Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

I. 
Änderungen in den Grundlagen der bestehenden 
Bankderfassnng. 
Der Eintritt des Zeitpunktes, zu welchem die Reichsregierung 
berechtigt ist, die Privilegien der Notenbanken aufzukündigen, stellt 
die deutsche Gesetzgebung nicht nur vor die Frage, ob diese Privi 
legien verlängert werden sollen oder nicht. Die Gesetzgebung ist in 
der Lage, die bestehenden Notenrechte unter veränderten Be 
dingungen zu erneuern, und sie muß diese Gelegenheit zu zeit 
gemäßen Änderungen des Bankgesetzes um so sorgfältiger benutzen, 
als während der Gültigkeitsdauer der Privilegien einschneidende 
Änderungen ohne die Zustimmung der einzelnen Notenbanken kaum 
vorgenommen werden könnten. Deshalb werden gelegentlich des 
bevorstehenden Kündigungstermins nicht nur Umgestaltungen der 
Grundzüge unserer Bankverfassnng, sondern auch Änderungen inner 
halb des Rahmens der bestehenden Bankverfassung einer eingehenden 
Erörterung unterzogen; ebenso gewisse Fragen der Bankpraxis, welche 
besondere Beschwerdepunkte der agrarischen Parteien darstellen, und 
auf deren Entscheidung man bei Gelegenheit der Erneuerung des 
Reichsbank-Privilegiums einen Einfluß ausüben möchte. 
Es handelt sich also um einen ausgedehnten Komplex von teil 
weise recht verwickelten Fragen. In möglichster Kürze und Gedrängt 
heit sollen hier die verschiedenen Wünsche und Reformvorschläge 
skizziert und auf ihre Berechtigung geprüft werden. Der erste Teil 
dieser Schrift stellt die historische Grundlage dar, auf welcher unsere 
Untersuchung in diesem Teil beruhen wird. 
Das Bankgesetz giebt dem Reich die Befugnis, zum 1. Januar 
1901 die Reichsbank aufzuheben oder ihre sämtlichen Anteilscheine 
zum Nennwert zu erwerben und den Privat noten banken das
	        
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