Full text: Preußisches Landbuch

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JungfrauewStiftung zu Halle. 
Sie hat den Zweck, dort gcborne und wohnhafte hülfsbedürftiac 
Frauens-Pcrsonen zu unterstützen, welche elternlos, unverheirathct und 
œSSSS 
Jungfrauen-Verein zu Sal,Wedel 
mit -u 
Jungnitzscher Stipendien-Fonds zu Breslau, 
von dem Kanonikus und Professor Jungnitz 1830 mit 20O0Thlr 
lctztwillig begründet zu zwei Stipendien für katholische Theoloacn 
Die Stipendien à 50 Thlr. jährlich sollen auf 2\ Jahre, vom zweiten 
Semester ab, verliehen werden. Katholische Verwandte des Stifters 
bis zum sechsten Grade einschließlich haben den Vorzug. Dr. Jung- 
nitz legirte ferner 1000 Thlr..zu einem Stipendium für Studirende 
des höheren Lehramts. Dieses Stipendium à 50 Thlr. soll auf zwei 
Jahre, die letzten des Trienni!, bewilligt werden, und zwischen Evan 
gelischen und Katholischen alterniren. ' Die katholisch-theologische Fa 
kultät hat die Kollation und Verwaltung beider Fonds. 
Justiz-Officianten-Wittwenkasse, 
verwaltet beim Justiz-Ministerium, hatte nach dem Staatshaushalts- 
Etat für 1860 in Einnahme 11,074 Thlr. und in Ausgabe die gleiche 
-summe. Sie ijt 170!) begründet und bezieht ihre Einnahmen aus ge- 
wlşien Einkünften der Justiz-Kollegien, aus Beiträgen der Feuerver 
sicherungs-Gesellschaft „Eolonia" u. s. w. Nach d'er Eabincts-Ordre 
vom 10. Januar 1862 ist der Justiz-Minister ermächtigt, den Wittwen 
wohlvcrdlcnter Justizbcamten im Falle der Bedürftigkeit jährliche Pen 
sionen oder fortlaufende Unterstützungen zu bewilligen und zwar 1) den 
Wittwen der Räthe des Justiz-Ministeriums, den Wittwen der Präsi 
denten und Räthe des Ober-Tribunals und der übrigen richterlichen 
Beamten, sowie den Wittwen der Beamten der Staatsanwaltschaft bis 
ans Höhe von 200 Thlr.; 2) den Wittwen der höheren Subaltern- 
Beamten bis auf Höhe von 150 Thlr.; 3) den Wittwen der niederen 
Subaltern-Bcamtcn bis auf Höhe von 100 Thlr., den Wittwen der 
Dlatanen bis auf Höhe von 60 Thlr. zu bewilligen, eine gleiche 
Berhulfe nod) E e finden der Umstände auch den Kindern der vorge 
nannten Beamten zur Erziehung und bis sie sich selbst unterhalten 
können, anzuweisen. Zur Gewährung höherer Pensionen, sowie zur 
Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Kinder bet Unterbcamten 
und Rechtsanwälte ist die Königl. Genehmigung erforderlich. In bc- 
sonderen Fällen können den bedürftigen Wittwen verstorbener Justiz- 
Beamten außerordentliche Unterstützungen bis auf Höhe von 100 Thlr. 
aus der Justiz-Officiantcn-Wittwenkasse bewilligt werden. 
Prniß. Landbuch. 22
	        
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