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Gesamtheit damit nicht auferlegt werden. Die ganze Einrichtung pflegt
sich in allen Hauptpunkten der der Landschaften anzuschliessen.
Mehr beiläufig und der Vollständigkeit wegen ist noch auf die
Landeskulturrentenbanken aufmerksam zu machen, welche sich in
hohem Masse bewährt haben.
Sie sind öffentliche Kreditinstitute, welche Landwirten, ev. auch
Gemeinden Darlehen zur Durchführung von Meliorationen gewähren.
Sie wurden zuerst 1861 in Sachsen, dann in Preussen, Bayern und
Hessen gegründet. Bei der hohen Bedeutung, welche namentlich die
Drainage für die Förderung der Erträge der Landwirtschaft hat, ist
die Erleichterung, die dazu nötigen bedeutenden Summen unkündbar
und billig zu erlangen, durch Gründung solcher Institute natürlich sehr
wichtig. Es liegt freilich nahe, diese Aufgabe den Landschaften zu
übertragen, und wir lernten ein solches Beispiel bei der Märkischen
und Schlesischen bereits kennen. Auch sie geben zinstragende Inhaber
papiere aus und beanspruchen naturgemäss eine verhältnissmässig starke
Tilgung. Die Bürgschaft übernimmt in Preussen für die nach Ges. v.
13. Mai 1879 errichteten Anstalten die Provinz.
Hypotheken- 3. Die Hypothekenbanken sind, wie erwähnt, einfache kapi-
banken. talistische Geschäftsunternehmungen. Sie treten damit in einen Gegen-
satz zu den Interessen des Schuldners, der nicht nur zu den Land-
wirten zu gehören pflegt, sondern meist in grösserer Zahl zu den
städtischen Hausbesitzern.
Man hat denselben deshalb die volkswirtschaftliche Berechtigung
vollständig absprechen wollen, in der Meinung, dass sie dem Landwirte
mehr schaden als nützen, da sie sich auf seine Kosten zu bereichern
streben. Das ist indessen eine sehr einseitige Auffassung. Es wäre
vielmehr undenkbar, dass sie eine so grosse Bedeutung in der Volks-
wirtschaft auszuüben vermöchten, wenn sie nicht eine volkswirtschaft-
liche Berechtigung besässen, indem sie den Landwirten Kredit gewähren,
wo sie ihn von anderer Seite überhaupt nicht, oder nicht unter so
günstigen Bedingungen, namentlich nicht unkündbar zu erlangen ver-
mögen. Der Kaufmann, der mit dem Landwirt in Handelsbeziehung
tritt, hat gleichfalls andere Interessen, wie jener und sucht seinen
Gewinn auf Kosten des Landwirtes zu erhöhen. Gleichwohl nützt er
ihm, und der Landwirt kann ihn gar nicht entbehren. Wohl suchen
die Hypothekenbanken einen so hohen Zins als möglich zu erlangen;
und. wo der Landwirt von anderer Seite billigere Darlehen zu erhalten
vermag, wird er sich von den Hypothekenbanken ferne halten. Es ist
daher wünschenswert, dass der Landwirt nicht allein auf sie angewiesen
ist, sondern ihm noch andere Institute hierfür zur Verfügung stehen.
Wo das aber nicht der Fall ist, oder dieselben nicht ausreichen, werden
sie unzweifelhaft nützlich wirken, indem sie den Landwirt vor künd-
oaren Individualhypotheken bewahren. Die Hypothekenbanken sind kauf-
männische Unternehmungen, die auch geneigt sind, ein Risiko auf sich
zu nehmen und deshalb höher beleihen können, als zum Beispiel die
Pfandbriefinstitute. Mit vollem Rechte sind dieselben aber gesetzlichen
Normativbestimmungen unterworfen, wie in Preussen schon durch die
Gesetze von 1863, 67 und 93. Für das deutsche Reich ist ein beson-
deres Hypothekenbankgesetz am 13. Juli 1899 erlassen, welches mit
dem ‘Beginne des Jahres 1900 in Wirksamkeit getreten ist: ‚Hiernach