1 Livländ. Gouv.-Ztg. 1891, Nr. 106.
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Das Ende des Zunftwesens.
Was die St. Johannis-Gilde aber begehrte, war Folgendes.
1) sollte die Ausreichung der Gewerbescheine von einer vorgan*
gigen Koncession des Amtsgerichts abhängig gemacht werden,
2) sollte das Prüfungswesen auf alle Handwerker ausgede n
werden; 3) sollten die Amtsmeister das ausschliessliche Privie^
Lehrlinge zu halten, bekommen; 4) wünschte man den Gese e
verboten zu sehen, was ihnen jetzt auf Grund der Gewerbefrei e
zusteht, jede Art gewerblicher Arbeit, sowohl einzeln als genie
schaftlich, übernehmen zu können; 5) sollten endlich dem Am
gerichte sachverständige Beisitzer aus der Zahl der Gewerbetr
benden beigesellt werden. Über alle diese Punkte trat der » ^
am 29. Oktober 1876 in Diskussion und lehnte sie alle ab. ^ ^
wurden jetzt in dem Amtsmeister-Statut von 1877 diejenigen P^[^
graphen der Schrägen, die durch das Gewerbesteuer-Gesetz hi^^
fällig geworden waren, namhaft gemacht. Dieses Statut ist
neue Regeln über die Prüfung und Aufnahme von Meistern
25. September 1891 ersetzt worden \ aber diese haben
an der Stellung der Zünfte nichts zu ändern vermocht. Die
bestehen noch immer, aber nicht mehr als Zwangsverbände,
können Niemanden mehr wie früher an der Ausübung se
Gewerbes hindern.