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Die gegenwärtige äußerliche Verfassung des deutschen Notenweseus
ist also, daß neben der Reichsbank sieben Privatnotenbanken
bestehen, von denen sechs gewissermaßen Landesbanken der größeren
Mittelstaaten sind. Eine von diesen sieben, die Braunschweigische
Bank, steht außerhalb der fakultativen Bestimmungen des Bankgesetzes.
Der Umlauf ihrer Noten ist auf das Territorium des
Herzogtums Braunschweig beschränkt, während den Noten aller übrigen
Banken der Umlauf in ganz Deutschland gestattet ist, und für die
Notenbanken selbst die Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme ihrer
Noten besteht. Im wesentlichen ist jedoch der Notenumlauf auch
dieser Institute auf das Territorium des betreffenden Partiknlarstaates
beschränkt. Vor allem weigern sich in Norddentschland die
öffentlichen Kassen, namentlich Eisenbahn- und Postkassen, andere als
Reichsbanknoten in Zahlung zu nehmen.
2. Die Reichsbanlr als Central-Uotenbank.
Die der Reichsbank zugedachte beherrschende Stellung hat im
Lauf der geschilderten Entwickelung dadurch eine breitere Grundlage
erhalten, daß die Kontingente der freiwillig oder unfreiwillig ans ihr
Notenrecht verzichtenden Banken ihrer steuerfreien Notenreserve zugewachsen
sind. Von dem ursprünglichen Betrag von 250 Millionen
Mark hat sich diese auf 293,4 Millionen Mark erhöht, während die
Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 91,6 Millionen
Mark beträgt.
Ferner hat sich die Reichsbank ihre Stellung als Centralbank
durch die Ausdehnung ihres Filialennetzes über das ganze Reich gesichert.
Die Zahl der Reichsbankanstalten belief sich am Ende des
Jahres 1897 auf 289. Die Filialen der Privatnotenbanken sind
dagegen durchweg ans ihr Landesterritorium beschränkt geblieben.
Von ihnen haben sich namentlich die Bayerische Notenbank, die Sächsische
Bank und die Württembergische Notenbank einen verhältnismäßig
geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt. Aber auch
über diese Banken hat sich die Reichsbank eine gewisse Kontrolle verschafft.
Dadurch daß sie ihre Filialen and) über bereit Territorium
ausdehnte, sicherte sie sich einen regelmäßigen Zufluß von Noten dieser
Banken. Sie kann diese Noten in erheblichen Beträgen aufspeichern
und diese dann plötzlich zur Einlösung präsentieren. Diese Möglichkeit,
von der sie in verschiedenen Fällen Gebrauch gemacht hat, nötigt
die Privatnotenbanken wirksamer als die Vorschrift der Drittels-