fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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spruch auf 3500 Gramm (7 Pfund) Brot pro Woche haben. Die 
Bergarbeiter von den vorgenannten Orten teilen uns aber mit, 
datz sie nur mit fünfeinhalb Pfund Brot pro Woche bedacht würden. 
Bei dem Mangel an Fett, Fleisch, Del usw. erlauben wir uns, 
den Wunsch aussprechen zu dürfen, die Bergarbeiter wenigstens 
mit genügend Brot zu versehen. 
Wir bitten deshalb den Herrn König!. Landrat, den Herren 
Gemeindevorstehern von Grävencck und Wirbelau Anweisung zu 
geben, den dort vorhandenen Bergarbeitern die sieben Pfund be 
tragende Brotration pro Woche, die den Bergarbeitern in den 
anderen Bergbaurevieren bewilligt ist, gleichfalls zuzugestehen. 
Wir erlauben uns, um gütigen Bescheid zu ersuchen und 
zeichnen Hochachtungsvoll! 
Ter Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands. 
Auf vorstehende. Eingabe ging nun folgendes Antwort 
schreiben ein: 
„Weilüurg, den 28. Oktober 1016. 
Aus das gefällige Schreiben vom 19. d. M. betr. die Brotrationen 
für die Bergarbeiter teile ich ergebenst mit, datz hier den Bergarbeitern 
unter Tage autzer dem seit längerer Zeit schon überwiesenen Brot 
zusatz jetzt auch noch der weitere außerordentliche Zusatz von 200 Gr- 
Mehl täglich überwiesen worden ist. Es hat nunmehr jeder Berg 
arbeiter unter Tage zu beziehen eine Mehlmenge von 500 Gramm für 
den Tag oder 8500 Gramm für die Woche. Aus diesen 3500 Gramm 
Mehl werden zuzüglich der vorgeschriebenen Streckungsmittel nicht 
7 Pfund Brot, sondern zirka 10 Pfund Brot hergestellt. Daneben 
wird den Bergarbeitern für jede verfahrene Ueberschicht unter Tage 
noch Pfund Brot gewährt." (Unterschrift unleserlich.) 
Ein Mißverständnis des Bezirkskonunandos Dortmund. 
Auf verschiedenen Zechen im Bereiche des Bezirkskommandos 
Dortmund wurde in der zweiten Woche des Monats November 
1616 folgendes Plakat angeschlagen: 
„Das stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps in 
Münster hat durch Verfügung vom 4. November 1916 (I. a R. 208 716) 
angeordnet: 
Die vom Waffendienst zurückgestellten oder beurlaubten Berg 
arbeiter und die auf den Zechen beschäftigten Tagesarbeiter dürfen 
ihre Arbeitsstelle nur wechseln,
	        
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