Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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terung des steuerfreien Notenkontingentes für dieses Institut ver 
langten. 
Man kann den Privatnotenbanken die ihnen zugeschriebenen 
Vorzüge ohne weiteres zugestehen: ohne Begründung bleibt, warum 
diese Banken das Recht der Notenausgabe haben sollen. Die 
wirtschaftlichen Aufgaben der Banknoten sind anderer Art, als die 
Funktionen, in welchen nach ihren eigenen Verteidigern der Schwer 
punkt der Wirksamkeit der Privatnotenbanken liegt. Sowohl die 
Vermittelung zwischen Centralbank und Privaten, als auch die An 
passung an lokale Verhältnisse hat die Ausgabe von Banknoten nicht 
zur Voraussetzung. Mit Recht hat Nasse 1 vor zehn Jahren dar- 
auf hingewiesen, daß ein großer Teil Deutschlands lokale Zettel 
banken nicht kenne und nicht vermisse, so die Nheinprovinz und 
Westfalen, Elsaß-Lothringen, Hamburg rc. Das Gewicht dieses 
Argumentes hat sich inzwischen von selbst verstärkt durch den Fort 
fall der sämtlichen Privatnotenbanken in Nord- und Mitteldeutsch- 
land. Schon aus diesem Umstand ergiebt sich, daß die Privatnoten 
banken nicht unentbehrlich sind. 
Dagegen könnte man vielleicht geltend machen, ein Teil der 
Privatnotenbanken werde, obwohl ihre eigentlichen Funktionen nichts 
mit der Ausgabe von Noten zu thun haben, ohne das Notenrecht 
nicht bestehen können, weil ihnen nur dieses einen hinreichenden Ge 
winn ermögliche. — Vor zehn Jahren, als noch eine Anzahl kleinerer 
Notenbanken bestand, mag dieser Einwand einen Schein von Be 
rechtigung gehabt haben. Die großen Privatnotenbanken jedoch, 
welche heilte allein noch bestehen, würden für die Gewinne alls dem 
Notenrecht zweifellos mit Leichtigkeit Ersatz in Geschäftszweigeil 
finden, welche ihnen heute durch das Bailkgesetz verschlosseil finb. 
Hat sich doch in den letzten Jahren eine Anzahl voll Ballkeil, welche 
ihr Notenrecht freiwillig oder unfreiwillig aufgegebeil haben, glän- 
zeilder entwickelt, als es ihnen in den Fesseln des Bankgesetzes mög 
lich war! Man kann also hinsichtlich der allein noch bestehenden 
Privatnoteilbanken das Notenrecht ilicht einmal als eine für die indi- 
vidlialisierende uild lokale Kreditpflege notwendige Staatssubveiltion 
verteidigeil. 
Dagegeil finb die Nachteile dieser Notenrechte ullverkennbar. 
Im erstell Teil dieser Schrift habe ich ausführlich entwickelt, daß 
1 Die Kündigung des Privilegiums der Reichsbank und der Privatnoten 
banken, Preußische Jahrbücher 1889, II, S. 495 sf. 
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 4
	        
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