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JungfrauewStiftung zu Halle.
Sie hat den Zweck, dort gcborne und wohnhafte hülfsbedürftiac
Frauens-Pcrsonen zu unterstützen, welche elternlos, unverheirathct und
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Jungfrauen-Verein zu Sal,Wedel
mit -u
Jungnitzscher Stipendien-Fonds zu Breslau,
von dem Kanonikus und Professor Jungnitz 1830 mit 20O0Thlr
lctztwillig begründet zu zwei Stipendien für katholische Theoloacn
Die Stipendien à 50 Thlr. jährlich sollen auf 2\ Jahre, vom zweiten
Semester ab, verliehen werden. Katholische Verwandte des Stifters
bis zum sechsten Grade einschließlich haben den Vorzug. Dr. Jungnitz
legirte ferner 1000 Thlr..zu einem Stipendium für Studirende
des höheren Lehramts. Dieses Stipendium à 50 Thlr. soll auf zwei
Jahre, die letzten des Trienni!, bewilligt werden, und zwischen Evangelischen
und Katholischen alterniren. ' Die katholisch-theologische Fakultät
hat die Kollation und Verwaltung beider Fonds.
Justiz-Officianten-Wittwenkasse,
verwaltet beim Justiz-Ministerium, hatte nach dem Staatshaushalts-Etat
für 1860 in Einnahme 11,074 Thlr. und in Ausgabe die gleiche
-summe. Sie ijt 170!) begründet und bezieht ihre Einnahmen aus gewlşien
Einkünften der Justiz-Kollegien, aus Beiträgen der Feuerversicherungs-Gesellschaft
„Eolonia" u. s. w. Nach d'er Eabincts-Ordre
vom 10. Januar 1862 ist der Justiz-Minister ermächtigt, den Wittwen
wohlvcrdlcnter Justizbcamten im Falle der Bedürftigkeit jährliche Pensionen
oder fortlaufende Unterstützungen zu bewilligen und zwar 1) den
Wittwen der Räthe des Justiz-Ministeriums, den Wittwen der Präsidenten
und Räthe des Ober-Tribunals und der übrigen richterlichen
Beamten, sowie den Wittwen der Beamten der Staatsanwaltschaft bis
ans Höhe von 200 Thlr.; 2) den Wittwen der höheren Subaltern-Beamten
bis auf Höhe von 150 Thlr.; 3) den Wittwen der niederen
Subaltern-Bcamtcn bis auf Höhe von 100 Thlr., den Wittwen der
Dlatanen bis auf Höhe von 60 Thlr. zu bewilligen, eine gleiche
Berhulfe nod) E e finden der Umstände auch den Kindern der vorgenannten
Beamten zur Erziehung und bis sie sich selbst unterhalten
können, anzuweisen. Zur Gewährung höherer Pensionen, sowie zur
Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Kinder bet Unterbcamten
und Rechtsanwälte ist die Königl. Genehmigung erforderlich. In bcsonderen
Fällen können den bedürftigen Wittwen verstorbener Justiz-Beamten
außerordentliche Unterstützungen bis auf Höhe von 100 Thlr.
aus der Justiz-Officiantcn-Wittwenkasse bewilligt werden.
Prniß. Landbuch. 22