Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

1]

stärkung  ber  Betriebsmittel  bei  Vermeidung  von  Koniingentsüberschreitungen. ­
  Auf  diese  Weise  sollte  bei  einer  Einschränkung  der
ungedeckten  Notenausgabe  das  Depositengeschäft  besonders  begünstigt
und  so  die  eventuelle  spätere  Umwandlung  der  Privatnotenbanken  in
reine  Depositen-  und  Diskontobanken  erleichtert  werden.
Die  Gesamtheit  dieser  Bestimmungen  bildete  ein  klug  erdachtes
System,  durch  welches  bei  aller  formellen  Achtung  der  wohlerworbenen
Rechte  die  Notenbanken  zu  einer  Einschränkung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs
  und  zu  einer  allen  berechtigten  Forderungen  entsprechenden
Geschäftsführung  und  Notendeckung  genötigt  wurden,  durch  welches
ferner  die  deutsche  Bankverfassung  eine  selbstthätig  wirkende  Tendenz
zur  Centralisation  erhielt.  Wäre  es  bei  dem  vorläufigen  Verzicht
auf  die  Neichsbank  geblieben,  dann  hätte  das  Bankgesetz  der  künftigen
Errichtung  eines  solchen  Institutes  wirksam  vorgearbeitet.  Nachdem
die  Neichsbank  in  das  Bankgesetz  eingeschaltet  war,  wurde  es  ihr
im  wesentlichen  durch  die  Beschränkung  der  Privilegien  der  Privatnotenbanken ­
  ermöglicht,  sich  zu  einer  wirklichen  Centralbank  zu
entwickeln.

5.  Die  Reichsbank.
Wir  wenden  uns  nun  zur  Reichsbank  selbst,  und  zwar  betrachten ­
  wir  zuerst  die  ihr  im  Vankgesetz  gegebene  Verfassung.
Nach  langen:  Widerstand  entschloß  sich  Preußen,  die  Zustimmung
zur  Umwandlung  der  Preußischen  Bank  in  eine  Reichsbank  zu  geben.
Die  Aufgaben  der  Reichsbank  sind  nach  dem  §  12  des  Bankgesetzes:
die  Regelung  des  Geldumlaufs  im  ganzen  Reichsgebiet,  die  Erleichterung ­
  der  Zahlungsausgleichungeil  und  die  Fürsorge  für  die
Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals.
Die  Frage,  ob  die  Neichsbank  auf  Staatsmittel  oder  auf  Privatmittel ­
  begründet  werden  sollte,  war  dadurch  in  gewissem  Sinn  bereits
entschieden,  daß  man  die  vorhandenen  Notenbanken  als  Privatinstitute
bestehen  ließ.  Die  Regelung  des  Verhältnisses  einer  reinen  Staatsbank ­
  zu  diesen  Privatbanken  hätte  große  Schwierigkeiten  gemacht.
Außerdem  fiel  entscheidend  ins  Gewicht  das  Vorbild  Englands,
Frankreichs  und  anberer  Länder,  ferner  das  Vorherrschen  liberaler
Ideen,  welche  der  Verstaatlichung  wirtschaftlicher  Institute  abhold
waren.
Das  Grundkapital  der  Neichsbank  wurde  auf  120  Millionen  Mark
festgesetzt;  es  ist  geteilt  in  40000  auf  Namen  lautende  Anteile  zu
je  3000  Mark.  Sie  ähnelt  darin  einer  Aktiengesellschaft,  hat  aber  ihr
            
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