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arrute, oder um das Gemein-Wesen verdiente Angehörige der Stadt,
welche der protestantischen und ev. Religion angehören; Katholiken
werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Die Aufzunehmenden zahlen,
wenn sie in den Genuß einer reichen Pröbe treten, Einkaufsgeld 50,
Sterbegeld 25, Reccptionsgeld 6 Thlr.; wenn sie Minder-Pröbncr
sind, resp. 20, 15 und 3 Thlr. Die Bezüge bestehen, außer freier
Wohnung bei reichen Prüden in 71, bei Mindcr-Pröben in 34 Thlr.
jährlich. Die Stiftung hat unterm 24. Juli 1850 neue Statuten er
halten.
Stift znm heiligen Leichnam in Anklam.
1448 von dem Bürgermeister Col pin gegründet. Es sollen darin
12 alte Leute, Männer und Frauen nicht um Freundschaft oder Liebe,
sondern um Gotteswillen zugelassen und beherbergt werden. Die Ver
waltung steht den Alterlcuten der Schumacher-Innung zu; an Auf
nahme- und Sterbegeld werden 20 Thlr. gezahlt.
Stift St. Gertrud zu Belgard.
Eine selbstständige Wohlthätigkcits-Anstalt zur Aufnahme von 14 armen
betagten Bürgern resp. Wittwen cv. luth. Konfession. Jährliche Ein
nahme 300 Thlr.
Stift St. Spiritus zu Belgard.
Ein selbstständiges Institut, das 8 arme betagte Bürger resp. Wittwen
ev. luth. Konfession aufnimmt. Jährliche Einnahme 250 Thlr.
Stift St. Maria, Regina Godi, zu Brieg,
aus milden Beiträgen begründet und 1860 eröffnet, soll es eine Zu-
stttchtsstättc für Waisen und Kranke sein. Geleitet von barmherzigen
Schwestern aus der Kongregation des h. Karl von Borromeo.
Stift der Elenden zu Schönebeck.
Eine alte Stiftung, in welcher 9 arme Frauen Obdach, Verpflegung
und Armen-Untevststtzung erhalten. Die Verwaltung steht unter Aus
sicht des Kirchen-Kollegiums zu St. Jakobi (Hermes II. 52.)
Stifts-Gymnasium zu Zeitz.
Aus einer alten lateinischen Schule hervorgegangen, führt die Anstalt
den gegenwärtigen Namen seit 1820. Sie hat aus alten und neuen
Zuwendungen ein Kapital von etwa 10,000 Thlr., dessen Zinsen zu
Stipendien und Unterstützungen für Lehrer und Schüler verwendet
werden (Wiese S. 276.).
Stifts-Penfions-Fouds.
Er dient zu Pensionen und Unterstützungen für hülfsbedürftige Wittwen
und verwaisete Töchter höheren Standes in der ganzen Monarchie.
Sein nächster Zweck ist, Wittwen und Töchter der in den Feldzügen
von 18f~ gebliebenen, oder in Folge ihrer Verwundungen gestorbenen
Militair-Personen vom Offiziers-Rang, im Fall ihrer Bedürftigkeit
Pensionen zu gewähren, im Uebrigcn aber soll bei der Verfügung über
diesen Fonds nach denselben Grundsätzen verfahren werden, welche bei Ver-