Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Soziale und politische Entwicklung des Bürgertums. 179 
legenheiten! So pachteten wohl einige hervorragende Bürger den 
Zoll, sie zahlten glatte Summen, es ward ihnen nachgesehen, wenn 
sie Tarif und Erhebungsart dem Nutzen der Stadt anpaßten; 
und von ihnen, wenn nicht gar direkt vom Herrn, erwarb dann 
die Stadt den Zoll. Nicht minder peinlich war den Bürgern 
die Art, wie der Stadtherr das Geldwesen oft rücksichts— 
los handhabte. Auch hier halfen sie sich mit klingender Münze. 
Sie erstanden das Münzrecht und das mit ihm verbundene 
Recht des alleinigen Geldwechsels, und die Ausmünzung trat 
in den öffentlichen Dienst der städtischen Wirtschaft. 
Die gleiche Art zu handeln wurde auch auf andere Gebiete 
hoheitlicher Rechte übertragen. So war der schließliche Erfolg, 
daß langsam, unvermerkt, im geduldigen Verlauf mehrerer 
Generationen der Rat an die Stelle des Stadtherrn trat: daß 
die Stadt frei ward und sich selbst überlassen. Gelang es nun 
gar noch, vom Könige etwa einen Gnadenbrief zu erwirken, 
wonach es dem Rate allein gestattet sein sollte, Reichsrechte 
und Reichsgüter im städtischen Weichbilde zu erwerben, und 
nach diesem Privileg erschöpfend zu handeln: so war für die 
volle Selbständigkeit der Stadt gesorgt und eine in sich ab— 
geschlossene städtische Staatsbildung die Folge. 
Wie mußte nun unter all diesen Vorgängen die Stellung des 
Rates wachsen! Anfangs nur ein Konkurrent und Stellvertreter 
der stadtherrlichen Verwaltung, auf solchen Gebieten vornehmlich, 
die deren Aufmerksamkeit entgangen waren, in der Handhabung 
der niederen Verkehrs- und Gewerbepolizei u. dgl., zog er jetzt die 
Verwaltung der Stadt als herrschaftliches und Gemeindeorgan 
zugleich an sich; die umfassendste Fürsorge für das Wohl der 
Bürger ward seine Aufgabe. Die Gerichtsbarkeit wurde weit über 
die Zuständigkeit des alten, landesherrlichen Gerichtes hinaus 
entwickelt, indem jederlei Zuwiderhandlungen gegen die Polizei⸗ 
oerbote des Rates, die sich ständig erweiterten, vor das alte Ge⸗ 
richt oder neugebildete Sondergerichte oder endlich den Rat selbst 
als Gerichtsbehörde gebracht wurden. Daneben wurde die 
Finanzhoheit völlig ausgebildet; sie sprang von der Handhabung 
der Verkehrsregale zur städtischen Besteuerung zunächst auf in— 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.