Full text : Preußisches Landbuch

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lichen  gewährt  werden,  welche  im  Laufe  des  Osten  Jahres  nach  Errichtung ­
  des  Fonds  und  später  emeritirt  werden.  Die  den  früher  emeritirten
  Geistlichen  gebührenden  Beträge  werden  nach  Fünfteln  abgestuft.
Erfolgt  die  Emeritirung  vor  Vollendung  des  ersten  Beitrittsjahres,  so
erhalten  sie  nichts.  Die  Einnahmen  des  Fonds  sind:  a)  die  Beiträge
der  Geistlichen;  l>)  die  Zinsen  aus  dem  Reserve-Fonds,  der  aus  den
Ueberschüssen  gebildet  wird;  c)  der  Ertrag  von  Erbschaften,  Schenkungen, ­
  Vermächtnissen  und  sonstigen  Zuwendungen  in  den  gesetzlichen
Schranken.  Die  laufenden  jährlichen  Beiträge  sind:  a)  bei  allen  vor
dem  1.  Juli  1856  in  ihr  Amt  getretenen  Geistlichen  l^pCt.;  b)  bei
allen  am  1.  Juli  1856  oder  später  ins  Amt  tretenden  Geistlichen
1  pCt.  des  Diensteinkommens.  Die  Beiträge  werden  bei  Pfarrvakanzen
und  Gnadcnjahren  aus  den  Revcnücn  der  Pfarre  gezahlt.  Desgleichen
zahlt  sie  der  Substitut  oder  Adjunkt  von  seinem  Dienstcinkommen  und
der  Emeritus  von  seinem  Emeriten-Antheil.  Geistliche,  welche  ihres
Amtes  entlasten  werden  (Straf-Emcritirung)  oder  ohne  ehrenvoll  cmeritirt
  zu  werden,  ihr  Amt  aufgeben,  können  die  Erstattung  ihrer  bis
dahin  geleisteten  Beiträge  nicht  fordern.  Gegen  die  Verfügungen  des
Königl.  Konsistoriums  steht  den  Betheiligtcn  die  Beschwerde  bei  dem
Minister  der  geistlichen  rc.  Angelegenheiten  offen.
Untersttttzungs  Fonds  für  eineritirte  ev.  Geistliche  der  Provinz  Westphalen.
Der  Fonds  hat  nach  dem  Reglement  vom  5.  Juli  1865  den  Zweck,
den  Geistlichen  bei  ehrenvoller  Emeritirung,  wenn  sie  nach  tadelloser
Amtsführung  Alters-,  Krankheits-  oder  Schwachhcitshalber  mit  hinreichendem, ­
  von  der  Oberaufsichts-Behörde  anerkannten  Grunde  in  den
Ruhestand  versetzt  worden  sind,  einen  lebenslänglich  zu  beziehenden  Zuschuß ­
  zu  dem  ihnen  gesetzlich  aus  dem  Einkommen  ihrer  Pfarrstelle  zustehenden ­
  Emeriten-Gehalt  zu  gewähren.  Der  Betrag  des  zu  gewährenden ­
  Zuschusses  ist  für  alle  empfangsberechtigten  Emeritirten  gleich
und  einstweilen  auf  jährlich  100  Thlr.  festgestellt.  Der  volle  Betrag
dieses  Zuschusses  kann  jedoch  erst  solchen  Geistlichen  gewährt  werden,
welche  im  Laufe  des  Osten  Jahres  nach  Errichtung  des  Fonds  und
später  emeritirt  werden.  Die  Zahlung  des  Zuschußes  erfolgt  vierteljährlich ­
  pränumerando  nach  den  Kalender-Quartalen.  Die  Einnahmen
des  Fonds  sind:  a)  die  Beiträge  der  Geistlichen  (1  pCt.  des  Dienst-Einkommens);
  b)  die  Zinsen  aus  dem  Reserve-Fonds,  der  aus  den
Ueberschüssen  gebildet  wird;  c)  der  Ertrag  von  Erbschaften,  Schenkungen, ­
  Vermächtnissen  und  sonstigen  Zuwendungen  in  den  gesetzlichen
Schranken.
Ullterstlltzuligs'FondS  für  Geistliche  und  Lehrer  des  Reg.-Bezirks  Potsdam.
Die  Aachen-Münchener  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  ging  unterm
20.  Juni  1845  einen  Vertrag  ein,  in  welchem  sich  die  Direktion  verpflichtete, ­
  Geistlichen  und  Lehrern  des  Reg.-Bezirks  Potsdam,  welche
einen  Zwangs-Verband  mit  Gegenseitigkeit  zur  Sicherung  ihres  Mobiliars ­
  gegen  Feuersgefahr  bilden,  bei  Aufnahme  in  ihre  Societät,
Erleichterungen  zu  gewähren  und  sic  außerdem  noch  an  dem  Gewinn
            
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