Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

sen die Errichtung der Kreisvermittlungen am Sitze des Kreisamtes 
vor. Aufgabe der Kreisvermittlungen ist: „Ausübung der Tätigkeit 
der Bezirksvermittlung im Bezirke ihres Sitzes; Ausgleich der An— 
fragen und Angebote im ganzen Gebiete des Kreises; Zusammen— 
arbeit bei Arbeitsvermittlungen im Gebiete des Staates; Zusam— 
menarbeit bei Verhandlungen über Kollektivverträge, bei Bellegung 
bon Lohnstreitigkeiten und Beratungen für die Berufswahl“. 
In den Städten Prag, Brünn und Preßburg ist nach 8 6 die 
Errichtung von Verbandskreisvermittlungen in Auͤssicht genommen, 
denen als Aufgaben die im 8 5 genannken Aufgaben zufallen, mit 
Ausnahme natürlich der Tätigkeit der Bezirksvermittlung, ferner die 
UÜberwachung der Kreis- und Bezirksvermittlungen, Sammlung stati— 
stischer Daten usw. Die Zentrale der gangen Arbeitsvermittlung ist 
das Staatsarbeitsamt in Prag, ihm fallen folgende Aufgaben zu: 
„a) die Beaufsichtigung der Tätigkeit aller Arbeitsvermittlungen im 
Staate und die Obsorge für gleichmäßige fachliche Ausbildung der 
Beamtenschaft der Arbeitsvermittlungen; b) Sammlung und Aus— 
arbeitung statistischer Ausweise über die Arbeitsvermittlung im 
Staate und Führung von Übersichten über die abgeschlossenen Kol— 
lektivperträge; c) Ausgleich von Angebot und Nachfrage im ganzen 
Staate; d) die Arbeitsvermittlung ins Ausland und aus dem Aus— 
lande und Schutz der heimatlichen Arbeiter in der Femde; e) im Ein— 
vernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge die Ausarbei— 
tung von Arbeitsordnungen für die Arbeitsvermittlungen; f) die 
Unterbreitung von Gutachten über die Organisierung der Arbeits- 
vermittlung an das Ministerium für soziale Fürsorge; g) beim 
Staatsarbeitsamte wird zur Unterstützung der Tätigkeit desselben 
eine beratende Körperschaft exrichtet, welche aus den Vertretern des 
Ministeriums für soziale Fürsorge, öffentliche Arbeiten, des Handels— 
ministeriums, Ministerium des Innern, Ministerium für Landwirt— 
schaft besteht, sowie aus zehn Vertretern der Arbeitnehmer, welche der 
Minister für soziale Fürsorge ernennt, nach Einholung eines An— 
trages der zuständigen interessierten Organisationen, die Mitglied— 
schaft in dieser beratenden Körperschaft dauert 3 Jahre (8 7). Nach 
8 9 führt die Verwaltung der Bezirksarbeitsvermittlung der Ver— 
walter unter Aufsicht des Aufsichtsausschusses, welcher aus 6 bis 
10 Mitgliedern und dem Vorsitzenden besteht; diese Mitglieder ernennt, 
paritätisch, der Bezirkshaupmtann nach Anhörung der zuständigen 
interessierten Gruppen; der Bezirkshauptmann oder ein anderer Be— 
amter der politischen Bezirksverwaltung ist Vorsitzender. Analoge 
Bestimmungen gelten für die Arbeitsvermittlungen höheren Ran— 
ges. Der Staat trägt nach 8 10 nur die Kosten des Staatsarbeits- 
amtes, die Kosten der Arbeitsvermittlungen tragen jene territorialen 
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