Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Die  gegenwärtige  äußerliche  Verfassung  des  deutschen  Notenweseus
  ist  also,  daß  neben  der  Reichsbank  sieben  Privatnotenbanken
bestehen,  von  denen  sechs  gewissermaßen  Landesbanken  der  größeren
Mittelstaaten  sind.  Eine  von  diesen  sieben,  die  Braunschweigische
Bank,  steht  außerhalb  der  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesetzes. ­
  Der  Umlauf  ihrer  Noten  ist  auf  das  Territorium  des
Herzogtums  Braunschweig  beschränkt,  während  den  Noten  aller  übrigen
Banken  der  Umlauf  in  ganz  Deutschland  gestattet  ist,  und  für  die
Notenbanken  selbst  die  Verpflichtung  zur  gegenseitigen  Annahme  ihrer
Noten  besteht.  Im  wesentlichen  ist  jedoch  der  Notenumlauf  auch
dieser  Institute  auf  das  Territorium  des  betreffenden  Partiknlarstaates
  beschränkt.  Vor  allem  weigern  sich  in  Norddentschland  die
öffentlichen  Kassen,  namentlich  Eisenbahn-  und  Postkassen,  andere  als
Reichsbanknoten  in  Zahlung  zu  nehmen.
2.  Die  Reichsbanlr  als  Central-Uotenbank.
Die  der  Reichsbank  zugedachte  beherrschende  Stellung  hat  im
Lauf  der  geschilderten  Entwickelung  dadurch  eine  breitere  Grundlage
erhalten,  daß  die  Kontingente  der  freiwillig  oder  unfreiwillig  ans  ihr
Notenrecht  verzichtenden  Banken  ihrer  steuerfreien  Notenreserve  zugewachsen ­
  sind.  Von  dem  ursprünglichen  Betrag  von  250  Millionen
Mark  hat  sich  diese  auf  293,4  Millionen  Mark  erhöht,  während  die
Summe  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken  nur  noch  91,6  Millionen
Mark  beträgt.
Ferner  hat  sich  die  Reichsbank  ihre  Stellung  als  Centralbank
durch  die  Ausdehnung  ihres  Filialennetzes  über  das  ganze  Reich  gesichert. ­
  Die  Zahl  der  Reichsbankanstalten  belief  sich  am  Ende  des
Jahres  1897  auf  289.  Die  Filialen  der  Privatnotenbanken  sind
dagegen  durchweg  ans  ihr  Landesterritorium  beschränkt  geblieben.
Von  ihnen  haben  sich  namentlich  die  Bayerische  Notenbank,  die  Sächsische ­
  Bank  und  die  Württembergische  Notenbank  einen  verhältnismäßig
  geschlossenen  Wirkungskreis  zu  erhalten  gewußt.  Aber  auch
über  diese  Banken  hat  sich  die  Reichsbank  eine  gewisse  Kontrolle  verschafft. ­
  Dadurch  daß  sie  ihre  Filialen  and)  über  bereit  Territorium
ausdehnte,  sicherte  sie  sich  einen  regelmäßigen  Zufluß  von  Noten  dieser
Banken.  Sie  kann  diese  Noten  in  erheblichen  Beträgen  aufspeichern
und  diese  dann  plötzlich  zur  Einlösung  präsentieren.  Diese  Möglichkeit, ­
  von  der  sie  in  verschiedenen  Fällen  Gebrauch  gemacht  hat,  nötigt
die  Privatnotenbanken  wirksamer  als  die  Vorschrift  der  Drittels-
            
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