Full text: Preußisches Landbuch

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Stiftung Gescher zu Mkinster. 
Im Jahr 1740 begründet, bezweckt sie die Unterstützung heimlich noth- 
leidender Menschen und arbeitsunfähiger Bürger, welche bürgerliche 
Lasten getragen haben. Kapital 11,300 Thlr. 
Geschkesches Stipendium zu Zossen, 
von der Wittwe Geschke geb. Reineke (1828) mit 1000 Thlr. Gold 
für unvermögende Stadtkinder, welche sich auf Universitäten befinden, 
event, für solche, welche sich einer Kunst oder einem Handwerke wid 
men, begründet. Es wird vom Magistrat verliehen. 
Gesecussche Stiftung, 
von dem 1810 zu Königsberg + Justiz-Kommissarius Gesec ns dem 
Aeltern mittelst Testaments vom 3. August 1802 errichtet, mit dem 
1. Januar 1850 ins Leben getreten. Nach dem Willen des Stifters 
und den darnach getroffenen Bestimmungen des Statuts vom 12. Mai 
1849 sollen im Jnteresie der Stadt Königsberg jährliche Prämien 
ausgesetzt und gezahlt werden; 1) von 100 Thlr. demjenigen Landwirth 
in und außerhalb Dorfschaften im Umkreise von 8 Meilen um K önigs 
berg, der durch Zeugnisse der Obrigkeit, des Predigers oder des Schul 
zen nachweiset, daß er nicht nur die Grenzen und Wege seines Besitz 
thums, sondern überall jeden dazu geeigneten und nicht zur landwirth- 
schaftlichen Kultur und Benutzung qualificirten Theil desselben mit Wei 
den oder irgend einer andern schnell wachsenden und nutzbaren Holz 
gattung bepflanzt hat, in der Art, daß dadurch für ihn eine erhebliche 
Holznutzung bereits entsteht oder doch in Zukunft entstehen kann. Die 
Besitzung soll nicht unter zwei und nicht über zehn Hufen groß sein. 
Die Zahl der gepflanzten Stämme muß mindestens 500 betragen, auch 
müssen dieselben wenigstens lj Jahre vorher gepflanzt und gut fort 
gegangen sein. Der Königsberger landwirtschaftliche Verein prüft die 
eingegangenen Bewerbungen und schlägt drei Konkurrenten zur Berück 
sichtigung vor; 2) von 100 Thlr. für denjenigen Landwirth oder die 
jenige Landwirthin in und außerhalb Dorfschaften oder Besitzer eines 
adlichen Guts, das nicht über 10 kulm. Hufen groß ist, im Umkreise 
von 8 Meilen um Königsberg, der nachweiset, daö meiste und beste 
Federvieh ans seiner eigenen Besitzung oder Pachtung erzogen zu haben. 
Die nach Königsberg verkaufte Menge selbst erzogenen Federviehs muß 
als selbst erzogen durch Zeugnisse der Obrigkeit, des Predigers oder 
des Schulzen, und die Zahl des nach Königsberg verkauften Federviehs 
durch Bescheinigungen der Käufer nachgewiesen werden. Der land 
wirthschaftliche Verein prüft die eingegangenen Bewerbungen und schlägt 
drei Konkurrenten zur Berücksichtigung vor. Es erhält ferner 3) 100 
Thlr. derjenige Landwirth auf nnadligen Grundstücken oder auf adli 
gen Gütern, die nicht mehr als 10 kulmische Hufen groß sind, inner 
halb 8 Meilen um Königsberg, der durch ein Zeugniß der Obrigkeit, 
des Predigers, oder dcS Schulzen nachweiset, in seiner Wirthschaft die 
Sommer-Stallfütteruttg des Nutz- und Betriebsviehes mit Ausschluß 
der Schafe in der Art ein- und durchgeführt zu haben, daß die reich-
	        
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