Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Recht  der  Notenausgabe  zu  entziehen  An  eine  Aufhebung  der
Reichsbank  denkt  niemand,  denn  die  bisherige  Wirksamkeit  dieses
Instituts  läßt  es  auch  in  den  Allgen  der  schärfsteil  Gegner  feiner
jetzigeil  Verfassung  als  uilentbehrlich  für  die  deutsche  Volkswirtschaft
erscheinen.  Dagegen  wird  die  „Verstaatlichung"  der  Reichsbank
  voll  eiilflußreichen  Parteien  angestrebt.  Danebeil  steht  die
Kündigullg  der  Notenrechte  der  Privatilotenbailkeil  in  Frage.  In
diesen  beiden  Punkten  sönnen  Umgestaltungen  der  Grundlagen  der
gegellwärtigeil  Bankverfassung  vorgenommen  werden.  Die  Aufhebung
der  Notenrechte  der  Privatnotenbailken  würde  all  die  Stelle  des  bestehenden
  „föderativen  Systems"  die  völlige  Vankeinheit
setzen.  Die  Erwerbuilg  der  Anteilscheine  der  Reichsbank  durch  das
Reich  würde  hinsichtlich  der  Ceiltralbailk  das  System  der  reinen
Staatsbank  zur  Durchführung  bringen.
1.  Die  Aufhebung  der  privatnotenbanlren.
Als  vor  zehn  Jahreil  die  Frage  der  Erneuerung  des  Bankgesetzes-zum
  erstenmal  zur  Diskussion  stand,  hatteil  die  Privatnotenbanken
  einen  eifrigen  Verteidiger  an  Moritz  Ströll*,  dein
Direktor  der  Bayerischeil  Rotenbailk.  Zwar  erstreckte  sich  feine  Fürsprache ­
  nicht  gleichmäßig  aus  alle  Privatnotellbanken,  fonbern  er
unterschied  zwischen  den  lebensfähigen  Instituten  mit  einem  territorial ­
  geschlosseneil  uulfangreichen  Wirkungsgebiet  und  zwischeil  Jnstituten
  von  engbegrenzter,  künunerlicher  Wirksamkeit  nnb  ausschließlich
lokaler  Bedeutung,  Die  erstere  Gruppe,  die  eigentlichen  Landesbankell,
  wollte  er  erhalten  wissen;  die  letztere  Gruppe  —  ist  inzwischen
voil  selbst  verschwuilden.
Für  die  sogenannten  „Landesbanken"  macht  Ströll  hauptsächlich
folgendes  geltend:  Diese  Privatnotenbanken  seien  nützliche  Mittelglieder ­
  zwischeil  der  Ceiltralbailk  nnb  den  Privateil  und  genossenschaftlichen
  Kreditorganen.  Die  decentralisation  ihres  Betriebes
und  die  Freiheit  von  bureaukratischer  Schabloile  ermögliche  ihilen
eine  iildividualisierende  Anpassllng  an  die  besondereil  lokalen  Verhältnisse. ­

Dieselben  Grundgedallken  sind  ausgeführt  in  den  Eingaben  der
sächsischen  Handelskannnern,  welche  dainals  nicht  mir  die  Erhaltung
des  Notenrechtes  der  Sächsischen  Bank,  solidem  sogar  eine  Erwei-'

  Siehe  Dr.  M.  Ströll,  Über  Gegenwart  und  Zukunft  des  deutschen
Reichsbaukwesens,  in  Schmollers  Jahrbuch  X,  S.  70  ff.
            
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