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terung des steuerfreien Notenkontingentes für dieses Institut ver
langten.
Man kann den Privatnotenbanken die ihnen zugeschriebenen
Vorzüge ohne weiteres zugestehen: ohne Begründung bleibt, warum
diese Banken das Recht der Notenausgabe haben sollen. Die
wirtschaftlichen Aufgaben der Banknoten sind anderer Art, als die
Funktionen, in welchen nach ihren eigenen Verteidigern der Schwer
punkt der Wirksamkeit der Privatnotenbanken liegt. Sowohl die
Vermittelung zwischen Centralbank und Privaten, als auch die An
passung an lokale Verhältnisse hat die Ausgabe von Banknoten nicht
zur Voraussetzung. Mit Recht hat Nasse 1 vor zehn Jahren dar-
auf hingewiesen, daß ein großer Teil Deutschlands lokale Zettel
banken nicht kenne und nicht vermisse, so die Nheinprovinz und
Westfalen, Elsaß-Lothringen, Hamburg rc. Das Gewicht dieses
Argumentes hat sich inzwischen von selbst verstärkt durch den Fort
fall der sämtlichen Privatnotenbanken in Nord- und Mitteldeutsch-
land. Schon aus diesem Umstand ergiebt sich, daß die Privatnoten
banken nicht unentbehrlich sind.
Dagegen könnte man vielleicht geltend machen, ein Teil der
Privatnotenbanken werde, obwohl ihre eigentlichen Funktionen nichts
mit der Ausgabe von Noten zu thun haben, ohne das Notenrecht
nicht bestehen können, weil ihnen nur dieses einen hinreichenden Ge
winn ermögliche. — Vor zehn Jahren, als noch eine Anzahl kleinerer
Notenbanken bestand, mag dieser Einwand einen Schein von Be
rechtigung gehabt haben. Die großen Privatnotenbanken jedoch,
welche heilte allein noch bestehen, würden für die Gewinne alls dem
Notenrecht zweifellos mit Leichtigkeit Ersatz in Geschäftszweigeil
finden, welche ihnen heute durch das Bailkgesetz verschlosseil finb.
Hat sich doch in den letzten Jahren eine Anzahl voll Ballkeil, welche
ihr Notenrecht freiwillig oder unfreiwillig aufgegebeil haben, glän-
zeilder entwickelt, als es ihnen in den Fesseln des Bankgesetzes mög
lich war! Man kann also hinsichtlich der allein noch bestehenden
Privatnoteilbanken das Notenrecht ilicht einmal als eine für die indi-
vidlialisierende uild lokale Kreditpflege notwendige Staatssubveiltion
verteidigeil.
Dagegeil finb die Nachteile dieser Notenrechte ullverkennbar.
Im erstell Teil dieser Schrift habe ich ausführlich entwickelt, daß
1 Die Kündigung des Privilegiums der Reichsbank und der Privatnoten
banken, Preußische Jahrbücher 1889, II, S. 495 sf.
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 4