Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Schluß.

Die  Ergebnisse  unserer  Untersuchung  lassen  sich  in  folgenden
Sätzen  zusammenfassen.
Die  deutsche  Bankverfassung  hat  sich  in  dem  Vierteljahrhundert
ihres  Bestehens  im  großen  Ganzen  vortrefflich  bewährt.  Zwar  wäre
vom  Gesichtspunkte  des  deutschen  Geldwesens  und  seiner  Regelung
betrachtet,  die  Aufhebung  der  Notenrechte  der  Privatnotenbanken  erwünscht, ­
  aber  dieses  Ziel  erscheint  ans  politischen  Gründen  nicht  erreichbar. ­
  Für  die  Erhaltung  der  Grundlagen,  auf  welchen  die
Reichsbank  errichtet  ist,  spricht  nicht  nur  die  praktische  Erfahrung
mit  allen  großeil  Notenbanken  und  die  bisherige  glänzende  Wirksamkeit
  der  Reichsbank  selbst,  sondern  auch  eine  Reihe  dlirchschlagender
Gründe  theoretischer  Natur;  wohl  alle  Fachleute  des  In-  lind  Auslandes ­
  billigen  dein  „gemischten  System"  große  Vorzüge  vor  der
reinen  Staatsbank  git.  Um  der  Reichsbank  auch  für  die  Zukunft
eine  gedeihliche  Entwickeluiig  zii  ermöglichen,  erscheinen  jedoch  Änderungen ­
  notwendig  all  einzelnen  zahlenmäßigen  Abmessuilgeil  des
Vankgesetzes,  deren  Festsetzung  nicht  von  principiellen  Punkten  aus
strikt  bestimmt  werden  kann;  nämlich  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals
der  Reichsbank  uild  esile  Erweiterung  ihres  steuerfreien  Notenkontingellts.
  Zwecknläßigerweise  ließe  sich  mit  dieser  letzteren  Änderung
eine  Modifikation  des  Kontingelltierungssystems  selbst  verbiilden,
durch  welche  die  Diskoiltpolitik  der  Reichsbailk  unabhängiger  gemacht
würde.  Die  Grundsätze,  welche  die  Reichsbank  bei  ihrer  Kreditgewährung ­
  llild  ihrer  Diskontpolitik  befolgt,  ssild  im  Jilteresse  ihrer
eigeneil  Solidität  nnb  sin  Interesse  der  Sicherheit  des  deutscheil
Geldwesens  ill  vollem  Umfang  gerechtfertigt;  ihre  Preisgabe  wäre
eine  schwere  Verkennung  des  Wesens  nnb  der  Aufgaben  einer
Zentralnotenbailk.
Weiln  man  bei  der  Erneuerung  des  Bankgesetzes  die  Gruildlagen,
  M  bemüht  i)abeii,  bestehen  Ï#  unb  remítete
heilen  durch  zeitgemäße  Reformen  umgestaltet,  borni  wird  auch  in
Zukunft  das  deutsche  Notenwesen  seine  großen  und  wichtigen  Aufgaben ­
  in  derselben  vorzüglichen  Weise  erfüllen,  wie  in  den  fünfund-SmanaiQ
  Mten,  mete#  feit  bet  Begtimbimg  bet  beui#en  Bmtb
Verfassung  verflossen  sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.