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JungfrauewStiftung zu Halle.
Sie hat den Zweck, dort gcborne und wohnhafte hülfsbedürftiac
Frauens-Pcrsonen zu unterstützen, welche elternlos, unverheirathct und
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Jungfrauen-Verein zu Sal,Wedel
mit -u
Jungnitzscher Stipendien-Fonds zu Breslau,
von dem Kanonikus und Professor Jungnitz 1830 mit 20O0Thlr
lctztwillig begründet zu zwei Stipendien für katholische Theoloacn
Die Stipendien à 50 Thlr. jährlich sollen auf 2\ Jahre, vom zweiten
Semester ab, verliehen werden. Katholische Verwandte des Stifters
bis zum sechsten Grade einschließlich haben den Vorzug. Dr. Jung-
nitz legirte ferner 1000 Thlr..zu einem Stipendium für Studirende
des höheren Lehramts. Dieses Stipendium à 50 Thlr. soll auf zwei
Jahre, die letzten des Trienni!, bewilligt werden, und zwischen Evan
gelischen und Katholischen alterniren. ' Die katholisch-theologische Fa
kultät hat die Kollation und Verwaltung beider Fonds.
Justiz-Officianten-Wittwenkasse,
verwaltet beim Justiz-Ministerium, hatte nach dem Staatshaushalts-
Etat für 1860 in Einnahme 11,074 Thlr. und in Ausgabe die gleiche
-summe. Sie ijt 170!) begründet und bezieht ihre Einnahmen aus ge-
wlşien Einkünften der Justiz-Kollegien, aus Beiträgen der Feuerver
sicherungs-Gesellschaft „Eolonia" u. s. w. Nach d'er Eabincts-Ordre
vom 10. Januar 1862 ist der Justiz-Minister ermächtigt, den Wittwen
wohlvcrdlcnter Justizbcamten im Falle der Bedürftigkeit jährliche Pen
sionen oder fortlaufende Unterstützungen zu bewilligen und zwar 1) den
Wittwen der Räthe des Justiz-Ministeriums, den Wittwen der Präsi
denten und Räthe des Ober-Tribunals und der übrigen richterlichen
Beamten, sowie den Wittwen der Beamten der Staatsanwaltschaft bis
ans Höhe von 200 Thlr.; 2) den Wittwen der höheren Subaltern-
Beamten bis auf Höhe von 150 Thlr.; 3) den Wittwen der niederen
Subaltern-Bcamtcn bis auf Höhe von 100 Thlr., den Wittwen der
Dlatanen bis auf Höhe von 60 Thlr. zu bewilligen, eine gleiche
Berhulfe nod) E e finden der Umstände auch den Kindern der vorge
nannten Beamten zur Erziehung und bis sie sich selbst unterhalten
können, anzuweisen. Zur Gewährung höherer Pensionen, sowie zur
Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Kinder bet Unterbcamten
und Rechtsanwälte ist die Königl. Genehmigung erforderlich. In bc-
sonderen Fällen können den bedürftigen Wittwen verstorbener Justiz-
Beamten außerordentliche Unterstützungen bis auf Höhe von 100 Thlr.
aus der Justiz-Officiantcn-Wittwenkasse bewilligt werden.
Prniß. Landbuch. 22