Full text: Preußisches Landbuch

alte Koststellen, für welche jährlich ein Kostgeld von 25 Mfl. (21 Thlr. 
26 Sgr. 3 Pf.) an die Schulkassc gezahlt wird. Gesuche um diese 
Stellen, welche für Eingeborene des Herzogthums Sachsen gegründet 
sind, und unter diesen vorzugsweise an Hülssbedürftige und Unbegüterte, 
auf Grund genügender Bescheinigung wirklicher Bedürftigkeit, verliehen 
werden, müssen bei dem Provinzial-Schnl-Kollegium angebracht werden. 
Außer obigen Alumnat-Stellen sind wegen der großen Anzahl von 
Gesuchen, die nicht immer befriedigt werden können, noch 20 neufun- 
dirte Koststellen bei der Anstalt gestiftet, für welche ein Kostgeld von 
. îļstr. jährlich an die Schulkasse entrichtet wird. Die Perzipienten 
dieser für Eingeborene der Provinz Sachsen vorzugsweise gegründeten 
Stellen haben sonst alles frei und stehen ganz in dem Verhältnisse der 
Alumnen. Gesuche um diese Koststellen werden an das Provinzial- 
Schul-Kollegium gerichtet. Freistellen, wovon das Patronats-Reckt 
den Städten des Herzogthums Sachsen zusteht, sind 69, nämlich 1 
Belgcrn, 1 Belzig, 1 Bitterfeld, 1 Brehna, 1 Brücken, 3 Delitzsch, 
k L üben, 1 Eckartsberga, I Eilenburg, 1 Freiburg, I Gräfenhaynchen, 
I Herzberg, I Jessen, 1 Kemberg, 1 Kindelbrück, 4 Langensalza, 
1 Laucha, 1 Liebcnwerda, 1 Mücheln, 2 Mühlberg, 7 Naumburg, 
1 Niemegk, 1^ Osterfeld, 1 Ortrand, 1 Prettin, 5 Sangerhausen, 1 
Schlieben, 1 Schmiedeberg, 1 Schweinitz, 1 Senftenberg, 2 Tennstedt, 
1 Thamsbrück, 3 Torgau, 1 Uebigau, 1 Wahrenbrück, 3 Weißenfels, 
2 Weißensee, 3 Wittenberg, 1 Zahna, 1 Zörbig, 3 Heitz. Wer eine 
solche Stelle nachsuchen will, hat sein Gesuch bei der betreffenden 
Stadtbehörde einzureichen; cs gilt aber hierbei als ausdrückliches Ge 
setz: daß der Eingeborene der Stadt vor dem Auswärtigen, der Arme 
vor dem Begüterten, der Geschicktere vor den weniger Geschickten den 
Vorzug hat. Die Stadtbehördcn haben nach geschehener Wahl die 
Genehmigung derselben bei dem Provinzial - Schul-Kollegium nachzu 
suchen, von welchem sodann auch das Erforderliche wegen der Aufnahme 
verfügt wird. Die Freistellen werden den Perzipienten für ihre ganze 
sechsjährige Schulzeit, nicht für einen willkürlichen Zeitraum, ertheilt. 
Das Domstift zu Naumburg vergicbt 5 Freistellen (1 die Ritterschaft, 
2 das Domkapitel, 2 die Hcrrenfrcihcit). Eingeborene gehen den Aus 
wärtigen, Bedürftige bei gleicher Qualifikation den Wohlhabenden vor. 
Adelige Gefchlechtsstellen stehen zu: 2 den Grafen v. Marschall, 2 den 
von Wolsfersdorf, 1 dem Besitzer des Ritterguts Großkmehlen, und 
sind ursprünglich für Sohne dieser Familieu gestiftet; sie können aber 
auch anderen gualisizirten Knaben voll dell Kollatoren ertheilt werden. 
Die erst später gegründete Organisten-Stelle, deren jedesmaliger Perzipient 
unter Aufsicht und Leitung des Musikdirektors in der Kirche und im 
Betsaale die Orgel zu spielen verpflichtet ist, wird von dem Rektor be- 
setzt. Exspektanzen auf alle vorgenauuten Stellen werden nicht ertheilt. 
Die Zahl der 10 Extraneer-Stellen darf nur mit ausdrücklicher Ge 
nehmigung des Provinzial-Schul-Kolleginms überschritten werden. Unter 
den Extraneern werden solche Schüler verstanden, die nur den Unterricht 
in der Anstalt frei haben, und für Wohnung und Verpflegung bei
	        
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