angestellten Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, denen nicht ein bestimmtes
Einkommen aus einer fest fnndirten Stelle angewiesen ist.
Divisions- und selbstständige Garnison-Prediger, und diejenigen Geistlichen
an Straf-, Irren-, Äranken-Anstalten u. s. w., welche im Falle
einer ehrenvollen Emcritirung aus anderen Fonds eine Pension bezlehen
können das Anrecht auf einen Zuschuß aus dem Emeritenfonds
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knbung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 40, nach Vollendung
des zweiten 80, nach Vollendung des dritten 120, nach Vollendung
des vierten 160, nach Vollendung des fünften Jahres 200Thlr. Jeder
Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens als
jährlichen Beitrag zum Emeritenfonds zu entrichten. Bei Vakanzen
und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus den Einkünften
der Stelle gezahlt. Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich
die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior und Subşiîìui
oder Emeritus und Adjunkt) nach Verhältniß ihres Antheils an
den Einkünften den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
Eineriten-Fonds für die ev. Geistlichen der Provinz Sachsen.
Er ist zufolge Kabinets-Ordre vom 24. August 1864 mit dem 1. Januar
865 ms Leben getreten, hat die Rechte einer juristischen Person
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.. . „ ^îņser Armen-Bade Anstalt,
n Wohnung, 5toft, Behandlung, Arzneien^ Bäder, Wartung und