I.
Änderungen in den Grundlagen der bestehenden
Bankderfassnng.
Der Eintritt des Zeitpunktes, zu welchem die Reichsregierung
berechtigt ist, die Privilegien der Notenbanken aufzukündigen, stellt
die deutsche Gesetzgebung nicht nur vor die Frage, ob diese Privilegien
verlängert werden sollen oder nicht. Die Gesetzgebung ist in
der Lage, die bestehenden Notenrechte unter veränderten Bedingungen
zu erneuern, und sie muß diese Gelegenheit zu zeitgemäßen
Änderungen des Bankgesetzes um so sorgfältiger benutzen,
als während der Gültigkeitsdauer der Privilegien einschneidende
Änderungen ohne die Zustimmung der einzelnen Notenbanken kaum
vorgenommen werden könnten. Deshalb werden gelegentlich des
bevorstehenden Kündigungstermins nicht nur Umgestaltungen der
Grundzüge unserer Bankverfassnng, sondern auch Änderungen innerhalb
des Rahmens der bestehenden Bankverfassung einer eingehenden
Erörterung unterzogen; ebenso gewisse Fragen der Bankpraxis, welche
besondere Beschwerdepunkte der agrarischen Parteien darstellen, und
auf deren Entscheidung man bei Gelegenheit der Erneuerung des
Reichsbank-Privilegiums einen Einfluß ausüben möchte.
Es handelt sich also um einen ausgedehnten Komplex von teilweise
recht verwickelten Fragen. In möglichster Kürze und Gedrängtheit
sollen hier die verschiedenen Wünsche und Reformvorschläge
skizziert und auf ihre Berechtigung geprüft werden. Der erste Teil
dieser Schrift stellt die historische Grundlage dar, auf welcher unsere
Untersuchung in diesem Teil beruhen wird.
Das Bankgesetz giebt dem Reich die Befugnis, zum 1. Januar
1901 die Reichsbank aufzuheben oder ihre sämtlichen Anteilscheine
zum Nennwert zu erwerben und den Privat noten banken das