Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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stärkung ber Betriebsmittel bei Vermeidung von Koniingentsüber 
schreitungen. Auf diese Weise sollte bei einer Einschränkung der 
ungedeckten Notenausgabe das Depositengeschäft besonders begünstigt 
und so die eventuelle spätere Umwandlung der Privatnotenbanken in 
reine Depositen- und Diskontobanken erleichtert werden. 
Die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildete ein klug erdachtes 
System, durch welches bei aller formellen Achtung der wohlerworbenen 
Rechte die Notenbanken zu einer Einschränkung ihres ungedeckten Noten- 
umlaufs und zu einer allen berechtigten Forderungen entsprechenden 
Geschäftsführung und Notendeckung genötigt wurden, durch welches 
ferner die deutsche Bankverfassung eine selbstthätig wirkende Tendenz 
zur Centralisation erhielt. Wäre es bei dem vorläufigen Verzicht 
auf die Neichsbank geblieben, dann hätte das Bankgesetz der künftigen 
Errichtung eines solchen Institutes wirksam vorgearbeitet. Nachdem 
die Neichsbank in das Bankgesetz eingeschaltet war, wurde es ihr 
im wesentlichen durch die Beschränkung der Privilegien der Privat 
notenbanken ermöglicht, sich zu einer wirklichen Centralbank zu 
entwickeln. 
5. Die Reichsbank. 
Wir wenden uns nun zur Reichsbank selbst, und zwar be 
trachten wir zuerst die ihr im Vankgesetz gegebene Verfassung. 
Nach langen: Widerstand entschloß sich Preußen, die Zustimmung 
zur Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank zu geben. 
Die Aufgaben der Reichsbank sind nach dem § 12 des Bankgesetzes: 
die Regelung des Geldumlaufs im ganzen Reichsgebiet, die Er 
leichterung der Zahlungsausgleichungeil und die Fürsorge für die 
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals. 
Die Frage, ob die Neichsbank auf Staatsmittel oder auf Privat 
mittel begründet werden sollte, war dadurch in gewissem Sinn bereits 
entschieden, daß man die vorhandenen Notenbanken als Privatinstitute 
bestehen ließ. Die Regelung des Verhältnisses einer reinen Staats 
bank zu diesen Privatbanken hätte große Schwierigkeiten gemacht. 
Außerdem fiel entscheidend ins Gewicht das Vorbild Englands, 
Frankreichs und anberer Länder, ferner das Vorherrschen liberaler 
Ideen, welche der Verstaatlichung wirtschaftlicher Institute abhold 
waren. 
Das Grundkapital der Neichsbank wurde auf 120 Millionen Mark 
festgesetzt; es ist geteilt in 40000 auf Namen lautende Anteile zu 
je 3000 Mark. Sie ähnelt darin einer Aktiengesellschaft, hat aber ihr
	        
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