324
Karl Borromäus besorgt. Jährlicher Bedarf 10,000 Thlr. ; Kapital-
Vermögen 5000 Thlr.
St. Johanniö-Stift zu Paderborn.
Ein Institut zur Aufnahme alter hülfloser Personen aus der ev. Diö-
cese Paderborn.
Johannis-Hospital zu Wernigerode,
seit 1583 bestehend, jetzt znr Aufnahme armer Leute bestimmt. Es fin
den darin 20 Konventualen freie Wohnung, Feuerung und beziehen
118 Thlr. zu gleichen Theilen; 7 Exspektanten erhalten Wohnung und
Feuerung; Einkaufsgeld 10} Thlr. Das Spital darf in der Lta t
und auf dem Lande Geld und Naturalien sammeln, die unter sämmt
liche Insassen vertheilt werden. Vermögen 4500 Thlr. Kapital und
einige Grundstücke.
Johannishof zu Ohra (Danzig).
eine Rettungs-Anstalt für (zur Zeit 10) verwahrlosete Kinder.
St. Johannis-Kirche zu Moabit (Berlin),
v°» König Friedrich Wilhelm III. <1835) erbaut, unter Friedrich Wil-
Helm IV. mit Thurm, Pfarre und Schulhaus versehen. Konfirman-
den-Stiftnng, 1860 bei dem 25 jährigen Jubiläum der Kirche Mit
100 Thlr. für arme Konfirmanden begründet.
Johanniter-Orden,
Der ursprüngliche Gründer des Johanniter-Ordens in dem heutigen
Preußen war Albrecht der Bär, welcher 1158 mit den Hospitalité»
am heiligen Grabe in Verbindung getreten war. 1327 wurde tue Battei
Brandenburg errichtet und von den Rittern ein eigner Herrenmelster nt
der Mark gewählt; im westfälischen Frieden erhielt der Rechtsbestand
der Ballei eine weitere staatsrechttiche Bestätigung; während der fran
zösischen Occupation wurden (1810) die reichen Besitzungen der Baller
vom Staate eingezogen, 1811 die letztere selbst ausgelost, dagegen 181-
zum Andenken an dieselbe der k. preußische Johanniter-Orden geslislel,
der, wie alle übrigen Orden, für Verdienste und Gnadenzerchen ver
liehen wurde. König Friedrich Wilhelm IV. erließ am 15. Oktober
1852 eine Kabincts -Ordre, welche den Orden wieder aufrichtete und
ihn einer seiner ursprünglichen Stiftung entsprechenden gemeinnützigen
Bestimmung wieder zuführen sollte. Die Ballei Brandenburg wurde
neu hergestellt, die Statuten derselben bestätigt, Prinz Karl als Herren-
meister an die Spitze der Korporation gestellt und ihm Kommendatoren
(Komthure), Ehren-Kommelldatoren und sonstige Würdenträger zur
Seite gegeben; übrigens sollte der Orden satzungsmäßig aus zwei
Klassen von Rittern bestehen: Rechtsrittern und Ehrenrittern, welche
beide vereint nach Ländern und Provinzen eigene Genossenschaften (in
Preußen mit Korporations-Rechten versehen) bilden. Jeder Rechts- _
ritter muß erst Ehrenrittcr gewesen sein und erhält btc neue U'm'öc
persönlich durch den Ritterschlag vom Herrenmeister. Ehrenrittcr kann
jeder evangelische Edelmann werden, der sich dell Ordens-Regeln unter-