Full text : Preußisches Landbuch

angestellten  Pfarrgehülfen  und  Hülfsgeistlichen,  denen  nicht  ein  bestimmtes ­
  Einkommen  aus  einer  fest  fnndirten  Stelle  angewiesen  ist.
Divisions-  und  selbstständige  Garnison-Prediger,  und  diejenigen  Geistlichen ­
  an  Straf-,  Irren-,  Äranken-Anstalten  u.  s.  w.,  welche  im  Falle
einer  ehrenvollen  Emcritirung  aus  anderen  Fonds  eine  Pension  bezlehen
  können  das  Anrecht  auf  einen  Zuschuß  aus  dem  Emeritenfonds
sur  sich  -rwà.  Win»  si-  ,hr-n  SBeitritt  -rkl-r-n  und  ben  -n>spr-ch-n-14#
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knbung  des  ersten  Jahres  nach  geschehenem  Beitritt  40,  nach  Vollendung ­
  des  zweiten  80,  nach  Vollendung  des  dritten  120,  nach  Vollendung
des  vierten  160,  nach  Vollendung  des  fünften  Jahres  200Thlr.  Jeder
Theilnehmer  hat  Ein  Prozent  seines  festgesetzten  Diensteinkommens  als
jährlichen  Beitrag  zum  Emeritenfonds  zu  entrichten.  Bei  Vakanzen
und  während  der  Gnadenzeit  werden  die  Beiträge  aus  den  Einkünften
der  Stelle  gezahlt.  Wenn  gleichzeitig  zwei  Geistliche  gemeinschaftlich
die  Einkünfte  einer  Stelle  genießen,  so  haben  beide  (Senior  und  Subşiîìui
  oder  Emeritus  und  Adjunkt)  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an
den  Einkünften  den  festgesetzten  Beitrag  zu  zahlen.
Eineriten-Fonds  für  die  ev.  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen.
Er  ist  zufolge  Kabinets-Ordre  vom  24.  August  1864  mit  dem  1.  Januar
  865  ms  Leben  getreten,  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person
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..  .  „  ^îņser  Armen-Bade  Anstalt,
n  Wohnung,  5toft,  Behandlung,  Arzneien^  Bäder,  Wartung  und
            
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