Full text : Preußisches Landbuch

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JungfrauewStiftung  zu  Halle.
Sie  hat  den  Zweck,  dort  gcborne  und  wohnhafte  hülfsbedürftiac
Frauens-Pcrsonen  zu  unterstützen,  welche  elternlos,  unverheirathct  und
œSSSS
Jungfrauen-Verein  zu  Sal,Wedel
mit  -u
Jungnitzscher  Stipendien-Fonds  zu  Breslau,
von  dem  Kanonikus  und  Professor  Jungnitz  1830  mit  20O0Thlr
lctztwillig  begründet  zu  zwei  Stipendien  für  katholische  Theoloacn
Die  Stipendien  à  50  Thlr.  jährlich  sollen  auf  2\  Jahre,  vom  zweiten
Semester  ab,  verliehen  werden.  Katholische  Verwandte  des  Stifters
bis  zum  sechsten  Grade  einschließlich  haben  den  Vorzug.  Dr.  Jungnitz
  legirte  ferner  1000  Thlr..zu  einem  Stipendium  für  Studirende
des  höheren  Lehramts.  Dieses  Stipendium  à  50  Thlr.  soll  auf  zwei
Jahre,  die  letzten  des  Trienni!,  bewilligt  werden,  und  zwischen  Evangelischen ­
  und  Katholischen  alterniren.  '  Die  katholisch-theologische  Fakultät ­
  hat  die  Kollation  und  Verwaltung  beider  Fonds.
Justiz-Officianten-Wittwenkasse,
verwaltet  beim  Justiz-Ministerium,  hatte  nach  dem  Staatshaushalts-Etat
  für  1860  in  Einnahme  11,074  Thlr.  und  in  Ausgabe  die  gleiche
-summe.  Sie  ijt  170!)  begründet  und  bezieht  ihre  Einnahmen  aus  gewlşien
  Einkünften  der  Justiz-Kollegien,  aus  Beiträgen  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft ­
  „Eolonia"  u.  s.  w.  Nach  d'er  Eabincts-Ordre
vom  10.  Januar  1862  ist  der  Justiz-Minister  ermächtigt,  den  Wittwen
wohlvcrdlcnter  Justizbcamten  im  Falle  der  Bedürftigkeit  jährliche  Pensionen ­
  oder  fortlaufende  Unterstützungen  zu  bewilligen  und  zwar  1)  den
Wittwen  der  Räthe  des  Justiz-Ministeriums,  den  Wittwen  der  Präsidenten ­
  und  Räthe  des  Ober-Tribunals  und  der  übrigen  richterlichen
Beamten,  sowie  den  Wittwen  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bis
ans  Höhe  von  200  Thlr.;  2)  den  Wittwen  der  höheren  Subaltern-Beamten
  bis  auf  Höhe  von  150  Thlr.;  3)  den  Wittwen  der  niederen
Subaltern-Bcamtcn  bis  auf  Höhe  von  100  Thlr.,  den  Wittwen  der
Dlatanen  bis  auf  Höhe  von  60  Thlr.  zu  bewilligen,  eine  gleiche
Berhulfe  nod)  E  e  finden  der  Umstände  auch  den  Kindern  der  vorgenannten ­
  Beamten  zur  Erziehung  und  bis  sie  sich  selbst  unterhalten
können,  anzuweisen.  Zur  Gewährung  höherer  Pensionen,  sowie  zur
Bewilligung  von  Pensionen  an  Wittwen  und  Kinder  bet  Unterbcamten
und  Rechtsanwälte  ist  die  Königl.  Genehmigung  erforderlich.  In  bcsonderen
  Fällen  können  den  bedürftigen  Wittwen  verstorbener  Justiz-Beamten
  außerordentliche  Unterstützungen  bis  auf  Höhe  von  100  Thlr.
aus  der  Justiz-Officiantcn-Wittwenkasse  bewilligt  werden.
Prniß.  Landbuch.  22
            
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