alte Koststellen, für welche jährlich ein Kostgeld von 25 Mfl. (21 Thlr.
26 Sgr. 3 Pf.) an die Schulkassc gezahlt wird. Gesuche um diese
Stellen, welche für Eingeborene des Herzogthums Sachsen gegründet
sind, und unter diesen vorzugsweise an Hülssbedürftige und Unbegüterte,
auf Grund genügender Bescheinigung wirklicher Bedürftigkeit, verliehen
werden, müssen bei dem Provinzial-Schnl-Kollegium angebracht werden.
Außer obigen Alumnat-Stellen sind wegen der großen Anzahl von
Gesuchen, die nicht immer befriedigt werden können, noch 20 neufun-
dirte Koststellen bei der Anstalt gestiftet, für welche ein Kostgeld von
. îļstr. jährlich an die Schulkasse entrichtet wird. Die Perzipienten
dieser für Eingeborene der Provinz Sachsen vorzugsweise gegründeten
Stellen haben sonst alles frei und stehen ganz in dem Verhältnisse der
Alumnen. Gesuche um diese Koststellen werden an das Provinzial-
Schul-Kollegium gerichtet. Freistellen, wovon das Patronats-Reckt
den Städten des Herzogthums Sachsen zusteht, sind 69, nämlich 1
Belgcrn, 1 Belzig, 1 Bitterfeld, 1 Brehna, 1 Brücken, 3 Delitzsch,
k L üben, 1 Eckartsberga, I Eilenburg, 1 Freiburg, I Gräfenhaynchen,
I Herzberg, I Jessen, 1 Kemberg, 1 Kindelbrück, 4 Langensalza,
1 Laucha, 1 Liebcnwerda, 1 Mücheln, 2 Mühlberg, 7 Naumburg,
1 Niemegk, 1^ Osterfeld, 1 Ortrand, 1 Prettin, 5 Sangerhausen, 1
Schlieben, 1 Schmiedeberg, 1 Schweinitz, 1 Senftenberg, 2 Tennstedt,
1 Thamsbrück, 3 Torgau, 1 Uebigau, 1 Wahrenbrück, 3 Weißenfels,
2 Weißensee, 3 Wittenberg, 1 Zahna, 1 Zörbig, 3 Heitz. Wer eine
solche Stelle nachsuchen will, hat sein Gesuch bei der betreffenden
Stadtbehörde einzureichen; cs gilt aber hierbei als ausdrückliches Ge
setz: daß der Eingeborene der Stadt vor dem Auswärtigen, der Arme
vor dem Begüterten, der Geschicktere vor den weniger Geschickten den
Vorzug hat. Die Stadtbehördcn haben nach geschehener Wahl die
Genehmigung derselben bei dem Provinzial - Schul-Kollegium nachzu
suchen, von welchem sodann auch das Erforderliche wegen der Aufnahme
verfügt wird. Die Freistellen werden den Perzipienten für ihre ganze
sechsjährige Schulzeit, nicht für einen willkürlichen Zeitraum, ertheilt.
Das Domstift zu Naumburg vergicbt 5 Freistellen (1 die Ritterschaft,
2 das Domkapitel, 2 die Hcrrenfrcihcit). Eingeborene gehen den Aus
wärtigen, Bedürftige bei gleicher Qualifikation den Wohlhabenden vor.
Adelige Gefchlechtsstellen stehen zu: 2 den Grafen v. Marschall, 2 den
von Wolsfersdorf, 1 dem Besitzer des Ritterguts Großkmehlen, und
sind ursprünglich für Sohne dieser Familieu gestiftet; sie können aber
auch anderen gualisizirten Knaben voll dell Kollatoren ertheilt werden.
Die erst später gegründete Organisten-Stelle, deren jedesmaliger Perzipient
unter Aufsicht und Leitung des Musikdirektors in der Kirche und im
Betsaale die Orgel zu spielen verpflichtet ist, wird von dem Rektor be-
setzt. Exspektanzen auf alle vorgenauuten Stellen werden nicht ertheilt.
Die Zahl der 10 Extraneer-Stellen darf nur mit ausdrücklicher Ge
nehmigung des Provinzial-Schul-Kolleginms überschritten werden. Unter
den Extraneern werden solche Schüler verstanden, die nur den Unterricht
in der Anstalt frei haben, und für Wohnung und Verpflegung bei