Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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eigenes  Sonderrecht,  welches  im  Bankgesetz  und  in  ihrem  Statut  enthalten ­
  ist.
Während  man  beschloß,  die  Neichsbank  mit  privatem  Kapital  zu
errichten,  ging  man  in  jedem  anderen  Punkt  weiter  als  Frankreich  und
England.  Die  Neichsbank  wurde  nicht  nur  unter  die  Aufsicht,  fonbern
auch  unter  die  Leitung  des  Reichs  gestellt.  Als  Vorbild  diente  bis
in  die  Einzelheiten  die  bisherige  Verfassung  der  Preußischen  Bank.
Die  Aufsicht  über  die  Bank  wird  allsgeübt  von  einem  Kuratorium,
das  aus  dein  Reichskanzler  als  Vorsitzenden,  einem  vom  Kaiser  und
drei  vom  Bundesrat  zu  ernennenden  Mitgliedern  besteht.
Die  Leitung  der  Bank  liegt  in  der  Hand  des  Reichskanzlers  unb
des  ihm  unterstehenden  Reichsbank  Direktoriums,  dessen  Mitglieder
vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesrats  ernannt  werden,  und  zwar
auf  Lebenszeit.
Die  Beamten  der  Reichsbank  sind  Reichsbeamte.
Gegenüber  diesen  weitgehenden  Rechten  des  Reichs  treteil  die
Rechte  der  Anteilseigner  völlig  in  den  Hintergrund.  Die  Anteilseigller
  haben  ihre  Vertretnng  in  der  Generalversammlnng,  die  an
sich  keinen  Einfluß  auf  die  Geschäftsführuiig  hat.  Eiir  voll  ihr  zu
wähleilder  Centralausschnß  erhält  periodische  Nachweisungen  über
den  Geschäftsgang  und  ist  in  einer  Reihe  von  Frageil  gutachtlich  zu
hören;  zum  Allkauf  voll  Effekten  ist  seine  Zustimmung  erforderlich.
Der  Centralausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  drei  Deputierte,  welche
die  fortlanfende  specielle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Neichsbank
ausüben;  sie  sind  berechtigt,  allen  Sitzungell  des  Reichsbailk-Direktoriullls
mit  berateilder  Stimme  beizuwohnen  und  die  Bücher  der  Bank  zu
prüfen.  Außergewöhnliche  Geschäfte  mit  der  Finanzverwaltung  des
Reichs  oder  deutscher  Buildesstaateil  müssen  vor  ihrem  Abschluß  zur
Kenntnis  der  Deputierteil  gebracht  werden,  unb  auf  Antrag  auch
nur  eines  derselbeil  muß  die  Zustililnluilg  des  Centralausschusses  eingeholt ­
  werdeil.
Als  Gegenleistullg  für  die  Überlassung  des  Rotenrechtes  hat  die
Reichsbank  einen  Teil  ihres  jährlichen  Reiilgewinnes  an  das  Reich
abzuführen.  Rach  dein  ursprünglichen  Bailkgesetz  war  die  Gewinnbeteiligung ­
  des  Reichs  folgendermaßeil  geregelt:  zunächst  erhalteil  die
Anteilseigner  4%  %  vom  Grundkapital;  sodann  wird  voin  Mehrbetrag ­
  eine  Quote  von  20%  dem  Reservefonds  zugeschrieben,  bis
derselbe  ein  Viertel  des  Grundkapitals  beträgt;  der  alsdann
verbleibende  Überschuß  fließt  zur  Hälfte  an  die  Ailteilseigiler,  zur
Hälfte  an  die  Reichskasse,  bis  die  Gesamtdivideilde  der  Anteilseigner
            
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