Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

8

mit  gewissen  Kategorien  absolut  sicherer  Wertpapiere 1  2 .  Für  alle
Notenbanken  ist  ausdrücklich  untersagt  das  Acceptieren  von  Wechseln
und  Zeitgeschäfte  in  Waren  unb  kurshabenden  Papieren.
3.  Hinsichtlich  der  Notendeckung  schreiben  die  fakultativen ­
  Bestimmungen  vor,  daß  der  Betrag  ihrer  im  Umlaus  befindlichen ­
  Banknoten  mindestens  zu  einem  Drittel  in  kursfähigem  deutschen
Gelde,  Reichskassenscheinen  oder  Gold  in  Varreil  und  fremden  Sorten,
der  Rest  durch  diskontierte  Wechsel  voit  höchstens  dreimonatlicher  Verfallzeit ­
  gedeckt  sein  soll.
Hierher  gehört  ferner  eine  der  wichtigstell  Bestimmungen  des
Bankgesetzes,  die  sogenannte  indirekte  Kolltingentierung  des
ullged  eck  ten  Notenumlaufs.  Nach  dem  §  9  des  Bankgesetzes
haben  die  Vailken,  deren  Notenumlauf  ihren  Barvorrat  unb  das
jeder  einzelnen  Bank  zugewieseile  Kontingent  überschreitet,  vom  Überschuß ­
  eine  Steuer  von  5°/o  per  annum  an  die  Reichskasse  zu  entrichterl.
  Die  Summe  der  säliltlichen  steuerfreien  Kontingente  beträgt
385  Millionen  Mark.  Davon  kamen  ursprüilglich  250  Millionen
Mark  auf  die  Reichsbank;  infolge  der  ^Bestimmung,  daß  die  Kontingente ­
  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken  der  Neichsbailk  zuwachsen ­
  sollen,  hat  sich  das  Kontingent  der  Reichsbank  illzmischeil
auf  293,4  Millionen  Mark  erhöht
Der  Zweck  dieser  Bestimmmlg  ist,  ohne  eine  feste  Begrenzung
des  ungedeckteil  Notenumlaufs  nach  Analogie  der  Peelsakte 3  einzuführen ­
  ,  eine  ähnliche  Wirkung  wie  das  englische  Gesetz,  aber  ohne
dessen  Härten  und  Unzuträglichkeiten,  in  Richtung  auf  die  Einschräilkung
  des  ungedeckteil  Notenunllaufs  auszuüben.  Die  5  °/oige
Steuer  soll  die  Banken  nötigen,  sobald  sich  ihr  ungedeckter  Notenumlauf ­
  der  Steuergrenze  nähert  oder  gar  diese  überschreitet,  einen

1  Nach  dem  Entwurf  sollten  die  Banken,  welche  ihre  Notenausgabe  aus
den  Betrag  ihres  Grundkapitals  beschrankten  (vergl.  vorstehende  Anm.),  von  dieser
Beschränkung  des  Geschäftskreises  befreit  sein.
2  Im  Entwurf  war  die  Summe  der  Kontingente,  ausschließlich  des  nicht
festgesetzten  Kontingents  für  Bayern,  300  Mill.  Mark,  davon  sollten  183  851  180
Mark  auf  die  Preußische  Bank  entfallen.
3  Die  Peelsakte  ist  das  englische  Bankgesetz  von  1844,  auf  welchem  bis  zum
heutigen  Tage  die  englische  Bankverfassung  beruht.  Eine  ihrer  wichtigsten  Bestimmungen ­
  ist  die  Beschränkung  des  durch  Metall  nicht  gedeckten  Notenumlaufs
der  Bank  von  England  auf  einen  festen  Betrag,  der  ursprünglich  14  Millionen
betrug,  sich  jedoch  infolge  des  Zuwachses  der  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht
verzichtenden  Provinzialnotenbanken  auf  16,8  Millionen  erhöhte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.