, oder 
sie müssen auch als Rechnungsfaktoren bei Ermittlung des gemeinen Wertes 
des Betriebsvermögens mit dem ihnen nach §§ 30—32 BSt.G., § 10 VZAG. 
beizulegenden Werte eingestellt oder endlich es muß eine Berichtigung des unter 
Einstellung aller Bestandteile mit dem gemeinen Werte gefundenen gemeinen 
Wertes des ganzen Betriebsvermögens gemäß nachstehendem Beispiel erfolgen: 
Summe der gemeinen Werte der Bestandteile 1 000 000 M., worunter 500 00Ö M. 
für Grundstücke, deren infolge Wahl des Steuerpflichtigen zugrunde zu legende 
Gestehungskosten aber nur 400 000 M. gemeiner,Wert des ganzen Betriebsver- 
mögens bei Einstellung aller Bestandteile nach ihrem gemeinen Wert 1200 000 M.; 
dann wäre dieser Betrag zu kürzen im Verhältnis von ^°"ooöö oI f° au f 
1 080 000 M. Darin steckte aber immer noch ein Wert der Grundstücke von 
soo ooo ' 1 080 000 = 480 000, also 80 000 M. mehr als die Gestehungskosten. 
Daher bleiben nur die beiden ersten Wege übrig, von denen wieder der erstere 
wohl zu einem den Anforderungen der §§ 30—32 BSt.G. und § 11 VZAG. 
mehr gerecht werdenden Ergebnisse führt. 
B. Die besonderen Bewertungsvorschriften für einzelne 
Arten von Bermögensgegenständen. 
a) Grundstücke. 
ec) Die Sondervorschriften der §§ 30—33 BStG. im allgemeinen. 
1. Die allgemeine Regel des § 29 BSt.G., wonach der gemeine Wert 
i. S. des Verkaufswertes zugrunde zu legen ist, ist für „Grundstücke" durch die 
§§ 30—33 BSt.G. und § 11 VZAG. in weitem Umfange erlassen. Die §§ 30 
bis 33 BSt.G. lauten, nachdem im letzten Satze des § 30 Abs. 2 das Wort „Ab 
nutzung" gemäß § 39 Abs. 4 KSt.G. durch „Verschlechterung" ersetzt ist: 
„§ 30. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die 
Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft 
gemachten Gestehungskosten. 
Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegen- 
leistungen beim Erwerb sErwerbspreis), sonstige Anschaffungskosten sowie alle 
auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitz 
zeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit 
die durch die Aufwendungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch 
vorhanden sind. Von den Gestehungskosten sind die durch Verschlechterung ent 
standenen Wertminderungen abzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.