Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Falle  eine  Kapitalerhöhung  angebracht  ist  oder  nicht,  ist  die  Frage,
ob  das  französische  System,  welches  die  eigenen  Mittel  der  Bank
lediglich  als  Sicherheitsfonds  behandelt,  oder  das  deutsche  System,
welches  Grundkapital  und  Reservefonds  gleichzeitig  auch  als  Betriebsmittel ­
  verwendet,  den  Vorzug  verdient.
à  Die  Passivgeschäfte  einer  modernen  Centralnotenbank  sind  satt
ausschließlich  beschränkt  auf  die  Ausgabe  von  Noten  und  das  Giround
  Depositengeschüst.  Noten  und  Girogelder  sind  täglich  fällige
Verbindlichkeiten,  zu  deren  Deckung  sich  nur  Bargeld  und  flüssige
Mittel,  namentlich  kurzfristige  Wechselfordernngen,  nicht  aber  Effekten
eignen.  Wechsel  mit  kurzer  Verfallzeit  tragen  die  Sicherheit  in  sich,
daß  der  Betrag,  auf  den  sie  lauten,  bei  Erledigung  des  Geschäftes,
ans  dem  sie  hervorgegangen  sind,  von  selbst  eingehen  wird.  Ein
Wechselportefenille  bewirkt  also  von  selbst  den  ununterbrochenen  und
starken  Rückfluß  von  baren  Mitteln,  dessen  die  Bank  zur  Aufrechterhaltung ­
  der  Einlösbarkeit  ihrer  Noten  und  zur  Befriedigung  ihrer
sonstigen  jederzeit  fälligen  Verbindlichkeiten  bedarf.  Effekten  müßten,
um  in  Bargeld  verwandelt  zu  werden,  auf  den  Markt  gebracht  und
vielleicht  unter  ungünstigen  Verhältnissen  zu  weichenden  Kursen  ver-'
  kauft  werden.  Schon  die  Beleihung  von  Effekten  ist  aus  diesem
Grunde  als  Notendeckung  nicht  wohl  zulässig,  und,  wie  wir  wissen,
schreibt  das  deutsche  Bankgesetz  ausdrücklich  vor,  daß  der  nicht  durch
Bargeld  gedeckte  Teil  des  Notenumlaufs  durch  Wechselforderungen
gedeckt  sein  muß;  freilich  enthält  es  keine  derartige  Vorschrift  hinsichtlich ­
  der  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten.  Wenn  wir
nun  den  letzten  Jahresbericht  der  Reichsbank  zur  Hand  nehmen,
dann  finden  wir,  daß  im  Durchschnitt  des  Jahres  1897  die  sämtlichen ­
  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  1557  Millionen  Mark  betrugen, ­
  und  daß  ihnen  ein  Barbestand  von  905  Millionen  Mark  und
ein  Wechselportefeuille  von  645  Millionen  Mark  gegenüberstand,  zusammen ­
  also  ein  nach  den  Vorschriften  des  Bankgesetzes  und  nach
der  Ansicht  der  Fachleute  zur  Notendeckung  geeigneter  Betrag  von
1550  Millionen  Mark.  Dazu  kommt  eine  Summe  von  6,7  Millionen
Mark  an  diskontierten  Schatzanweisungen,  die  in  den  Bilanzen  der
Reichsbank  als  Effekten  verzeichnet,  ihrer  Natur  nach  jedoch  den
Wechselforderungen  gleich  zu  achten  sind.  Die  sämtlichen  täglich
fälligen  Verbindlichkeiten  der  Neichsbank  waren  also  &n  ihrem  vollen
Betrag  in  der  unbedingt  liquideil  Weise  gedeckt,  welche  für  die  Notendeckuug
  erforderlich  ist.  Dieses  zweifellos  überaus  befriedigende
Verhältnis  hätte  nicht  bestehen  sönnen,  wenn  die  Neichsbank  ihre
            
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