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Universität zu Halle,
s- Vereinte Friedrichs-Universität Halle-Wittenberg.
Universität zu Königsberg.
f. Albertus-Universität.
Unruhsches Stipendium.
Eine alte Stiftung bei der Universität Halle-Wittenberg, von der
Wittwe des Professor Unruh, geb. Leyser mit 1000 Thlr. begründet
für studirende Descendenten des Dr. Polycarp Leyser. Der Stipendiat
bleibt, bis er zu einem Amte gelangt, oder sich sonst häuslich
niedergelaffen hat, im Genuß. Studirenden, welche nicht zur Familie
gehören, wird das Stipendium auf zwei oder drei Jahre conferirt,
jedach mit der Bedingung des Zurückstehens, sobald ein Verwandter
sich darum bewirbt. Der Fonds hat sich beinahe verdoppelt. (Koch I. 444)
UnterstützungS-Fonds für enieritirte Geistliche der Provinz Brandenburg.
Er ist 1847 ins Leben getreten, wird vom Konsistorium der Provinz
Brandenburg verwaltet, und hauptsächlich aus den von den Geistlichen
Zu entrichtenden jährlichen Beiträgen von 1 pCt. ihres Dicnsteinkommens
und aus Zuschüssen, welche theils aus der Staatskaffe, theils
aus den durch das Honorar für das Berliner und das Porstsche Gesangbuch
entstandenen Fonds fließen, gebildet, und hat den Zweck, den seit
dem 1. Juli 1848 cmcritirten ev. Geistlichen der Provinz, mit Ausnahme
der Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, so wie derjenigen Geistlichen,
welche aus einem besonderen für ihre Dienst-Kategorie bestehenden
Pensions-Fonds ein Ruhegehalt empfangen, bei ihrer Emeritirung
Zu dem ihnen auö dem Einkommen der Pfarrstelle gesetzlich zustehenden
Emeriten-Gchalt einen jährlichen Zuschuß von 32 — 180 Thlr. auf
Lebenszeit zu gewähren. Der Fonds hatte 1862 ein Vermögen von
etwa 84,000 Thlr. Im Jahre 1861 betrug die Einnahme an Zinsen,
an Pensions-Beiträgen der Geistlichen zu 1 pCt. ihres Einkommenund
an anderweitigen Zuschüßen 16,186 Thlr., die Ausgabe an Pensions-Zuschüssen
13,381 Thlr.
Unterstützungs-Fonds für enieritirte ev. Geistliche der Provinz Pommern.
Nach dem Reglement vom 2. Juli 1856 hat er den Zweck, den Geistuchen
bei ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sic nach tadelloser
Amtsführung Alters-, Krankheit-- oder Schwachheitshalber mit hinreichendem
von der Oberaufsichts-Behörde anerkanntem Grunde in den
Nuhestand versetzt worden sind, einen lebenslänglich zu beziehenden Zufluß
zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer Pfarrstclle
zustehenden Emeriten-Gehalte zu gewähren. In allen übrigen Fällen
der Nicdcrlcgung des Amtes oder der Entziehung desselben tritt dus
Anrecht an den Unterstützungs-Fonds nicht ein, abgesehen davon, ob
solche Geistliche den dritten oder sonstigen Theil von ihrem ehemaligen
şiarr-Einkonlmen behalten oder nicht. Der Betrag des von dem Unterstützungs-Fonds
zu gewährenden Zuschußes ist auf jährlich 200 Thlr.
festgestellt. Der volle Betrag dieses Zuschußes kann erst solcheu Geist-